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Kelch der Wahrheit

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<strong>Kelch</strong> <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong> 79<br />

33) Und es ist nicht des Rechtens, wenn im Bündnis (Ehe) Vereinte, Mann wie Weib, ausserhalb ihres<br />

Bündnisses (Ehe) einem an<strong>der</strong>en Mann o<strong>der</strong> Weib beiwohnen (beischlafen), die nicht im Bündnis<br />

eingeschlossen sind, denn das ist ein Bruch des Bündnisses (Ehe) und soll durch die Gerichtsbarkeit<br />

geahndet werden mit einer Massnahmevollziehung an einem Massnahmevollziehungsort<br />

(abgelegener Ort/einsame Insel) auf bestimmte Zeit.<br />

34) Und es ist nicht des Rechtens und bedeutet Blutschande (Inzest/Inzucht), ein Bündnis (Ehe) einzugehen<br />

mit einem Weib, das mit eurem Vater o<strong>der</strong> Vorvater (Grossvater) vertraut (verheiratet)<br />

war; also ist es aber nicht des Rechtens und bedeutet Blutschande (Inzest/Inzucht), ein Bündnis<br />

(Ehe) einzugehen mit einem Mann, <strong>der</strong> mit eurer Mutter o<strong>der</strong> Vormutter (Grossmutter) vertraut<br />

(verheiratet) war; und es soll, so solches geschieht, harte Ahndung durch die Gerichtsbarkeit erfolgen.<br />

35) Und es ist nicht des Rechtens und bedeutet Blutschande (Inzest/Inzucht), wenn Vater o<strong>der</strong><br />

Mutter mit ihren Söhnen o<strong>der</strong> Töchtern ein Bündnis (Ehe) eingehen o<strong>der</strong> ihnen beiwohnen<br />

(beischlafen); und es soll, so solches geschieht, harte Ahndung durch die Gerichtsbarkeit erfolgen.<br />

36) Und es ist nicht des Rechtens und bedeutet Blutschande (Inzest/Inzucht), eurem Vater o<strong>der</strong> eurer<br />

Mutter beizuwohnen (beizuschlafen), also harte Ahndung durch die Gerichtsbarkeit erfolgen<br />

soll, wenn solches getan (vollzogen) wird.<br />

37) Und es ist nicht des Rechtens und bedeutet Blutschande (Inzest/Inzucht), wenn Geschwister<br />

untereinan<strong>der</strong> Bündnisse (Ehen) eingehen o<strong>der</strong> einan<strong>der</strong> beiwohnen (beischlafen), also harte<br />

Ahndung durch die Gerichtsbarkeit erfolge, wenn solches getan (vollzogen) wird.<br />

38) Also sind dem Mann und dem Weib unerlaubt (verboten) für ein Bündnis (Ehe) o<strong>der</strong> Beiwohnen<br />

(Beischlaf) ihre Mütter und Väter, ihre Töchter und Söhne und <strong>der</strong>en Töchter und Söhne; und es<br />

seien ihnen unerlaubt (verboten) ihre Schwestern und Brü<strong>der</strong> wie auch die Bru<strong>der</strong>töchter und<br />

Bru<strong>der</strong>söhne, die Schwestertöchter und Schwestersöhne; und also gelte das auch für die Söhne<br />

und Töchter <strong>der</strong> Bru<strong>der</strong>töchter und Bru<strong>der</strong>söhne wie auch für die Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schwestertöchter<br />

und <strong>der</strong> Schwestersöhne; so ihnen Schutz gewährt sei bis ins dritte Glied, auf dass keine Blutschande<br />

(Inzest/Inzucht) entstehe.<br />

39) Und es ist nicht des Rechtens, also es nicht sein soll, dass zuverwandte Mütter und Väter (Stiefvater/Stiefmutter<br />

und Adoptivvater/Adoptivmutter) den zuverwandten Kin<strong>der</strong>n (Stiefkin<strong>der</strong> und<br />

Adoptivkin<strong>der</strong>) beiwohnen (beischlafen), so aber solches doch geschieht, soll harte Ahndung<br />

durch die Gerichtsbarkeit erfolgen; sind zugewandte Kin<strong>der</strong> (Stiefkin<strong>der</strong>), die nicht als eigene<br />

(adoptiert) genommen werden, so gelte zu ihrem Schutz ihr Alter bis zu <strong>der</strong> Zeit, da sie aus <strong>der</strong><br />

Jugend entwachsen (erwachsen) sind, wonach sie in den Stand eines Bündnisses (Ehe) durch<br />

den zugewandten Vater (Stiefvater) o<strong>der</strong> durch die zugewandte Mutter (Stiefmutter) gehoben<br />

werden können, wenn es dem Willen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> und des Vaters und <strong>der</strong> Mutter entspricht.<br />

40) Es ist jedoch des Rechtens, wenn ein Mann gleichzeitig mehrere Weiber, die Schwestern sind,<br />

in einem Bündnis (Ehe) an seinen Herd (Haus) führt.<br />

41) Und nicht des Rechtens ist es, einzugehen (beizuschlafen) zu Mann o<strong>der</strong> Weib, wenn diese in<br />

einem an<strong>der</strong>en Bündnis (Ehe) einem an<strong>der</strong>en Mann o<strong>der</strong> Weib angetraut sind.<br />

42) Und es sei des Rechtens und euch erlaubt, so ihr nicht verbündet (verheiratet) seid, mit allen<br />

euren Mitteln <strong>der</strong> Ehrsamkeit und in edler Weise einen Mann o<strong>der</strong> ein Weib zu suchen, wenn<br />

ihr keine Unzucht begeht und ihr mit dem Mann o<strong>der</strong> Weib ein Bündnis (Ehe) eingeht und ein<br />

Geschlecht (Familie) gründet; und es ist des Rechtens und erlaubt, dass nicht nur Mann und<br />

Weib ein Geschlecht (Familie) gründen, son<strong>der</strong>n auch Weib und Weib und Mann und Mann,<br />

denen es auch erlaubt sei, Waisenkin<strong>der</strong> an eigener Statt (durch Adoption) anzunehmen, auf<br />

dass ihr Zweig (Familienname) weitergetragen werde.<br />

43) Und für die Freuden, die ihr als Mann und Weib voneinan<strong>der</strong> erhaltet, sollt ihr einan<strong>der</strong> die Gabe<br />

<strong>der</strong> wahrlichen Liebe geben, auf dass ihr euch ständig vertragt und einan<strong>der</strong> gut seid.<br />

44) Und es soll für euch keine Schande in irgend etwas liegen, worüber ihr euch gegenseitig einigt,<br />

sei es in eurer Vereinigung (Beischlaf) o<strong>der</strong> in euren ausgeklügelten Geschicken (Praktiken) da-

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