Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement ... - GASPOOL
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2.6 Verbindung von Bilanzkreisen<br />
Bilanzkreise können zum Zweck der gemeinsamen Saldierung und Abrechnung von Bilanzkreisdifferenzmengen<br />
verbunden werden. Die BKV, die innerhalb eines Marktgebietes sowohl<br />
H- als auch L- Gas bilanzieren, sind verpflichtet, ihre Bilanzkreise mit unterschiedlichen<br />
Qualitäten miteinander zu verbinden. Die BKV schließen gemeinsam in schriftlicher Form die<br />
“Vereinbarung zur Verbindung von Bilanzkreisen“ gemäß Anlage 5 der KoV mit dem MGV<br />
ab. Demnach werden die innerhalb ihrer Bilanzkreise auftretenden täglichen und stündlichen<br />
Abweichungen miteinander in einem bestimmten RBK ihrer Bilanzkreise saldiert und dem<br />
entsprechenden BKV in Rechnung gestellt. Die Verbindung von UBK mit einem RBK erfolgt<br />
in Textform über die Vereinbarung über die Verbindung von Bilanzkreisen. Der MGV kann<br />
eine elektronische Abwicklung auf einem Portal anbieten. Die Verbindung kann ausschließlich<br />
zum Monatsersten erfolgen, die Mindestlaufzeit für die Verbindung von Bilanzkreisen, mit<br />
Ausnahme von Biogasbilanzkreisen, beträgt einen Monat. Sie muss dem NB bis spätestens<br />
10 WT vor Beginn der Verbindung vorliegen. Eine Verbindung kann nur zwischen Bilanzkreisen<br />
mit dem Status „frei zuordenbare Kapazitäten“ erfolgen. Bilanzkreise mit dem Status<br />
„beschränkt zuordenbare Kapazitäten“ können nicht miteinander verbunden werden.<br />
In der folgenden Abbildung werden die möglichen Verbindungen von Bilanzkreisen in einem<br />
qualitätsübergreifenden Marktgebiet exemplarisch dargestellt. In Fall 1 sind nicht alle Bilanzkreise<br />
unterschiedlicher Gasqualität miteinander verbunden, dies ist nach der Festlegung<br />
BK7-11-002 der BNetzA nicht möglich. Werden Bilanzkreise unterschiedlicher Gasqualität<br />
eines BKV nicht miteinander verbunden, müssen sie – wie in Fall 3 und 5 dargestellt – mit<br />
einem Rechnungsbilanzkreis eines anderen BKV zugeordnet werden. BKV können nur einen<br />
Rechnungsbilanzkreis führen, wenn Bilanzkreise unterschiedlicher Gasqualität mit den Status<br />
frei zuordenbare Kapazitäten abgeschlossen wurden. Führt ein BKV nur Bilanzkreise in<br />
einer Gasqualität, müssen diese nicht verbunden werden.<br />
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