Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement ... - GASPOOL
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Summe Allokationen, die nur dem NKP 2 und 3 zugeordnet sind, ist die Menge der<br />
NKP2/3 zzgl. bzw. abzüglich der Differenzmenge, die dem NKP zugeordnet sind<br />
= 1000+300-36 = 1264. Diese Allokationsmenge ist nur dem MGB 2 zugeordnet. Damit<br />
von der gesamten Allokationsmenge im MGB 2 noch ein Rest von 1500 minus 1264 =<br />
236<br />
Summe der Allokationen, die dem NKP1 – marktgebietsübergreifend – zugeordnet sind,<br />
entspricht der NKP1 Menge zzgl. bzw. abzüglich der Differenzmenge = 500 - 14 = 486.<br />
Die Aufteilung des NKP auf die beiden Marktgebiete ergibt sich zu 236/486 = 49 % zum<br />
MGB 2 und 51 % MGB 1.<br />
Bei komplizierten NKP-Verbindungen klären die NB und der MGV bilateral und trilateral die<br />
sachgerechte Aufteilung.<br />
Bis spätestens zum Zeitpunkt M+20 WT nach Ablauf des Liefermonats findet die Abstimmung<br />
der Lastgänge je NKP zwischen den beiden angrenzenden Netzbetreibern statt. Die<br />
Abstimmung erfolgt pro Netzkopplungspunkt im Format MSCONS. Dazu stellt der zur Abstimmung<br />
verpflichtete Netzbetreiber dem angrenzenden Netzbetreiber pro Netzkopplungspunkt<br />
im Format MSCONS eine nach DVGW G685 mit abrechnungsrelevanten Gasbeschaffenheitsdaten<br />
berechnete Zeitreihe zur Verfügung. Die beiden angrenzenden Netzbetreiber<br />
können im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung bzw. des Datenblatts gemäß § 26 der<br />
KoV bilateral ein abweichendes Datenformat vereinbaren. Spätestens M+21 WT werden die<br />
über die NKP je Netzkonto aggregierten abgestimmten Zeitreihen im Regelfall vom jeweilig<br />
nachgelagerten NB an den MGV und an den vorgelagerten NB unter Verwendung der Abrechnungsbrennwerte<br />
versendet.<br />
Sofern ein NB mit einem vorgelagerten NB über einen NKP verbunden ist, der auf 2 Marktgebiete<br />
aufgeteilt werden muss (NB3) und der vorgelagerte NB ebenfalls über einen quotal<br />
aufgeteilten NKP mit einem vorgelagerten NB verbunden ist (NB2), verlängert sich die Frist<br />
um 5 WT.<br />
Für jeden Netzkopplungspunkt werden in einer gesonderten Vereinbarung bzw. Datenblatt<br />
zwischen vor- und nachgelagerten NB gemäß § 26 der KoV alle Details für die Übermittlung<br />
der Daten an den MGV und die Zuständigkeit der Datenplausibilisierung sowie evtl. Ersatzwertbildungen<br />
geregelt. Grundsätzlich ist für die Übermittlung der Daten an den MGV der<br />
nachgelagerte NB verantwortlich. Die angrenzenden NB können festlegen, dass der vorgelagerte<br />
NB für diese Übermittlung zuständig ist. In diesem Fall übersendet der vorgelagerte<br />
NB täglich an D+1 KT die Daten für den Tag D an den MGV und parallel an den nachgelagerten<br />
NB. Beide NB haben das Recht, die Messdaten entsprechend den vertraglichen Regelungen<br />
auszulesen, die diesem NKP zugeordnet sind.<br />
Der MGV informiert täglich bis 20:00 Uhr und monatlich bis zum M + 28 WT beide NB über<br />
fehlende Datenlieferungen. Der vorgelagerte NB ist berechtigt, innerhalb von 5 WT nach<br />
Information durch den MGV eine Ausspeisemeldung für sein Netzkonto an seinen NKP zu<br />
diesem nachgelagerten NB selbst zu tätigen. Sofern der vorgelagerte NB nicht der für die<br />
Netzkopplungspunktmeldungen verantwortliche NB ist, ist der nachgelagerte NB verpflichtet,<br />
diese Daten einschließlich ggf. zusätzlicher Informationen zur marktgebietsscharfen Allokation<br />
dem vorgelagerten NB zur Verfügung zu stellen. Durch Biogaseinspeisungen kann die<br />
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