Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement ... - GASPOOL
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zum Ende der Laufzeit des Biogas-BK. Der Speicherkunde teilt dem SSO die Laufzeit<br />
des Biogas-BK im Vorfeld schriftlich mit.<br />
f) Das Biogas kann – je nach Laufzeit des Speichervertrages – auch länger als über einen<br />
Bilanzierungszeitraum gespeichert werden, d. h. es kann in das folgende Kalenderjahr<br />
oder GWJ übertragen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass der Speicherkunde die<br />
Laufzeit des entsprechenden Biogas-Speicherkontos verlängert. Mit einer Verlängerung<br />
der Laufzeit erhält das Biogas-Speicherkonto eine neue speicherseitige Bilanzspeicherkontonummer.<br />
g) Das nach der Biogas-Bilanzierungsperiode im Speicher verbleibende nicht ausgelagerte<br />
Biogas kann in der nächsten Bilanzierungsperiode in einen Biogas-Bilanzkreis wieder<br />
ausgespeist werden. Der Speicherkunde teilt dem NB und dem SSO die neue Biogas-<br />
Bilanzkreisnummer mit.<br />
h) Der Speicherkunde hat zusätzlich die Option, das in einem Biogas-Speicherkonto gespeicherte<br />
Biogas in ein Erdgas-Speicherkonto zu übertragen. Mit der Übertragung verliert<br />
das Biogas den besonderen Biogas-Status und kann nicht mehr in einen Biogas-BK<br />
ausgespeist werden. Für die Übertragung gelten die jeweiligen Regelungen der einzelnen<br />
SSOs.<br />
i) Für die Nominierungen von Biogas für die Ein- und Auslagerung werden spezielle<br />
Shippercodepaare zugeordnet. Dabei ist der netzseitige Shippercode identisch mit der<br />
Biogas-Bilanzkreisnummer. Der speicherseitige Shippercode soll identisch mit der vom<br />
SSO vergebenen Kontonummer des besonderen speicherseitigen Biogas-Kontos sein,<br />
sofern der SSO die Einrichtung eines speicherseitigen Biogas-Kontos zulässt.<br />
j) Weitere Festlegungen im Rahmen der operativen Abwicklung sind in den Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen des jeweiligen SSO geregelt.<br />
k) Sofern ein Speicher eine Anbindung an zwei oder mehrere unterschiedliche Marktgebiete<br />
hat, dürfen Biogasmengen im Speicher von einem Biogas-BK in einem Marktgebiet<br />
auf einen anderen Biogas-Bilanzkreis im anderen Marktgebiet übertragen werden, sofern<br />
der SSO dieses in seinen Geschäftsbedingungen zulässt. Die Regeln für die Übertragung<br />
entsprechen dabei den in Kapitel 6.4.2.<br />
Das Biogas darf dabei nicht den BKV wechseln. Der BKV muss in beiden „Marktgebietsteilen“<br />
des Speichers Biogasbilanzkreise besitzen. Bei der Mengenübertragung muss der Speicherbetreiber<br />
darauf achten, dass zu keinem Zeitpunkt mehr Biogas aus dem Speicher ausgelagert<br />
wird als zuvor eingelagert wurde. Somit darf das besondere speicherseitige Biogas-<br />
Speicherkonto/der Biogasspeichervertrag nicht negativ werden.<br />
Für die Allokation wird der Zeitreihentyp Exitso und Entryso verwendet.<br />
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