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Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement ... - GASPOOL

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4.4 Abwicklung von Nominierungen gegenüber einem Netzbetreiber<br />

an Punkten mit Bündelung von Entry- und Exit-Kapazitäten<br />

Bis zum Vorliegen eines zwischen den FNB abgestimmten Prozesses zur Abwicklung einer<br />

gebündelten Nominierung und dem Vorliegen eines entsprechenden Nachrichtenformates<br />

werden die gebündelten Kapazitäten gemäß Kapitel 4.3 abgewickelt.<br />

4.5 Nominierungen gegenüber einem Marktgebietsverantwortlichen<br />

am VHP<br />

Der MGV prüft nach Eingang der Nominierungen folgende Schritte:<br />

1. Stimmen die Bilanzkreisnummernpaarungen der abgebenden und der aufnehmenden<br />

Seite überein?<br />

Sofern zu einer Nominierung eines BKV für eine bestimmte Bilanzkreisnummer keine<br />

korrespondierende Gegennominierung vorliegt, kommt keine Übertragung von Gasmengen<br />

zustande.<br />

2. Stimmt die Höhe der abgebenden und aufnehmenden Nominierung stundenscharf überein?<br />

Liegt Übereinstimmung vor, so werden beide Nominierungen bestätigt. Wenn keine<br />

Übereinstimmung vorliegt, wird die geringere der stundenscharf nominierten Mengen unter<br />

Anwendung der „Lesser rule“ gegenüber den beiden BKV bestätigt, falls die Nominierungen<br />

richtungsgleich sind. Richtungsverschiedene Nominierungen führen zu dem<br />

Matchingergebnis 0.<br />

3. Besondere Prüfung bei Biogasnominierungen:<br />

Sind beide beteiligten Bilanzkreise Biogasbilanzkreise und als Bilanzkreisnummern Biogas-Bilanzkreis/Subbilanzkreisnummern<br />

angegeben?<br />

Sofern nicht, ist nur die Übertragung von einem Biogasbilanzkreis in einen Erdgasbilanzkreis<br />

zulässig. Eine Übertragung von Erdgas in einen Biogasbilanzkreis wird abgelehnt.<br />

4. Haben die beiden beteiligten Bilanzkreise die gleiche Gasqualität?<br />

Eine Übertragung von Mengen von H- nach L-Gas- bzw. L- nach H-Gas-Bilanzkreisen ist<br />

nicht zulässig und wird vom MGV abgelehnt.<br />

4.6 Nominierungsersatzverfahren<br />

Der NB kann dem TK ein Nominierungsersatzverfahren anbieten. Die Regelungen für die<br />

Abwicklung werden in den ergänzenden Geschäftsbedingungen veröffentlicht. Nominierungsersatzverfahren<br />

am VHP setzen voraus, dass der anbietende Netzbetreiber die Nominierungsersatzwerte<br />

an den MGV übermittelt.

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