Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement ... - GASPOOL
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Sofern der FNB die Kapazitäten im Zeitraum von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr einem Dritten vermarkten<br />
kann, werden die entsprechenden Kapazitäten dem TK endgültig entzogen. Ist die<br />
Summe aller Nominierungen am Übergabepunkt durch den FNB nicht mehr darstellbar,<br />
passt er die Nominierungen an. Dabei werden zunächst die festen Kapazitäten, anschließend<br />
unterbrechbar gebuchte Kapazitäten und danach je nach Verfügbarkeit Kapazitäten in<br />
den rot markierten Bereichen bedient.<br />
Ausgenommen von der Renominierungsbeschränkung sind TK, die in Summe über alle festen<br />
Kapazitätsbuchungen am betreffenden Buchungspunkt weniger als 10 % der ausgewiesenen<br />
technischen Jahreskapazität gebucht haben, es sei denn, es werden Transportkapazitäten<br />
an einem Buchungspunkt von mehreren TK in einen gemeinsamen Bilanzkreis eingebracht.<br />
In diesem Fall wird die Summe über alle in den Bilanzkreis eingebrachten Kapazitäten<br />
dieser TK an dem betreffenden Buchungspunkt zur Anwendung der<br />
Renominierungsbeschränkung herangezogen. Dies kann vermieden werden, indem für die<br />
Kapazitäten verschiedener TK jeweils einzelne Subbilanzkonten eingerichtet und die Kapazitäten<br />
diesen zugeordnet werden.<br />
Die ausgewiesene technische Jahreskapazität eines MÜP bzw. die auf der deutschen Seite<br />
eines GÜP wird von den NB einmal jährlich auf der Primärkapazitätsplattform veröffentlicht.<br />
4.2 Renominierungsverbote an MÜP und GÜP<br />
Feste Day-Ahead-Kapazitäten, die am Tag D-1 für D als Tageskapazität über die Primärkapazitätsplattform<br />
erworben wurden, müssen durch den TK bis 18:00 Uhr dem Bilanzkreis<br />
zugeordnet werden. Diese Kapazitäten sind im Zeitfenster D-1 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr zu<br />
nominieren, es sei denn der FNB ermöglicht einen früheren Nominierungsbeginn. Nach<br />
20:00 Uhr wird eine Renominierung für diesen Punkt in diesem Bilanzkreis durch den FNB<br />
abgelehnt. Diese Kapazitäten sollten einem separaten SBK für Day-Ahead-Kapazitäten zugeordnet<br />
werden, ansonsten wird diese Regel auf alle eingebrachten Kapazitäten angewendet.<br />
Das Renominierungsverbot gilt nicht für:<br />
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Kapazitäten an Ausspeispunkten zu Letztverbrauchern und Speicheranlagen<br />
Kapazitäten an Einspeisepunkten aus Speicher-, Produktions-, LNG- und Biogasanlagen<br />
Unterbrechbare Kapazitäten<br />
Nach Abschluss der Day-ahead Vermarktung soll zukünftig der NB um 18:30 Uhr den TK<br />
über die Höhe der wieder zur Verfügung gestellten Kapazität aus nicht erfolgreicher Drittvermarktung<br />
im EDIFACT Format informieren.<br />
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