Kelch der Wahrheit
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46 <strong>Kelch</strong> <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong><br />
jedoch nur in <strong>der</strong> Gegenwart zweier an<strong>der</strong>er und rechtschaffener (gewissenhafter) Dabeistehen<strong>der</strong><br />
(Zeugen), die auch des Schreibens kundig sind, auf dass <strong>der</strong> eine nicht etwas schreibe, das<br />
nicht <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong> und nicht <strong>der</strong> Abmachung entspricht; und kein <strong>der</strong> Schrift Kundiger soll sich<br />
weigern zu schreiben, denn je<strong>der</strong> Schriftkundige soll den Schriftunkundigen für einen geringen,<br />
doch angemessenen Lohn Dienstbarkeit erweisen; so lasst den Schreibkundigen schreiben und<br />
lasst den, <strong>der</strong> die Gebundenheit (Verpflichtung) eingeht, dem Schreiber vorsagen, was er zu<br />
schreiben hat, und zu sagen, dass er nicht zu verfälschen und nichts zu unterschlagen hat; ist<br />
aber jener, welcher die Gebundenheit (Verpflichtung) eingeht, von geringem Verstand o<strong>der</strong><br />
schwach o<strong>der</strong> unfähig, selbst zu gebieten, was zu schreiben ist, so sage in Ehrlichkeit und Billigkeit<br />
(Gerechtigkeit) jemand, <strong>der</strong> dessen Angelegenheiten wahrnimmt, das an, was in <strong>der</strong> Schrift<br />
festzuhalten ist; und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie gerufen werden; und verschmäht<br />
nicht, alles genau nie<strong>der</strong>zuschreiben, sei es viel o<strong>der</strong> wenig, und zusammen mit <strong>der</strong><br />
festgesetzten Frist (Rückzahlungsfrist); und macht nicht die Dabeistehenden (Zeugen) und die<br />
Schreiber zu Fehlbaren, und bringt ihnen keinen Nachteil (Einbusse/Schädigung), wenn sich <strong>der</strong>,<br />
<strong>der</strong> die Dargabe (Darlehen) aushändigt, nicht an das Abkommen hält und vor die Gerichtsbarkeit<br />
gebracht werden muss; und es sei auch erlaubt, dass <strong>der</strong> Dargabegebende (Gläubiger/<br />
Darlehensgeber) eine Beisteuerung (Darlehenspfand) in rechtem Masse zur Sicherheit und Bedingtheit<br />
(Verwahrung) verlange, das ihm gehören soll, wenn die Dargabe (Darlehen) nicht<br />
durch ein Ablösen (Zurückzahlung) getilgt wird.<br />
395) Und wird einem etwas in Bedingtheit (Verwahrung) anvertraut, dann soll <strong>der</strong>, welchem es anvertraut<br />
wird, das Anvertraute wie<strong>der</strong> zurückhändigen (herausgeben/zurückgeben), wenn es<br />
des Rechtens zurückgefor<strong>der</strong>t wird; wird das in Bedingtheit (Verwahrung) Anvertraute verhehlt<br />
(verheimlicht/nicht zurückgegeben/geleugnet), dann sollen die Dabeigestandenen (Zeugen) ihre<br />
Begründung (Beweisführung) antreten; wird aber das in Bedingtheit (Verwahrung) Anvertraute<br />
trotzdem verhehlt, dann soll die Obrigkeit o<strong>der</strong> Gerichtsbarkeit angerufen werden.<br />
396) Macht ihr einen Handel von Hand zu Hand, und ist die Ware klein, dann sollt ihr nicht eines Gutzettels<br />
(Quittung) pflichtig sein, so ihr aber einen Handel tut mit grosser Ware, dann sollt ihr an<br />
die Pflicht eines Gutzettels (Quittung) gebunden sein.<br />
397) Und habt stets Dabeistehende (Zeugen), wenn ihr einan<strong>der</strong> etwas feilbietet und verkauft, auf<br />
dass alles in Ehrlichkeit getan wird und kein Unrecht geschieht.<br />
398) Wahrlich, wenn ihr in <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong> wissend seid und ihr in Ehrfurcht und Ehrlichkeit gute Werke<br />
tut und eure Pflicht verrichtet, und wenn ihr eure Almosen und guten Gaben gebt an jene,<br />
welche ihrer bedürfen, dann wird euer Lohn Liebe und Billigkeit (Gerechtigkeit) sein, und also<br />
werdet ihr nicht Furcht haben müssen, dass ihr als Geizige und Unbilligende (Ungerechte/Verantwortungslose)<br />
beschimpft werdet, noch dass euch Trauer angetan wird.<br />
399) Euch sei alles, was in den Himmeln (Universum) und auf <strong>der</strong> Erdenrundheit (Erde) ist, wie auch<br />
alles, was in euch ist und was ihr auch immer kundtut; dafür tragt ihr die Schuldigkeit (Verantwortung);<br />
und so ihr irgendwelche Dinge tut, die ihr nicht tun sollt, weil sie falsch und wi<strong>der</strong><br />
das Recht und wi<strong>der</strong> die Gesetze und Gebote <strong>der</strong> Quelle <strong>der</strong> Liebe (Schöpfung) sind, dann habt<br />
ihr dafür Rechenschaft abzulegen; und kann eure begangene Untat vergeben werden, dann soll<br />
euch Vergebung gewährt sein; doch kann euch nicht vergeben werden, weil eure Untat alles<br />
Recht überschreitet, dann verfallt ihr <strong>der</strong> Ahndung durch die Obrigkeit o<strong>der</strong> Gerichtsbarkeit, auf<br />
dass ihr einer Massnahmevollziehung und einer möglichen Wie<strong>der</strong>gutmachung eingeordnet<br />
werdet.<br />
400) Wisst um all diese Gesetze und Gebote, die euch durch die Kün<strong>der</strong>, die Propheten, offenbart<br />
sind, auf dass ihr das Recht achtet und das Unrecht verfemt (ächtet); und bedenkt, im Recht und<br />
Unrecht sollen ohne Unterschied alle gleich sein, so nicht <strong>der</strong> eine bevorteilt und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e benachteiligt<br />
werde, also <strong>der</strong> Arme wie <strong>der</strong> Reiche und <strong>der</strong> Billigende (Gerechte/Verantwortungsvolle)<br />
und Täuschende (Betrügende), wie auch <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong>swissende und <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong>sunwissende<br />
in allen Dingen gleichermassen beurteilt werde, so in <strong>der</strong> Freiheit wie auch bei einer<br />
Ahndung.