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Leitfaden Geschäftsprozesse Bilanzkreismanagement ... - GASPOOL

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Summe Allokationen, die nur dem NKP 2 und 3 zugeordnet sind, ist die Menge der<br />

NKP2/3 zzgl. bzw. abzüglich der Differenzmenge, die dem NKP zugeordnet sind<br />

= 1000+300-36 = 1264. Diese Allokationsmenge ist nur dem MGB 2 zugeordnet. Damit<br />

von der gesamten Allokationsmenge im MGB 2 noch ein Rest von 1500 minus 1264 =<br />

236<br />

Summe der Allokationen, die dem NKP1 – marktgebietsübergreifend – zugeordnet sind,<br />

entspricht der NKP1 Menge zzgl. bzw. abzüglich der Differenzmenge = 500 - 14 = 486.<br />

Die Aufteilung des NKP auf die beiden Marktgebiete ergibt sich zu 236/486 = 49 % zum<br />

MGB 2 und 51 % MGB 1.<br />

Bei komplizierten NKP-Verbindungen klären die NB und der MGV bilateral und trilateral die<br />

sachgerechte Aufteilung.<br />

Bis spätestens zum Zeitpunkt M+20 WT nach Ablauf des Liefermonats findet die Abstimmung<br />

der Lastgänge je NKP zwischen den beiden angrenzenden Netzbetreibern statt. Die<br />

Abstimmung erfolgt pro Netzkopplungspunkt im Format MSCONS. Dazu stellt der zur Abstimmung<br />

verpflichtete Netzbetreiber dem angrenzenden Netzbetreiber pro Netzkopplungspunkt<br />

im Format MSCONS eine nach DVGW G685 mit abrechnungsrelevanten Gasbeschaffenheitsdaten<br />

berechnete Zeitreihe zur Verfügung. Die beiden angrenzenden Netzbetreiber<br />

können im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung bzw. des Datenblatts gemäß § 26 der<br />

KoV bilateral ein abweichendes Datenformat vereinbaren. Spätestens M+21 WT werden die<br />

über die NKP je Netzkonto aggregierten abgestimmten Zeitreihen im Regelfall vom jeweilig<br />

nachgelagerten NB an den MGV und an den vorgelagerten NB unter Verwendung der Abrechnungsbrennwerte<br />

versendet.<br />

Sofern ein NB mit einem vorgelagerten NB über einen NKP verbunden ist, der auf 2 Marktgebiete<br />

aufgeteilt werden muss (NB3) und der vorgelagerte NB ebenfalls über einen quotal<br />

aufgeteilten NKP mit einem vorgelagerten NB verbunden ist (NB2), verlängert sich die Frist<br />

um 5 WT.<br />

Für jeden Netzkopplungspunkt werden in einer gesonderten Vereinbarung bzw. Datenblatt<br />

zwischen vor- und nachgelagerten NB gemäß § 26 der KoV alle Details für die Übermittlung<br />

der Daten an den MGV und die Zuständigkeit der Datenplausibilisierung sowie evtl. Ersatzwertbildungen<br />

geregelt. Grundsätzlich ist für die Übermittlung der Daten an den MGV der<br />

nachgelagerte NB verantwortlich. Die angrenzenden NB können festlegen, dass der vorgelagerte<br />

NB für diese Übermittlung zuständig ist. In diesem Fall übersendet der vorgelagerte<br />

NB täglich an D+1 KT die Daten für den Tag D an den MGV und parallel an den nachgelagerten<br />

NB. Beide NB haben das Recht, die Messdaten entsprechend den vertraglichen Regelungen<br />

auszulesen, die diesem NKP zugeordnet sind.<br />

Der MGV informiert täglich bis 20:00 Uhr und monatlich bis zum M + 28 WT beide NB über<br />

fehlende Datenlieferungen. Der vorgelagerte NB ist berechtigt, innerhalb von 5 WT nach<br />

Information durch den MGV eine Ausspeisemeldung für sein Netzkonto an seinen NKP zu<br />

diesem nachgelagerten NB selbst zu tätigen. Sofern der vorgelagerte NB nicht der für die<br />

Netzkopplungspunktmeldungen verantwortliche NB ist, ist der nachgelagerte NB verpflichtet,<br />

diese Daten einschließlich ggf. zusätzlicher Informationen zur marktgebietsscharfen Allokation<br />

dem vorgelagerten NB zur Verfügung zu stellen. Durch Biogaseinspeisungen kann die<br />

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