01.11.2013 Aufrufe

Kelch der Wahrheit

Kelch der Wahrheit

Kelch der Wahrheit

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Kelch</strong> <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong> 45<br />

387) Es sei nicht eure Verantwortung, wenn die Unwissenden und Unbilligenden (Verantwortungslosen/Ungerechten)<br />

nicht den rechten Weg befolgen, um nicht <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong>slehre und den<br />

Gesetzen und Geboten <strong>der</strong> Gestaltung (Schöpfung) zugetan zu sein, denn ihr könnt ihnen nur<br />

wohlwollend ratgebend und für sie belehrend sein, doch wie sie sich selbst leiten (führen), das<br />

tun sie, wie sie wollen.<br />

388) Wer mit Handel irgendeiner Art Schacherei (Wucher/Habsucht) betreibt und unrechtens Aufschlag<br />

(Zins o<strong>der</strong> Preiszuschlag) verschlingt, soll durch die Obrigkeit o<strong>der</strong> die Gerichtsbarkeit <strong>der</strong><br />

Ahndung einer Wie<strong>der</strong>gutmachung ausgesetzt sein, auf dass die Benachteiligten keinen Schaden<br />

an Hab und Gut, an Besitz und Vermögen erleiden; beim Handel mit Waren und Dingen soll<br />

<strong>der</strong> Aufschlag (Zins o<strong>der</strong> Preiszuschlag) durch die Obrigkeit geregelt und festgesetzt sein, je<br />

nach Waren o<strong>der</strong> Dinge und ihrem Wert; sind aber Schacherer (Habsüchtige/Wucherer) und unbilligende<br />

(verantwortungslose/ungerechte) Aufschlagnehmende (Zinsnehmende) uneinsichtig<br />

und handeln sie stets wie<strong>der</strong>holend frevlerisch fehlbar wi<strong>der</strong> das gegebene Gebieten (Bestimmung/Verfügung/Anordnung)<br />

<strong>der</strong> Obrigkeit, dann sollen sie <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit zur Massnahmeerfüllung<br />

einer Ausson<strong>der</strong>ung vom Volk (Gesellschaft) auf eine bestimmte Zeit übergeben werden.<br />

389) Handel erlaubt wohl das Aufschlagnehmen (Zins o<strong>der</strong> Preiszuschlag) in billigendem (statthaftem/<br />

gerechtem) Mass, doch soll nicht erlaubt sein, das Nehmen von Beifügungen (Zins o<strong>der</strong> Preisaufschlag)<br />

in einem unehrenhaften und übersetzten Mass zu betreiben; wer also von einem Aufschlagnehmenden<br />

(Zinsnehmenden) eine Ermahnung zur Tilgung einer Beifügung in unehrenhaftem<br />

und übersetztem Mass erhält, soll davon abstehen und die Obrigkeit o<strong>der</strong> die Gerichtsbarkeit anrufen,<br />

damit entschieden werde, dass dem fehlbaren Aufschlagnehmenden (Zinsnehmenden) als<br />

Ahndung nur <strong>der</strong> Wert ohne Aufschlag (Zins o<strong>der</strong> Preiszuschlag) verbleibt, den er selbst dafür<br />

als Abgeltung (Bezahlung) für den Kauf gegeben hat, so er also keinen Erlös damit gewinne.<br />

390) Das Aufschlagnehmen (Zins o<strong>der</strong> Preiszuschlag) soll nicht abgeschafft werden, son<strong>der</strong>n dazu<br />

dienen, ehrhaften Handel zu betreiben, damit auch <strong>der</strong> mit einer Sache Handelnde durch ehrlichen<br />

Erlös billigende (gerechte/angemessene) Entlohnung erhalte; doch wahrlich, das Volk<br />

liebt keinen, <strong>der</strong> im Handel Schacherei (Wucher/Habsucht) betreibt und unrechtmässig Aufschlag<br />

(Zins o<strong>der</strong> Preiszuschlag) verschlingt.<br />

391) Und kommt jemand nachweislich in grosse Not und kann das Gut des Handels nicht abgelten<br />

(bezahlen), dann lasst den Aufschlag (Zins o<strong>der</strong> Preiszuschlag) fahren und nehmt nur den Preis,<br />

den ihr selbst bezahlt habt; es ist besser, keinen Gewinn zu erzielen, als durch Habsucht einem<br />

an<strong>der</strong>en Schaden und Unbill zu bringen; so sollt ihr tun, denn ihr sollt nicht Unrecht tun; doch<br />

folgt ihr nicht diesem Gebot, dann werdet ihr an eurem Unrecht leiden in eurer Ermahnung (Gewissen).<br />

392) Und verfällt ein Schuldner in Schwierigkeiten, dann gewährt ihm Aufschub, bis ihm das Abgelten<br />

<strong>der</strong> Schuld wie<strong>der</strong> leichtfällt; gerät <strong>der</strong> Schuldner aber in Schwierigkeit mit sehr grosser<br />

Bedrängnis, und kann er die Schuld nicht mehr begleichen, dann handelt in Vernunft, so ihr das<br />

Handelsgut zurücknehmt, wenn es umfänglich ist, so ihr es aber als Guttat erlasst, wenn es nicht<br />

grossen Wertes ist.<br />

393) Hütet euch davor, eure Hoffnungen und Wünsche für ein Urteil zu hoch zu setzen, wenn ihr in<br />

einem Handel (Geschäft) o<strong>der</strong> in Händeln (Streit/Feindschaft) die Gerichtsbarkeit o<strong>der</strong> die Obrigkeit<br />

anrufen müsst, um Schlichtung in einer Sache zu verlangen, denn ihr erhaltet trotz eures<br />

Rechtes kaum euren vollen Lohn nach eurer Bedeutung (Verdienst), son<strong>der</strong>n nur einen Teillohn,<br />

so ihr denkt, dass euch Unrecht geschehe, wodurch ihr freudlos seid; denn bedenkt, eine jede<br />

Gerichtsbarkeit urteilt nach eigenen Richtschnüren (Kriterien), die nicht euren Wünschen und<br />

Hoffnungen entsprechen, die ihr voraussetzt; wohl wird euch das Recht durch die Gerichtsbarkeit<br />

zugestanden, wenn ihr im Recht seid, doch erleidet ihr irgendeinen Verlust in jedem Fall,<br />

weil ihr eure Hoffnungen und Wünsche zu hoch setzt.<br />

394) Wenn ihr einer vom an<strong>der</strong>n auf eine bestimmte Frist und zu einem ehrhaften Aufschlag (Zins)<br />

eine Dargabe (Darlehen) nehmt, dann haltet es fest in einer Schrift, und so ihr nicht selbst<br />

schreiben könnt, dann lasst es durch einen Schreiber in eurer Gegenwart getreulich aufschreiben,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!