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Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement ... - GASPOOL

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zum Ende der Laufzeit des Biogas-BK. Der Speicherkunde teilt dem SSO die Laufzeit<br />

des Biogas-BK im Vorfeld schriftlich mit.<br />

f) Das Biogas kann – je nach Laufzeit des Speichervertrages – auch länger als über einen<br />

Bilanzierungszeitraum gespeichert werden, d. h. es kann in das folgende Kalenderjahr<br />

oder GWJ übertragen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass der Speicherkunde die<br />

Laufzeit des entsprechenden Biogas-Speicherkontos verlängert. Mit einer Verlängerung<br />

der Laufzeit erhält das Biogas-Speicherkonto eine neue speicherseitige Bilanzspeicherkontonummer.<br />

g) Das nach der Biogas-Bilanzierungsperiode im Speicher verbleibende nicht ausgelagerte<br />

Biogas kann in der nächsten Bilanzierungsperiode in einen Biogas-Bilanzkreis wieder<br />

ausgespeist werden. Der Speicherkunde teilt dem NB und dem SSO die neue Biogas-<br />

Bilanzkreisnummer mit.<br />

h) Der Speicherkunde hat zusätzlich die Option, das in einem Biogas-Speicherkonto gespeicherte<br />

Biogas in ein Erdgas-Speicherkonto zu übertragen. Mit der Übertragung verliert<br />

das Biogas den besonderen Biogas-Status und kann nicht mehr in einen Biogas-BK<br />

ausgespeist werden. Für die Übertragung gelten die jeweiligen Regelungen der einzelnen<br />

SSOs.<br />

i) Für die Nominierungen von Biogas für die Ein- und Auslagerung werden spezielle<br />

Shippercodepaare zugeordnet. Dabei ist der netzseitige Shippercode identisch mit der<br />

Biogas-Bilanzkreisnummer. Der speicherseitige Shippercode soll identisch mit der vom<br />

SSO vergebenen Kontonummer des besonderen speicherseitigen Biogas-Kontos sein,<br />

sofern der SSO die Einrichtung eines speicherseitigen Biogas-Kontos zulässt.<br />

j) Weitere Festlegungen im Rahmen der operativen Abwicklung sind in den Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen des jeweiligen SSO geregelt.<br />

k) Sofern ein Speicher eine Anbindung an zwei oder mehrere unterschiedliche Marktgebiete<br />

hat, dürfen Biogasmengen im Speicher von einem Biogas-BK in einem Marktgebiet<br />

auf einen anderen Biogas-Bilanzkreis im anderen Marktgebiet übertragen werden, sofern<br />

der SSO dieses in seinen Geschäftsbedingungen zulässt. Die Regeln für die Übertragung<br />

entsprechen dabei den in Kapitel 6.4.2.<br />

Das Biogas darf dabei nicht den BKV wechseln. Der BKV muss in beiden „Marktgebietsteilen“<br />

des Speichers Biogasbilanzkreise besitzen. Bei der Mengenübertragung muss der Speicherbetreiber<br />

darauf achten, dass zu keinem Zeitpunkt mehr Biogas aus dem Speicher ausgelagert<br />

wird als zuvor eingelagert wurde. Somit darf das besondere speicherseitige Biogas-<br />

Speicherkonto/der Biogasspeichervertrag nicht negativ werden.<br />

Für die Allokation wird der Zeitreihentyp Exitso und Entryso verwendet.<br />

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