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Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

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Verha,lten gegeniiber Gefangenen, Spionen und<br />

Freischarlern<br />

2. Feinde, die sich g e f a n g e.n .geben, diirfen weder getotet<br />

noch mil3handelt oder beleidigt werden. Per-<br />

- Seite 48 -<br />

sonliches Eigentum sowie Stahlhelm lmc! Gasmaske sind ihen ZL?<br />

belassen. Waffen und Papiere (auBer Ausweis) sind abzunehmen<br />

und mit den Gefangenen abzuliefern.<br />

Das R o t e K r e u z ist unverletzlich. Verwundete Gegner sind<br />

menschli~ch zu behandeln.<br />

Sanitatspersonal und Geistliche des Feindes konnen zur Pflege<br />

verwundeter Feinde eingeteilt werden.<br />

3. Ein Spion ist festzunehmen und abzuliefern, auch<br />

wenn er auf frischer Tat ertappt wind. Nur in Notwehr od'er bei<br />

Fluchtversuchen darf gegen ihn von der Waffe Gebrauch gemacht<br />

werden. Dasselbe gilt gegeniiber Bewohnern des Operationsgebiets,<br />

die bei der Begehung strafbarer Handlungen ergriffen werden.<br />

4. Auch ein F r e i s c ha r 1 e r darf nicht ohne weiteres getotet<br />

werden, es sei denn, da8 die Totung wahrend einer Kampfhandlung<br />

erfolgte. Er ist festzunehmen und abzuliefern.<br />

Milizen und Freiwilligenkorps sind nicht als Freischarler, sondern<br />

als Soldaten zu behandeln, wenn sie ein bestimmtes aus der Ferne<br />

erkennbares Abzeichen tragen, die Waffen <strong>of</strong>fen fuhren, bei Unternehmungen<br />

die Gesetze und Gebrauche des Krieges beobachten und<br />

jemand an ihrer Spitze steht, der fur seine Untergebenen verantwortlich<br />

ist.<br />

Die Bevolkerung eines nicht besetzten Gebietes, die zur Abwehr<br />

des Feindes aus eigenem Antrieb zu den Waffen greift, ohne Zeit<br />

gehabt zu haben,<br />

- Seite 49 -<br />

sich zu organisieren, wird als kriegfuhrend betrachtet, wenn sie die<br />

Waffen <strong>of</strong>fen fuhrt unid die Gesetze und Gebrauche des Krieges<br />

beachtet.<br />

Die Richtigkeit der obigen Abschrift bescheinigt<br />

Der Verteidiger:<br />

Dr. Otto Nelte<br />

(Dr. Otto Nelte)

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