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Kelch der Wahrheit

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<strong>Kelch</strong> <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong> 77<br />

15) Und sterben Geschwister, wenn beide Elternteile schon gestorben sind, und stehen keine <strong>der</strong><br />

Geschwister in einem Bündnis (Ehe), und haben sie alle keine Nachkommen, dann erhalten alle<br />

zu gleichen Anteilen die gesamte Hinterlassenschaft <strong>der</strong> Verstorbenen, jedoch mindestens die<br />

Hälfte <strong>der</strong> gesamten Hinterlassenschaft, wenn eine Schrift <strong>der</strong> Überlassung (Testament) über die<br />

an<strong>der</strong>e Hälfte etwas an<strong>der</strong>es bestimmt.<br />

16) Und es sei um <strong>der</strong> Gleichheit und um <strong>der</strong> Billigkeit (Gerechtigkeit) willen nicht erlaubt, aus<br />

irgendwelchen Gründen, wie sie auch immer sein mögen, Berechtigte (Erbberechtigte) von<br />

Hinterlassenschaften durch eine Schrift <strong>der</strong> Überlassung (Testament) zu benachteiligen o<strong>der</strong> von<br />

<strong>der</strong> Hinterlassenschaft auszuschliessen.<br />

17) Und es sei verordnet für eure Kin<strong>der</strong>, dass weibliche und männliche Kin<strong>der</strong> vom Hab und Gut<br />

und dem Reichtum <strong>der</strong> Hinterlassenden (Erblasser), Mutter o<strong>der</strong> Vater, gleiche Anteile erhalten,<br />

so nicht dem einen mehr zugesprochen sei als dem an<strong>der</strong>n, auf dass Gleichheit und Billigkeit<br />

(Gerechtigkeit) gegeben sei und we<strong>der</strong> die weibliche noch die männliche Nachkommenschaft<br />

bevorzugt sei.<br />

18) Und sind an<strong>der</strong>e Verwandte und Arme o<strong>der</strong> Waisen zugegen bei <strong>der</strong> Teilung <strong>der</strong> Hinterlassenschaft<br />

(Erbteilung), und sind diese darin nicht bedacht, dann gebt ihnen etwas davon ab, was<br />

ihr als Nachrückung (Erbgut) erhaltet, und redet in Güte und mit freundlichen Worten mit ihnen;<br />

erhaltet ihr aber Hinterlassenschaft, dann sollt ihr nicht darum untereinan<strong>der</strong> in Streit verfallen,<br />

denn es soll des Rechtens sein, dass je<strong>der</strong> von euch mit dem Anteil zufrieden sei, <strong>der</strong> ihm vom<br />

Hinterlassenden (Erblasser) zugedacht wird.<br />

19) Und jene unter euch, die ihr selbst keine Hinterlassenschaft zurücklassen könnt, wenn ihr aus<br />

dem Leben scheidet, ihr sollt euch nicht fürchten und nicht besorgt sein darum, denn es gereicht<br />

nicht zur Schande und verhin<strong>der</strong>t manchen Streit.<br />

20) Dies sind aus den Geboten <strong>der</strong> Gleichheit und Billigkeit (Gerechtigkeit) erstandene Richtschnüre<br />

(Richtlinien) und gesetzte Schranken, auf dass rundum Gleichheit und Billigkeit (Gerechtigkeit),<br />

jedoch keine Benachteiligung herrsche, und dass kein Streit und kein Groll wie auch keine Eifersucht<br />

und keine Rachehandlungen unter Berechtigten (Erbberechtigten) von Hinterbliebenen<br />

(Familie) entstehen.<br />

21) Wer jedoch diese Gebote <strong>der</strong> Ordnung und Rechenschaft übertritt, schafft sowohl in sich Unheil<br />

wie auch rundum bei all denen, welche daran beteiligt sind, also Schmählichkeiten (Verächtlichkeit/Schande/Erniedrigung<br />

/Entehrung) nicht ausbleiben werden.<br />

22) Und wenn ein Mann o<strong>der</strong> ein Weib von euch Züchtigung (Vergewaltigung) begeht, indem Kin<strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> ein Weib o<strong>der</strong> ein Mann am Geschlechtsorgan geschändet (missbraucht/vergewaltigt)<br />

wird, dann ruft Zeugen auf und bietet die Gerichtsbarkeit auf, auf dass die Fehlbaren durch eine<br />

Ahndung einer Massnahmevollziehung eingeordnet und entmannt o<strong>der</strong> entweibt (aus <strong>der</strong><br />

Gesellschaft und vom an<strong>der</strong>en Geschlecht ausgeschlossen) werden für eine angemessene Zeit.<br />

23) Und wenn zwei Weiber unter euch o<strong>der</strong> ein Mann und ein Mann zueinan<strong>der</strong> eingehen (sich<br />

geschlechtlich vereinen), dann seien sie nicht zu bestrafen, denn ein Weib und ein Weib in geschlechtlichem<br />

Eingehen (geschlechtliche Vereinigung) ist gegeben durch die Gesetze des Aussehens<br />

(Natur), auf dass sie sich selbst begatten können, wenn die Not es for<strong>der</strong>t; wenn Mann<br />

und Mann jedoch zueinan<strong>der</strong> geschlechtlich eingehen, dann ist es wi<strong>der</strong> das Gesetz des Aussehens<br />

(Natur) in <strong>der</strong> Weise (wi<strong>der</strong>natürlich), dass sie sich nicht fruchtbar zur Nachkommenschaftszeugung<br />

begatten können, doch liegt es im Gesetz des Aussehens (Natur), dass das<br />

geschlechtliche Eingehen (geschlechtliche Vereinigung) von Mann und Mann natürlich ist (wi<strong>der</strong>natürliche<br />

Natürlichkeit) und nur <strong>der</strong> Liebe und <strong>der</strong> geschlechtlichen Genügsamkeit (Befriedigung)<br />

dienlich ist; also begehen we<strong>der</strong> Mann und Mann noch Weib und Weib ein Unrecht, wenn sie<br />

geschlechtlich zueinan<strong>der</strong> eingehen (sich geschlechtlich vereinen), so sie nicht Strafe auf sich<br />

laden, nicht bereuen und sich nicht bessern müssen, also ihnen auch nicht ein Ausweg aus ihrer<br />

Neigung (Veranlagung) eröffnet werden muss, so sie in Frieden leben sollen als An<strong>der</strong>sgeartete<br />

im Geschlechtlichen (Lesben/Homosexuelle) unter denen, die ihre Geschlechtlichkeit zwischen<br />

Mann und Weib ausüben.

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