Kelch der Wahrheit
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<strong>Kelch</strong> <strong>der</strong> <strong>Wahrheit</strong> 81<br />
Weise zum Wohl und zum Schutz des Lebens aller gegeben sind, dann werdet ihr zur Liebe<br />
unter allen beitragen wie auch zum Frieden, zur Freiheit und zur Gleichstimmung (Harmonie).<br />
56) Und begehrt nicht nach dem, was an<strong>der</strong>e auszeichnet o<strong>der</strong> was an<strong>der</strong>e erschaffen haben, wie<br />
ihr auch nicht nach des an<strong>der</strong>en Besitz begehren sollt; was ihr haben wollt, sollt ihr aus eigener<br />
Kraft in Rechtschaffenheit (Gewissenhaftigkeit) erschaffen, so je<strong>der</strong> Mann seinen Anteil haben<br />
soll nach seinem Verdienst, und so jedes Weib seinen Anteil haben soll nach seinem Verdienst;<br />
seid nicht missgünstig nach dem, was an<strong>der</strong>e mehr haben als ihr, auf dass ihr nicht zu Verlästerern<br />
(Verleum<strong>der</strong>n) an ihnen und nicht zu Dieben, zu Betrügern und zu Schächern (Verbrechern)<br />
werdet, wenn ihr euch erdreistet, sie zu schmähen, sie zu bestehlen, zu betrügen o<strong>der</strong><br />
auszurauben.<br />
57) Bedenkt, jedem ist immer alles gegeben nach seinem Verdienst, und so soll es auch sein in einem<br />
Bund (Vertrag), wenn ihr einen miteinan<strong>der</strong> geschlossen habt, auf dass nicht <strong>der</strong> eine nachteilig<br />
und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e vorteilig (Vorteil haben) werde, also alles stets so geregelt sei, dass beide Beteiligten<br />
gleiche Anteile und Rechte erhalten, auf dass <strong>der</strong> eine nicht mehr habe als <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e; und<br />
schliesst ihr einen Bund (Vertrag) für einen Handel, dann sei er so gehalten, dass <strong>der</strong>, welcher<br />
<strong>der</strong> Geber (Verkäufer) ist, nicht den Nehmenden (Käufer) übervorteile und dieser seiner Verpflichtung<br />
zum (gegenüber dem) Geber (Verkäufer) nicht müssig (nicht untätig) werde.<br />
58) Und in Verantwortung für alle Dinge steht ihr sowohl als Mann wie auch als Weib, und so sei<br />
es auch des Rechtens in dieser Weise gehalten, wenn ihr in einem Bündnis (Ehe) einhergeht, wie<br />
aber auch, wenn ihr noch unbemannt und unbeweibt (unverheiratet) seid; also tragt ihr in<br />
einem Bündnis (Ehe) wie auch im Unvermähltsein die umfängliche Verantwortung für alles und<br />
jedes, was ihr auch immer tut; und im Bündnis (Ehe) sei sowohl das Weib wie auch <strong>der</strong> Mann<br />
in die umfängliche Verantwortung für das Geschlecht (Familie) und also die Nachkommenschaft<br />
und für den Herd (Haushalt) und den Besitz und Reichtum eingesetzt; und wird alles gemeinsam<br />
geführt und geschaffen, dann gebührt aller Besitz und Reichtum gemeinsam, doch geht das<br />
Bündnis auseinan<strong>der</strong>, dann gebührt alles gemeinsam Erschaffene jedem, Mann und Weib, zu<br />
gleichen Anteilen; wird vom Mann o<strong>der</strong> Weib eigener Besitz und Reichtum ins Bündnis (Ehe)<br />
eingebracht, dann gelte je<strong>der</strong> Besitz und Reichtum angemessen (gemäss) dem, wer ihn als<br />
eigene Bescheidung (mitgebrachtes Gut) mitgebracht hat, was auch so bleibe, wenn das Bündnis<br />
(Ehe) aufgelöst wird; we<strong>der</strong> Mann noch Weib soll in <strong>der</strong> Verantwortung und Führung des<br />
Geschlechts (Familie) und <strong>der</strong> Nachkommenschaft und dem Herd (Haushalt) vorgezogen sein,<br />
denn <strong>der</strong>en Führung und Erhalt und die Versorgung liegt in <strong>der</strong> Verantwortlichkeit bei<strong>der</strong>, doch<br />
soll es sein, dass <strong>der</strong> klügere Teil, Mann o<strong>der</strong> Weib, mehr Verantwortung trage als <strong>der</strong> weniger<br />
kluge Teil; und also sei es des Rechtens, dass sowohl <strong>der</strong> Mann wie auch das Weib einan<strong>der</strong> in<br />
Verantwortlichkeit gehorsam sind und ihre gemeinsamen Geheimnisse des Bündnisses (Ehe)<br />
nach aussen wahren und also nicht mit Eindringenden (Dritten) darüber reden, auf dass die Vertrautheit<br />
<strong>der</strong> Einigkeit <strong>der</strong> Bündnisgefährten (Ehepartner) gewahrt bleibe; ist aber von einem<br />
Bündnisgefährten (Ehepartner) Wi<strong>der</strong>spenstigkeit o<strong>der</strong> Laster o<strong>der</strong> Sucht gegeben, auf dass das<br />
Bündnis (Ehe) und die Führung des Geschlechts (Familie) und die Versorgung <strong>der</strong> Nachkommen<br />
und <strong>der</strong> Erhalt des Herdes (Haushalt) Schaden leiden, dann soll durch die Gerichtsbarkeit eine<br />
Erwählung (Beschluss) ergehen zur Anordnung (Massregelung), dass die Wi<strong>der</strong>spenstigkeit, das<br />
Laster o<strong>der</strong> die Sucht bekämpft und aufgelöst werden; und wenn <strong>der</strong> wi<strong>der</strong>spenstige Teil gehorcht<br />
und während eines Jahres nachweist, dass das Übel behoben ist, dann soll kein weiterer<br />
Weg wi<strong>der</strong> ihn gesucht werden; ergibt sich jedoch nach einem Jahr, dass <strong>der</strong> Erwählung (Beschluss)<br />
und <strong>der</strong> Anordnung (Massregelung) zuwi<strong>der</strong>gehandelt wird, dann soll eine Ahndung<br />
durch die Gerichtsbarkeit erfolgen, auf dass an einem Massnahmeerfüllungsort (abgelegene<br />
Landstriche o<strong>der</strong> Inseln) eine Zeit von zwei Jahren zum Beikommen (Heilung/Genesung) verbracht<br />
werde; bringt die Massnahmeerfüllung (Ahndung durch Ausson<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
für eine bestimmte Zeit) keinen Nutzen (Erfolg), dann soll eine Auflösung des Bündnisses<br />
(Ehe) erfolgen, auf dass <strong>der</strong> Schaden und die Zerstörung des Geschlechts (Familie) nicht weiter<br />
um sich greife.