Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement ... - GASPOOL
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8 Abrechnung von Bilanzkreisverträgen<br />
8.1 Inhalte der Abrechnung<br />
Die endgültige Abrechnung des Bilanzkreises erfolgt bis spätestens 2 Monate nach dem Liefermonat.<br />
Sofern der MGV die Abrechnung in Gänze oder in Teilen korrigieren muss, erfolgen<br />
ein Storno der kompletten Rechnung und ein Neuversand einer neuen Rechnung. Im<br />
Storno wird als Bezug die fehlerhafte Rechnungsnummer angegeben.<br />
Vor Erstellung der BK-Abrechnung muss das Clearingfenster geschlossen sein, es endet<br />
zum Zeitpunkt M+2 Monate minus 10 WT.<br />
Um den umsatzsteuerlichen Erfordernissen zu genügen, muss das Abrechnungsdokument<br />
die Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Die Behandlung wesentlicher Angaben<br />
wird nachfolgend dargestellt.<br />
Der Empfänger von Abrechnungsunterlagen in Papierform ist ausschließlich der BKV des<br />
abzurechnenden Bilanzkreises oder (postalisch) der von diesem beauftragte Dienstleister.<br />
Unter-Bilanzkreisverantwortliche erhalten keine Abrechnungsunterlagen.<br />
Das kaufmännische Rechnungs-/Gutschriftdokument bezieht sich jeweils auf einen Abrechnungsmonat<br />
und auf jeweils nur einen abzurechnenden Bilanzkreis.<br />
Folgende Abrechnungen werden gemeinsam vom MGV an den BKV gesendet:<br />
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Monatliche Abrechnung der täglichen Ausgleichsenergie<br />
Monatliche Abrechnung der täglichen ggf. variablen Strukturierungsbeiträge<br />
Monatliche Abrechnung der Regel- und Ausgleichsenergieumlage<br />
Monatliche Abrechnung des Konvertierungsentgeltes<br />
Ggf. Ausweis der Erdgassteuer<br />
Der MGV ist berechtigt, Abschläge für die Regel- und Ausgleichsenergieumlage zu erheben.<br />
Abschläge auf Ausgleichsenergiekosten und/oder Strukturierungsentgelte sind nicht zulässig.<br />
Die Abschlagsrechnung wird nach Ablauf des Liefermonats, aber zwingend vor Fristablauf<br />
für die endgültige Bilanzkreisabrechnung, ausgestellt. Der Eurobetrag der Abschlagsrechnung<br />
wird auf der endgültigen Bilanzkreisabrechnung ausgewiesen und in Abzug gebracht.