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Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

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A n t w o r t z u F r a g e 2 : Funk war weder als Reichswirtschaftsminister<br />

noch in anderer Eigenschaft ermachtigt, Anweisungen an<br />

die genannten Dienststellen zu geben. Die= waren auch nicht der<br />

Reichsregierung unterstellt. Die Militarbefehlshaber in den besetzten<br />

Gebieten unterstanden dem Oberkommando der Wehrmacht<br />

und iiber dieses dem fihrer unmittelbar. Die Reichskommissare<br />

fur die besetzten Gebiete und die Chefs der Zivilverwaltung in<br />

ElsaB-Lathringen u.s.w.,ebemo wie die Reichsstatthalter in Danzig-<br />

WestpreuSen und dem <strong>War</strong><strong>the</strong>gau, wie auch der Generalgouverneur<br />

iil Polen nahmen fur sich in Anspruci.1, ausschlierjlich dem Fuhrer<br />

zu unterstehen. Die Entgegennahme irgend welcher Weisungen<br />

von den Reichsministern dler Fachressorts lehnten sie ab. Diese<br />

konnten nur bitten, anregen und verhandeln, aber nicht befehlen.<br />

Der Reichsmarschall hatte in seiner Eigenschaft als Beauftragter<br />

fur den Vierjahresplan ein Weisungsrecht gegenuber den genannten<br />

Stellen, das in der Praxis von ihnen anerkannt wurde. Ob dies<br />

auf einer Anordnung des Fuhrers beruhte,*oder ob sich die beteil~gten<br />

Stellen lediglich der Autoritat des Reichsmarschalls beugten,<br />

ist mir nicht bekannt.<br />

F r a g e 3 : Wurden die wirtschaftlichen Anweisungen fur die<br />

besetzten Gebiete vom Beauftragten fur den Vierjahresplan oder<br />

vom Reichswirtschaftsministerium oder von beiden, gegeben?<br />

A n t w o r t z u F r a g e 3 : Die wirtschaftlichen Anweisungen fur<br />

die besetzten Gebiete wurden vom Beauftragten fur den Vierjahresplan,<br />

nicht vorn Reichswirtschaftsminister gegeben. Der Beauftragte<br />

fur den Vierjahresplan erteilte auch dem Reichswirtschaftsminister<br />

Anweisungen genereller Art oder in Einzelfragen uber die Zusammenarbeit<br />

mit Dienststellen der besetzten Gebiete.3 Dieser konnte<br />

sich den letzteren gegenuber nur auf Anweisungen des Vierjahresplans<br />

berufen oder Wunsche und Bitten BuBern. Befehlen konnte<br />

er nicht.<br />

F r a g e 4 : Welches war FUNKS Einstellung bezuglich der Ausplunderung<br />

besetzter Gebiete, insbesondere mit Rucksicht auf Aufkaufe<br />

auf dem schwarzen Markte und in Bezug auf die<br />

Herabsetzung des Valutenkurses in den besetzten Landern?<br />

Ant w o r t zu Fr a ge 4 : Wenn FUNK auch den Standpunkt<br />

vertrat, daS die besetzten Gebiete in moglichst gr<strong>of</strong>iem Mafie auf<br />

wirtschaftlichem Gebiet zu den Bedurfnissen der Kriegfuhrung beitragen<br />

miifiten, so betonte er doch stets, daS die Voraussetzung<br />

hierfur die Aufrechterhaltung eines geordneten Wirtschaftslebens<br />

sei. Eine notleidende, hungmnde md ausgepliinderte Bevolkerung<br />

in den besetzten Gebieten bedeute-ganz abgesehen von der Unmenschlichkeit<br />

solcher Methoden, die er wiederholt stark hervorhob,

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