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Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement ... - GASPOOL

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2.6 Verbindung von Bilanzkreisen<br />

Bilanzkreise können zum Zweck der gemeinsamen Saldierung und Abrechnung von Bilanzkreisdifferenzmengen<br />

verbunden werden. Die BKV, die innerhalb eines Marktgebietes sowohl<br />

H- als auch L- Gas bilanzieren, sind verpflichtet, ihre Bilanzkreise mit unterschiedlichen<br />

Qualitäten miteinander zu verbinden. Die BKV schließen gemeinsam in schriftlicher Form die<br />

“Vereinbarung zur Verbindung von Bilanzkreisen“ gemäß Anlage 5 der KoV mit dem MGV<br />

ab. Demnach werden die innerhalb ihrer Bilanzkreise auftretenden täglichen und stündlichen<br />

Abweichungen miteinander in einem bestimmten RBK ihrer Bilanzkreise saldiert und dem<br />

entsprechenden BKV in Rechnung gestellt. Die Verbindung von UBK mit einem RBK erfolgt<br />

in Textform über die Vereinbarung über die Verbindung von Bilanzkreisen. Der MGV kann<br />

eine elektronische Abwicklung auf einem Portal anbieten. Die Verbindung kann ausschließlich<br />

zum Monatsersten erfolgen, die Mindestlaufzeit für die Verbindung von Bilanzkreisen, mit<br />

Ausnahme von Biogasbilanzkreisen, beträgt einen Monat. Sie muss dem NB bis spätestens<br />

10 WT vor Beginn der Verbindung vorliegen. Eine Verbindung kann nur zwischen Bilanzkreisen<br />

mit dem Status „frei zuordenbare Kapazitäten“ erfolgen. Bilanzkreise mit dem Status<br />

„beschränkt zuordenbare Kapazitäten“ können nicht miteinander verbunden werden.<br />

In der folgenden Abbildung werden die möglichen Verbindungen von Bilanzkreisen in einem<br />

qualitätsübergreifenden Marktgebiet exemplarisch dargestellt. In Fall 1 sind nicht alle Bilanzkreise<br />

unterschiedlicher Gasqualität miteinander verbunden, dies ist nach der Festlegung<br />

BK7-11-002 der BNetzA nicht möglich. Werden Bilanzkreise unterschiedlicher Gasqualität<br />

eines BKV nicht miteinander verbunden, müssen sie – wie in Fall 3 und 5 dargestellt – mit<br />

einem Rechnungsbilanzkreis eines anderen BKV zugeordnet werden. BKV können nur einen<br />

Rechnungsbilanzkreis führen, wenn Bilanzkreise unterschiedlicher Gasqualität mit den Status<br />

frei zuordenbare Kapazitäten abgeschlossen wurden. Führt ein BKV nur Bilanzkreise in<br />

einer Gasqualität, müssen diese nicht verbunden werden.<br />

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