Kelch der Wahrheit
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<strong>Kelch</strong> <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong> 25<br />
251) Und wird ein Bündnis <strong>der</strong> Ehe zerbrochen, dann soll ein Scheidebrief geschrieben sein, sowohl<br />
vom Weib wie auch vom Mann, damit in <strong>der</strong> Schrift festgehalten sei, dass beide Gatten nicht<br />
mehr in einem Bündnis stehen und frei und unvermählt des Weges gehen können; und zur Auflösung<br />
des Bundes <strong>der</strong> Ehe haben Mann und Weib die gleichen Pflichten und Rechte, so nicht<br />
<strong>der</strong> Mann o<strong>der</strong> das Weib bevorzugt sei; und gemeinsam durch Mann und Weib vor und<br />
während dem Bündnis <strong>der</strong> Ehe erschaffenes Hab und Gut sowie Besitz und Reichtum sollen in<br />
Ehrlichkeit und Billigkeit (Gerechtigkeit) je zur Hälfte dem Mann und zur Hälfte dem Weib zugesprochen<br />
sein; entsteht über die Teilung Streit zwischen Mann und Weib, wenn das Bündnis<br />
aufgehoben wird, und finden sie nicht in Gemeinsamkeit den Weg dazu, dann soll die Gerichtsbarkeit<br />
o<strong>der</strong> die Obrigkeit unter genauer Beweisführung darüber entscheiden und auch<br />
die Verhältnisse von Hab und Gut, Besitz und Reichtum klären, um weise darüber zu entscheiden<br />
und Rechtens zu tun, indem jedem sein ihm verdienstlich o<strong>der</strong> als Heiratsgut eingebrachter<br />
zugehören<strong>der</strong> Teil zugesprochen wird, so nicht das Weib o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mann übervorteilt werde;<br />
vom Weib eingebrachtes Heiratsgut gehöre ihr, und vom Mann eingebrachtes Heiratsgut gehöre<br />
ihm, sowohl während des Bündnisses als auch dann, wenn eine Auflösung des Bundes vollzogen<br />
wird; also sei es auch so, dass nach einer Auflösung des Bündnisses <strong>der</strong> Ehe das Weib und<br />
<strong>der</strong> Mann ihre eigenen Wege gehen, wie auch, dass das Weib nicht für den Unterhalt des<br />
Mannes und <strong>der</strong> Mann nicht für den Unterhalt des Weibes aufkomme, denn nach <strong>der</strong> Trennung<br />
von Tisch und Lager (Bett) sei je<strong>der</strong> Teil für sein Auskommen und seinen Unterhalt selbst besorgt,<br />
auf dass Gleichheit und Billigkeit (Gerechtigkeit) herrsche.<br />
252) Und wird ein Bündnis <strong>der</strong> Ehe zerbrochen, dann soll nicht das Weib o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mann im Recht<br />
vorgezogen werden, wenn über das Zerbrechnis des Bundes durch die Gerichtsbarkeit o<strong>der</strong> die<br />
Obrigkeit entschieden werden muss, son<strong>der</strong>n beide Teile sollen zur gleichen Pflicht und zum<br />
gleichen Recht kommen; es ist gegeben, wenn ein Zerbrechnis des Bundes erfolgt, dass die Kin<strong>der</strong><br />
nicht dem Weib o<strong>der</strong> dem Mann allein zur Erziehung und <strong>der</strong>en Erhalt zugesprochen werden,<br />
son<strong>der</strong>n es soll sein, dass eine geregelte Wechselseitigkeit besteht, dass die Kin<strong>der</strong> tauschend<br />
für eine Anzahl von Tagen bei <strong>der</strong> Mutter weilen und eine Anzahl von Tagen beim Vater, auf<br />
dass in den Kin<strong>der</strong>n keine Zerrissenheit und kein Fremdwerden gegen einen Elternteil entstehe<br />
und beide Elternteile die Kin<strong>der</strong> in Verantwortung haben; also soll gegeben sein, dass die Kin<strong>der</strong><br />
von beiden Teilen <strong>der</strong> Eltern erzogen werden, wie auch sein soll, dass nicht ein Elternteil allein,<br />
son<strong>der</strong>n beide Eltern, so Mutter und Vater, zu gleichen Teilen den Unterhalt <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> bestreiten;<br />
ist ein Teil <strong>der</strong> Eltern durch Beweisführung in allen Dingen <strong>der</strong> Erziehung und <strong>der</strong> Versorgung<br />
<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> zweifelhaft o<strong>der</strong> unfähig, dann soll <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil sie in Obhut nehmen und<br />
erziehen und mit allem Notwendigen versorgen, doch ist gegeben, dass sie dem an<strong>der</strong>en Elternteil<br />
nicht vorenthalten werden, dass die Elternpflicht vollzogen werden kann; und wird dagegen<br />
böswillig verstossen, dann soll <strong>der</strong> fehlbare Elternteil durch die Obrigkeit o<strong>der</strong> die Gerichtsbarkeit<br />
zurechtgewiesen und einer eindringlichen Ahndung ausgesetzt werden; sind beide Elternteile<br />
durch Beweisführung unfähig, ihre Kin<strong>der</strong> zu erziehen und mit allem zu versorgen, dessen<br />
sie bedürfen, dann soll entschieden werden, dass sie in guter Erziehung, Liebe und Versorgung<br />
in Stätten leben sollen, ähnlich dem, wie die Waisen in geeigneten Stätten leben; Kin<strong>der</strong> sind<br />
kein Eigentum <strong>der</strong> Eltern, denn in ihrem Wesen sind sie freie Euresgleichen (Menschen) mit<br />
eigenen Gedanken und Gefühlen sowie mit dem Recht <strong>der</strong> eigenen freien Entscheidung.<br />
253) Und wird ein Bündnis <strong>der</strong> Ehe zerbrochen und ein Scheidebrief ausgefertigt, dann gelten für das<br />
Weib gegenüber einem an<strong>der</strong>en Mann eine sinnliche (geschlechtliche) Enthaltsamkeit für zehn<br />
Monate, während denen es die monatliche Reinigung abwarten soll, auf dass nicht eine verborgene<br />
Schwängerung und Nachkommenschaft zur Last und Pflicht eines an<strong>der</strong>en Mannes falle;<br />
und wenn sich Mann und Weib voneinan<strong>der</strong> scheiden und trotzdem noch unter dem gleichen<br />
Dach wohnen, und das Weib nähert sich dem Ende ihrer Wartefrist von zehn Monaten <strong>der</strong><br />
monatlichen Reinigung, dann bleibe es nach ihrem und des geschiedenen Mannes Willen in geziemen<strong>der</strong><br />
Art unter dem gleichen Dach, o<strong>der</strong> in geziemen<strong>der</strong> Art verlasse es den Ort und gehe<br />
seiner Wege; und das geschehe je nachdem, zu wessen Eigentum das Haus gehört und wie über