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Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

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10. Die statistischen Erhebungen f.) und g.) wurden<br />

auf dem Truppendienstweg an die zustaendigen Stellen der H e i -<br />

m a t (Gen. Bevollmaechtigter fuer die Wirtschaft, Vierjahresplan,<br />

Ruestungsminister) berichtet, die ueber die Verwertung und<br />

Nutzbamachung zu verfuegen hatten. Die Wehrmacht selbst<br />

hatte kein selbstaendiges Zugriffsrecht.<br />

11.) Ek trifft zu, dass (nach „Buch Thomas" 2353 PS) Rohst<strong>of</strong>fe<br />

und auch Maschinen fuer Kriegsgeraete-Fertigung nach Deutschland<br />

abtransportiert worden sind, wie die Anklage vorbringt, da<br />

beide der feindlichen Kriegsfuehrung gedient haben, und nachdem<br />

sie die Fertigung haben einstellen muessen.<br />

12.) Den Abtransport nach Deutschland hat eine<br />

m i 1i t a e r i s C h e Dienststelle n i C h t b e f o h 1 e n , weil sie garkein<br />

Verfuegungsrecht ueber Beute dieser Art hatte. Ganz allein<br />

die in Ziffer 10.) genannten Obersten Reichsbehoerden koennen<br />

auf Grund der Ekmaechtigung des Fuehrers oder auf Grund eines<br />

direkten Befehls von Hitler an den 0b.d.H. den Abtransport veranlasst<br />

haben.<br />

Das OKW und Chef OKW, ebenso das Wi.Rue.Amt hatten ausserhalb<br />

des eigenen Bereichs kein Verfuegungs- und<br />

Befeklsrecht.<br />

- Seite 8 -<br />

Zusammenfassend ist also festzustellen:<br />

1.) Die Organisation fuer die Erfassung, die Sichers<br />

t ell ung und den Schutz alles in eroberten und besetzten<br />

. Feindgebieten vorgefundenen Wirtschaftsgueter war eine Schoepfung<br />

vom Wi.Rue.Amt im OKW. (Gen. Thomas).<br />

2.) Der Chef OKW hatte zur Schaffung dieser Organisation auf<br />

Grund der Verschlaege des General Thomas das Einverstaendnis<br />

des Fuehrers eingeholt, und die praktische Aufstellung und Aufruestung<br />

durch das OKW veranlasst. Pachpersonal wurde aus<br />

den drei Wehrmachtteilen und AvSlen Ckganisationen durch<br />

Wi.Rue.-Amt nachgewiesen.<br />

3.) Die Organisation wurde dem OKH zum Einsatz fuer zweckbedingte<br />

Verwendung U n t e r st e 11 t und den obersten Kommandobehoerden<br />

(sehnlich wie Gendarmerie, Flakeinheiten der<br />

Luftwaffe, Heerestruppen) zugeteilt, deren Befehlsgewalt sie<br />

allein unterstanden.<br />

4.) Ein eigener Befehlsweg des OKW/Wi.Rue.Amt zu diesen Kommandos<br />

usw. hat n i C h t bestanden. Die hoeheren Truppenstaebe<br />

waren ueber die Zweckbestimmung unterrichtet, und gaben nach<br />

den Vorschlaegen der Fachberater die Einsatzbefehle.

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