1 Einleitung - IGS Göttingen
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3.1.4 Qualitätsentwicklung<br />
Nach § 43 Abs. 1 NschG, sind die Schulleiterin oder der Schulleiter für die<br />
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Schule verantwortlich.<br />
„§ 43<br />
Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters<br />
(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der die<br />
Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und<br />
Qualitätsentwicklung trägt“ 32<br />
Die Landesschulbehörde unterstützt und überprüft die Schulen durch die „Neue<br />
Schulaufsicht“, welche seit Mai 2005 besteht. Regelmäßig, aber spätestens alle<br />
vier Jahre, werden die Schulen durch die Schulinspektion überprüft. Die<br />
Ergebnisse der Schulinspektion werden an die jeweiligen Schulen und die<br />
Landesschulbehörde weitergegeben. Die Schulen können anhand der Berichte<br />
reflektierend über gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität beraten,<br />
wobei die Konzeption von Unterricht ein wesentliches Kriterium darstellt.<br />
Vergleichende Leistungsnachweise wie das Zentralabitur, nationale<br />
Vergleichsarbeiten zur Lernstandserhebung wie zum Beispiel VERA<br />
(Gekennzeichnet durch Vergleichsarbeiten in der Schule, wobei der<br />
Leistungsstand Aufschluss auf den Förderbedarf geben soll), oder<br />
Schulleistungsvergleiche wie beispielsweise die internationale TIMSS-Studie<br />
(internationale Schulleistungsstudie: Trends in International Mathematics and<br />
Science Study), geben jeweils einen Einblick über den Entwicklungsstand der<br />
Einzelschulen.<br />
32 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)<br />
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