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Kelch der Wahrheit

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28 <strong>Kelch</strong> <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong><br />

269) Und es sei <strong>der</strong> Eingang (sexueller Missbrauch) zu Kin<strong>der</strong>n ein schwerer Frevel und eine Schändlichkeit<br />

wi<strong>der</strong> die Kin<strong>der</strong> und die Gesetze <strong>der</strong> Urkraft (Schöpfung), also solches Tun mit harter<br />

Ahndung einer Massnahmevollziehung, einer Entmannung o<strong>der</strong> Entweibung (Verbannung und<br />

Ausschluss aus dem Volk/Gesellschaft nach Geschlecht getrennt) und mit einer Entehrung auf<br />

notwendige Zeit geächtet werde.<br />

270) Und zeugt ihr Nachkommenschaft, dann prüft erst, ob ihr die Fähigkeit und Möglichkeit besitzt,<br />

Kin<strong>der</strong> wahrlich des Rechtens zu erziehen und zu ernähren; und also soll sein, dass keine Krankheiten<br />

für die Nachkommenschaft gegeben seien, die ihnen durch Vererbung zukommen können;<br />

also soll aber Entwurzelten (Asozialen) und dem Volke Feindlichen (Gesellschaftsfeindlichen)<br />

keine Nachkommenschaft erlaubt sein, wie auch nicht Gewalttätigen und jenen, welche das<br />

Leben und die Sicherheit des Volkes bedrohen (Terroristen usw.); auch Erziehungsunfähige und<br />

Ernährungsunfähige gegenüber Kin<strong>der</strong>n sowie Gestörte und Kranke in <strong>der</strong> Innenwelt (Bewusstsein)<br />

und in <strong>der</strong> Artung (Psyche) sowie erblich Kranke und Süchtige mit Gärungssäften und Arznei<br />

und Rauschbehelfen (Rauschmittel resp. Rauschgift) sollen keine Nachkommenschaft<br />

zeugen dürfen; Nachkommenschaft soll nur erlaubt sein in <strong>der</strong> Zahl von <strong>der</strong>en drei je Weib und<br />

in einem Ehebündnis; also gelte die Zahl von drei Nachkommen je Weib auch dann, wenn ein<br />

früheres Bündnis aufgelöst wurde und ein Scheidebrief gegeben ist, und wenn also ein neues<br />

Bündnis eingegangen wird; hat ein Weib aus einem früheren Ehebündnis bereits eine Nachkommenschaft<br />

von einem Kind, dann soll in einem weiteren Bündnis die Zahl von zwei weiteren<br />

Nachkommen nicht überschritten werden, damit sich nur die Zahl von drei Kin<strong>der</strong>n ergebe<br />

je Weib.<br />

271) Und es ist gegeben das Gebot, dass Mütter ihre Kin<strong>der</strong> (Säuglinge) während zwei Jahren an ihrer<br />

Brust ernähren, auf dass die Kin<strong>der</strong> alle notwendige Nahrung erhalten für ihre Gesundheit und<br />

das Bestehen während <strong>der</strong> gesamten Lebenszeit, denn die Mutternahrung ist von grosser Wichtigkeit;<br />

und <strong>der</strong> Erzeuger des Kindes soll in <strong>der</strong> Pflicht sein, für die Kindesmutter und das Kind<br />

Nahrung und Kleidung zu erbringen, je nach Brauch und Sitte des jeweiligen Volkes; es möge<br />

<strong>der</strong> Vater des Kindes jedoch nicht über sein Vermögen belastet werden, auf dass er in Ehre und<br />

Würde seine Pflicht erfüllen kann; also soll die Kindesmutter den Vater nicht leiden lassen ob<br />

ihres Kindes, noch soll <strong>der</strong> Kindesvater die Mutter und das Kind leiden lassen; und das gleiche<br />

obliegt auch den Paten und den Geschwistern und Verwandten o<strong>der</strong> sonstiger Pflegeschaft und<br />

den Erben.<br />

272) Entscheiden Mutter und Vater aus irgendwelchen Gründen <strong>der</strong> Gesundheit des Kindes o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Mutter in gegenseitigem Einvernehmen und nach guter Beratung, dass das Kind von <strong>der</strong> Mutterbrust<br />

entwöhnt werde, dann sei das ihr Belang, und es trifft sie kein Vorwurf; und vermag<br />

die Mutter ihr Kind nicht an <strong>der</strong> eigenen Brust zu nähren, dann kann eine Amme genommen<br />

werden zur Brustnährung des Kindes, doch soll die Amme einen ausbedungenen Lohn erhalten<br />

nach Billigkeit (Gerechtigkeit).<br />

273) Und stirbt im Bündnis <strong>der</strong> Ehe <strong>der</strong> Mann o<strong>der</strong> das Weib, dann soll in Würde die Betrüblichkeit<br />

und Trauer begangen und in Ehre dem verstorbenen Mann o<strong>der</strong> Weib gedacht werden; das<br />

Trauern soll nicht unbedacht und nicht <strong>der</strong>art sein, dass durch sie irgendwelche Krankheit an<br />

<strong>der</strong> Innenwelt (Bewusstsein) o<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Artung (Psyche) entsteht; also soll die Trauer auch nicht<br />

über zu lange Zeit dauern, son<strong>der</strong>n durch Sachlichkeit und Verständnis gelenkt werden; und es<br />

soll die Ehre und Würde getragen werden, dass <strong>der</strong> hinterlassene Teil während einer selbst zu<br />

bestimmenden Zeit nicht über sich verfügt (keine Selbstbefriedigung und keine Sexualität pflegt),<br />

um sich vor Reue und Scham zu bewahren; ist aber die Frist <strong>der</strong> eigens auferlegten Nichtverfügbarkeit<br />

abgelaufen, dann kann das hinterlassene Weib o<strong>der</strong> <strong>der</strong> hinterlassene Mann mit sich<br />

selbst nach Billigkeit (eigenem Gutheissen/Gerechtigkeit) tun, was ihm beliebt, ohne Ermahnungsbedenken<br />

(Gewissensbisse) auf sich zu laden für irgend etwas.<br />

274) Und es soll um den Anstand und <strong>der</strong> Ehre und Ehrfurcht sein, dass <strong>der</strong> hinterbliebene Mann o<strong>der</strong><br />

das hinterbliebene Weib vierundzwanzig Monate abwarte, ehe eine neue Bindung für ein an<strong>der</strong>es<br />

Bündnis zur Ehe geschlossen werde; es ist aber nicht unter dem Anstand und <strong>der</strong> Ehre und

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