Kelch der Wahrheit
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<strong>Kelch</strong> <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong> 29<br />
Ehrfurcht, während den vierundzwanzig Monaten in Gedanken an ein an<strong>der</strong>es Weib o<strong>der</strong> einen<br />
an<strong>der</strong>en Mann zu verweilen und mit ihm eine Freundschaft in <strong>der</strong> Absicht einer Eingehung in<br />
ein Bündnis <strong>der</strong> Ehe zu pflegen; schliesst jedoch in <strong>der</strong> Wartezeit von Anstand und Ehre und Ehrfurcht<br />
nicht heimlich einen Vertrag zum Bündnis <strong>der</strong> Ehe, denn es geziemt sich nicht; so ihr aber<br />
doch solches tut, dann bringt ihr euch selbst in Schande und Verruf; also beschliesst nicht ein<br />
Bündnis <strong>der</strong> Ehe vor Ablauf <strong>der</strong> gebotenen Frist, auf dass ihr in Ehre und Würde dasteht vor den<br />
Euresgleichen (Menschen); also sollt ihr bedenken, euch davor zu hüten, gegen das Gebot zu<br />
verstossen, denn wisst, was ihr auch immer tut und fehlt, die Billigkeitslosen (Ungerechten/Verantwortungslosen/Gerechtigkeitslosen)<br />
und Unwissenden in <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong> sind nicht verzeihend<br />
und nicht langmütig.<br />
275) Es wird euch nicht als Schuld angerechnet, wenn ihr euch scheiden lasst, <strong>der</strong> Mann von seinem<br />
Weib und das Weib von seinem Mann, wenn ihr nicht des Rechtens zusammengeht (nicht sexuell<br />
vereinigt) und einan<strong>der</strong> nicht berührt; doch sei es, wenn ihr euch deswegen nicht scheidet<br />
und also beieinan<strong>der</strong>bleibt, dann sollt ihr euch in Ehre und Würde halten und füreinan<strong>der</strong> besorgt<br />
sein in allen an<strong>der</strong>en Dingen; und besorgt sein sollt ihr nach dem Masse eures Vermögens,<br />
so die Reichen nach ihrer Art, und die Armen nach ihrer Art; so sei die Versorgung, wie es sich<br />
gebührt, und das ist die Pflicht <strong>der</strong> Rechtschaffenen (Gewissenhaften).<br />
276) Und wenn ihr euch scheidet, bevor ihr euch berührt habt, doch nachdem ihr gemeinsam etwas<br />
erschaffen und euch Vermögen angehäuft habt, dann soll sowohl das Weib wie auch <strong>der</strong> Mann<br />
die Hälfte des Erworbenen und also des Hab und Gutes und des Besitzes und Vermögens haben;<br />
doch was das Weib o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mann in das Bündnis <strong>der</strong> Ehe als Heiratsgut eingebracht hat, das<br />
bleibe <strong>der</strong>en persönliches und unbestreitbares Eigentum; es sei denn, dass das Weib o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Mann freiwillig und zu Gunsten des an<strong>der</strong>en auf das eigene Heiratsgut ganz o<strong>der</strong> teilweise verzichte;<br />
seid in euren Erlassen (Bestimmungen) und Verfügungen stets <strong>der</strong> Rechtschaffenheit<br />
(Gewissenhaftigkeit) nahe und vergesst nicht, einan<strong>der</strong> wahrlich Gutes zu tun, auch wenn ihr<br />
voneinan<strong>der</strong> geschieden seid.<br />
277) Und jene, welche von euch sterben und ein Weib o<strong>der</strong> einen Mann hinterlassen, sollen zur Zeit<br />
des Lebens darauf bedacht sein, dass <strong>der</strong> hinterlassene Teil, das Weib o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mann, eine Versorgung<br />
(Geld/Vermögen, in neuer Zeit auch eine Rente) auf lange Zeit habe, damit <strong>der</strong> Bedarf<br />
für das Leben und auch das Haus gesichert sei; es soll sie aber kein Tadel treffen, wenn sie für<br />
sich selbst die Versorgung tragen wollen und so für sich selbst irgend etwas treffen, wenn sie<br />
das nach Billigkeit (eigenem Gutdünken in Gerechtigkeit) und Kraft mit sich selbst tun.<br />
278) Und für die im Bündnis <strong>der</strong> Ehe Geschiedenen soll keine Versorgung vorgesehen werden, denn<br />
jedes gehe seine eigenen Wege, Weib und Mann, so sie für ihre eigene Versorgung in <strong>der</strong><br />
ganzen Ausbreitung (Umfang) selbst besorgt seien und we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mann für das Weib, noch das<br />
Weib für die Versorgung des Mannes aufkomme; sind aus dem Bündnis <strong>der</strong> Ehe Kin<strong>der</strong> hervorgegangen,<br />
dann seien die Geschiedenen zu gleichen Teilen <strong>der</strong> Pflicht eingeordnet, für die Versorgung<br />
<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> aufzukommen, so die Mutter zur Hälfte und <strong>der</strong> Vater zur Hälfte, denn es<br />
geht in jedem Fall nicht an, dass nur die Mutter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vater das Auskommen und die Versorgung<br />
<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> bestreite, wodurch ein Elternteil durch den an<strong>der</strong>en Nutzen und Vorteile<br />
herausschlage; und weigert sich die Mutter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vater, für die Hälfte <strong>der</strong> Versorgung für die<br />
Kin<strong>der</strong> aufzukommen, dann soll die Gerichtsbarkeit Rechenschaft und die Hälfte <strong>der</strong> Versorgung<br />
<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> durch die fehlbare Mutter o<strong>der</strong> den fehlbaren Vater for<strong>der</strong>n; und weigert sich die<br />
fehlbare Mutter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> fehlbare Vater trotzdem, die Pflicht wahrzunehmen, dann soll die Ahndung<br />
eine Massnahmevollziehung in Abgeschiedenheit vom Volk (Gesellschaft) sein, so lange,<br />
bis die Kin<strong>der</strong> ihrer Jugend entwachsen (volljährig) sind; und die Fehlbaren dieser Weise sollen<br />
durch die Obrigkeit für ihre zu leistende Arbeit entlohnt werden in dem Masse, wie die Hälfte<br />
<strong>der</strong> Versorgung für die Kin<strong>der</strong> angesetzt ist, wobei ihre Entlohnung dem Elternteil zugetan wird,<br />
<strong>der</strong> die Kin<strong>der</strong> zur Erziehung und Versorgung in Obhut hat; und die Kin<strong>der</strong> seien jeweils eine<br />
bestimmte Zeit von Tagen bei <strong>der</strong> Mutter und eine bestimmte Zeit von Tagen beim Vater zur Erziehung<br />
und Versorgung, denn die Kin<strong>der</strong> sollen nicht von den Eltern in <strong>der</strong> Weise entzweit