Kelch der Wahrheit
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78 <strong>Kelch</strong> <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong><br />
24) Wahrlich, harte Ahndung und Reue für irgendwelches Tun sind nur dort von Güte, wenn<br />
wissentlich (bewusst) etwas Böses getan wird; wird unwissentlich etwas Böses getan und gegen<br />
ein Gesetz o<strong>der</strong> ein Gebot verstossen, dann sei Nachsicht angebracht und die Ahndung <strong>der</strong>art<br />
ausgerichtet, dass eine milde Angemessenheit gegeben wird.<br />
25) Nicht angenommen werden kann Reue von jenen, welche in ihrem bösen Tun fortfahren, denn<br />
sie geben die Reue nur zum Schein und gedenken nicht, ihr böses Tun zu beenden, weshalb sie<br />
einer harten Ahndung an einem Massnahmeerfüllungsort (abgelegener Ort o<strong>der</strong> abgelegene<br />
Insel) für eine bestimmte Zeit zur wahrlichen Reue eingeordnet sein sollen, auf dass sie <strong>der</strong> Reue<br />
ehrlich zugetan werden und ihr böses Tun beenden.<br />
26) Ihr unter euch, Mann und Weib, die ihr <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong>, <strong>der</strong> Billigkeit (Gerechtigkeit) und <strong>der</strong><br />
Rechenschaft einan<strong>der</strong> im Bündnis (Ehe) zugetan seid, es ist euch nicht erlaubt, gegen den Willen<br />
des an<strong>der</strong>en euch dessen Hab und Gut und Reichtum anzueignen, noch sollt ihr die Güter und<br />
den Reichtum des an<strong>der</strong>en wi<strong>der</strong>rechtlich zurückhalten o<strong>der</strong> einen Teil davon wegnehmen; und<br />
was ihr einan<strong>der</strong> gegeben habt, das sollt ihr nicht zurückfor<strong>der</strong>n, auch dann nicht, wenn ihr<br />
durch Schändlichkeit (Schlechtigkeit) geharmt werdet o<strong>der</strong> wenn ihr euer Bündnis auflöst, denn<br />
ein Angebinde (Geschenk) wird gegeben in gutem Gedenken, das, zu seiner Zeit gegeben,<br />
seinen Wert hat und nicht zurückgenommen werden kann, also ein Zurückfor<strong>der</strong>n gleichsam<br />
einer Dieberei ist.<br />
27) Fühlt ihr in euch Unmut o<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>willen (Abneigung) gegen den Bündnisgefährten, gegen<br />
Mann o<strong>der</strong> Weib, dann bedenkt auch dessen, was Gutes vom an<strong>der</strong>n gegeben und was von<br />
eurer Seite im Guten und Schlechten gegeben ist, auf dass ihr beide Seiten zur Beurteilung legt<br />
(betrachtet/bedenkt), um einen wahrlich gerechten (angemessenen) Schiedsspruch (Entscheidung)<br />
zu treffen und in anständiger Weise zu handeln.<br />
28) Und wenn ihr, Weib und Mann, einan<strong>der</strong> bereits zum Bündnis (Ehe) gelobt (versprochen/verlobt)<br />
habt und geht doch wie<strong>der</strong> eure eigenen Wege (Trennung/Auflösung des Verlöbnisses), und<br />
habt ihr einan<strong>der</strong> bereits Schätze (Kleinode/Besitztümer/Geschenke) gegeben, dann nehmt<br />
nichts davon zurück, denn ein Angebinde (Geschenk) wird gegeben in gutem Gedenken, das,<br />
zu seiner Zeit gegeben, seinen Wert hat und nicht zurückgenommen werden kann, also ein<br />
Zurückfor<strong>der</strong>n gleichsam einer Dieberei ist.<br />
29) Gegebene Angebinde (Geschenke) sollen allzeit und in jedem Fall Angebinde (Geschenk) bleiben<br />
und nie zurückgefor<strong>der</strong>t werden, es sei denn, dass <strong>der</strong>, <strong>der</strong> Angebinde (Geschenke) zurückfor<strong>der</strong>t,<br />
sich selbst <strong>der</strong> Lüge zeiht (beschuldigt).<br />
30) Wahrlich, ihr könnt auch dann nicht voneinan<strong>der</strong> Angebinde (Geschenke) zurücknehmen,<br />
wenn ihr miteinan<strong>der</strong> allein (im Beischlaf vereint) gewesen seid; ob ihr nun in einem festen Bund<br />
(Ehe) o<strong>der</strong> nur in vertraulicher Einigkeit (Sympathie) einan<strong>der</strong> beigewohnt (beigeschlafen) habt.<br />
31) Und es ist des Rechtens, wenn ihr nicht in einem Bündnis (Ehe) seid, dass ihr in vertraulicher<br />
Einigkeit (Sympathie) einan<strong>der</strong> beiwohnt (beischlaft), wenn ihr noch unbeweibt und unbemannt<br />
(alleinstehend) und ihr <strong>der</strong> Jugend entwachsen (erwachsen) seid, doch sei es dabei gegeben,<br />
dass eine berührbare Gefährtenschaft (offene Freundschaft) besteht, nicht jedoch eine wilde<br />
Ungeordnetheit (wildes Durcheinan<strong>der</strong>) mit abwechselnden Beiwohnenden (Beischlafenden);<br />
steht ihr aber in einem Gelöbnis (Verlobung) für ein zu schliessendes Bündnis (Ehe) mit einem<br />
an<strong>der</strong>en Mann o<strong>der</strong> Weib, dann sei es des Unrechtens, wenn ihr an<strong>der</strong>en beiwohnt (beischlaft);<br />
und es ist nicht des Rechtens, wenn ihr einan<strong>der</strong> beiwohnt (beischlaft), wenn ihr zueinan<strong>der</strong> in<br />
unberührbarer Gefährtenschaft (platonische Freundschaft) steht.<br />
32) Und es ist des Rechtens, dass das Weib nur einen Mann habe, denn es kann nur durch einen<br />
allein einer Zeugung (Befruchtung) für Nachkommenschaft zugeordnet sein; ein Mann aber<br />
möge drei Weiber haben, denn er vermag mehrere Zeugungen (Befruchtungen) bei mehreren<br />
Weibern vorzunehmen, doch ist gegeben, dass er allen Weibern in allen Dingen und in <strong>der</strong> Versorgung<br />
und in <strong>der</strong> Gleichstellung gerecht zu werden vermag; und hat ein Mann mehrere<br />
Weiber, dann gelte mit je<strong>der</strong> ein Bündnis (Ehe), in das die an<strong>der</strong>en Weiber auch eingeschlossen<br />
seien und daran teilhaben.