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Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement ... - GASPOOL

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4.3 Abwicklung von Nominierungen gegenüber einem Netzbetreiber<br />

an Punkten ohne Bündelung von Entry- und Exit-<br />

Kapazitäten<br />

An Entry- und Exitpunkten ohne Bündelung der Kapazitäten ist eine Nominierung gegenüber<br />

dem jeweiligen NB notwendig. Folgende Prüfungen nehmen die angrenzenden NB vor:<br />

1. Liegt eine Nominierungsermächtigung vor?<br />

Der NB hat das Recht zu prüfen, ob eine Nominierungsermächtigung des Nominierenden<br />

für den zu nominierenden BK/SBK vorliegt. Andernfalls wird die Nominierung abgelehnt.<br />

2. Sind die beiden beteiligten Bilanzkreise Biogas-BK?<br />

Sofern nicht, ist nur die Übertragung von einem Biogas-BK in einen Erdgas-BK zulässig.<br />

Eine Übertragung von Erdgas in einen Biogas-BK wird abgelehnt.<br />

3. Haben die beiden beteiligten Bilanzkreise die gleiche Gasqualität?<br />

Eine Übertragung von Mengen von H- nach L-Gas- bzw. L- nach H-Gas-Bilanzkreisen<br />

ist nicht zulässig und wird vom NB abgelehnt.<br />

4. Stimmt die Höhe der abgebenden und aufnehmenden Nominierung stundenscharf überein?<br />

Liegt eine Übereinstimmung vor, so werden beide Nominierungen bestätigt. Wenn keine<br />

Übereinstimmung vorliegt, gilt die „Lesser rule“, es wird die geringere der beiden Nominierungen<br />

gegenüber beiden Nominierenden bestätigt, falls beide Nominierungen die<br />

gleiche Flussrichtung aufweisen. Richtungsverschiedene Nominierungen führen zu dem<br />

Matchingergebnis 0.<br />

5. An renominierungsbeschränkten Punkten (GÜP, MÜP) werden Renominierungen angenommen.<br />

Die Menge, die die durch die initiale Nominierung festgelegte Grenze überschreitet<br />

bzw. unterschreitet, wird als unterbrechbar angenommen und ggf. als erstes<br />

unterbrochen. Bei Unterschreitung des zulässigen Mindestwertes erfolgt im Falle der<br />

Unterbrechung der Gegenrichtung eine Anhebung auf den erforderlichen Mindestwert.<br />

Wurde höher nominiert als Kapazität gebucht wurde, dann kann der NB diese Nominierung<br />

unterbrechbar annehmen, sofern der Transport durchführbar ist.<br />

6. Die Mengen in einer an den NB abgegebenen BK-scharfen Nominierung werden den<br />

gebuchten Kapazitäten wie folgt zugeordnet:<br />

1. Mengen werden festen Kapazitätsbuchungen zugeordnet<br />

2. Mengen werden unterbrechbaren Kapazitätsbuchungen nach Buchungsreihenfolge<br />

zugeordnet (älteste zuerst)<br />

3. Mengen werden, durch Renominierungsbeschränkung umgewandelten Kapazitätspositionen<br />

zugeordnet.<br />

Ist die Summe über alle nominierten Mengen an dem betroffenen Punkt durch den NB<br />

nicht erfüllbar, so werden die Nominierungen aller BKV an diesem Punkt nach folgendem<br />

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