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Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement ... - GASPOOL

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7.1.4 Ein- und Ausspeisepunkte mit dem Allokationsverfahren<br />

„allokiert wie gemessen“ und „Balancing Shipper“<br />

Ebenso wie im Falle von RLM-Ausspeisepunkten kann der BKV die dem TK durch den NB<br />

übermittelten MSCONS mit seiner Allokation vergleichen.<br />

7.1.5 Ein- und Ausspeisepunkte mit dem Allokationsverfahren<br />

„allokiert wie nominiert“<br />

Der BKV kann seine durch den NB versendeten Nominierungsbestätigungen (NOMRES) mit<br />

den ihm vorliegenden Allokationsdaten an M+14 WT vergleichen. Sollten sich hier Differenzen<br />

ergeben oder eines von beiden nicht vorliegen, so kann dies folgende Ursachen haben:<br />

<br />

<br />

<br />

Der NB hat die Nominierung (NOMINT) erhalten, die Matchingprüfung durchgeführt ohne<br />

dabei ein Missmatch festzustellen, die Nominierungsbestätigung (NOMRES) an den BKV<br />

versandt, jedoch keine oder eine falsche Allokation (ALOCAT) an den MGV versandt.<br />

Der NB hat die Nominierung (NOMINT) erhalten, die Matchingprüfung durchgeführt und<br />

dabei ein Missmatch festgestellt die Nominierungsbestätigung (NOMRES) jedoch nicht<br />

oder in falscher Höhe an den BKV versandt und die richtige Allokation (ALOCAT) an den<br />

MGV versandt.<br />

Der NB hat die Nominierung (NOMINT) nicht erhalten.<br />

Sollte sich aus dem hier Vorstehenden ein Grund für ein Clearing ergeben, so gelten keine<br />

Grenzwerte, ab denen ein Clearing durchgeführt werden darf.<br />

Ein Clearing für Entryso/Exitso Zeitreihen, die im Rahmen der Nutzung eines Mini-MüT allokiert<br />

wurden, ist ebenfalls zulässig.<br />

7.1.6 Abwicklung des Allokationsclearings<br />

Auslöser für den Clearingprozess kann der NB, der BKV oder der TK sein. Um den Clearingprozess<br />

eindeutig zu gestalten, wird eine Clearingnummer eingeführt. Diese Nummer erhält<br />

nur der BKV vom MGV. Damit wird gewährleistet, dass der BKV immer in das Clearingverfahren<br />

involviert ist und die Daten mit ihm abgestimmt werden; unabhängig davon, wer das<br />

Clearingverfahren angestoßen hat. Jede Clearingnummer darf nur für einen Monat bzw. einzelne<br />

Tage und nur einmal für einen BK/SBK, einen Zeitreihentyp und einen NB verwendet<br />

werden. Sofern der NB den Clearingprozess anstößt, teilt er den Clearingfall dem BKV mit,<br />

damit dieser wiederum die Clearingnummer vom MGV abfordert und an den NB weitergeben<br />

kann.<br />

Die Kontaktdaten des BKV erhält der NB aus der Anlage 1 des Lieferantenrahmenvertrages<br />

vom TK. Der BKV übermittelt die Clearingnummer erst nach der erfolgten Klärung des Clearingsachverhaltes<br />

an den NB.<br />

In Abhängigkeit von den Ergebnissen der Abstimmung und der Prüfung durch den Netzbetreiber<br />

steht fest, welche Daten fehlerhaft sind. Der NB ermittelt entweder korrigierte Allokationslastgänge<br />

und/oder korrigierte Einzelabrechnungslastgänge und Einzelbilanzierungslastgänge.<br />

Eine Abstimmung zwischen den Marktpartnern (BKV, TK und NB) erfolgt unverzüglich.<br />

Bei einer Anpassung der Netznutzungsabrechnung wird keine Zustimmung des BKV<br />

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