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Trial of the Major War Criminals before International Military Tribunal ...

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DOCUMENT DUNITZ-53<br />

DECLARATION BY 67 FORMER U-BOAT COMMANDERS FROM<br />

PRISONER-OF-WAR CAMP 18 IN FEATHERSTONE PARK, 18 JAN-<br />

UARY 1946: DONITZ HAD NEVER GIVEN THEM EITHER A WRITTEN<br />

OR AN ORAL ORDER TO EXTERMINATE SURVIVING CREWS OF<br />

SUNK SHIPS (EXHIBIT DUNITZ-53)<br />

BESCHREIBUNG: <br />

U'en Ti, zur Verdeutlichung jeweils r daneben U wiederholt in einheitlichen <br />

Buchstaben (Ti) <br />

P.0.W.-Camp 18, den 18. 1. 46<br />

An den<br />

Herrn Lagerkommandanten des P.0.W.-Camp 18, Fea<strong>the</strong>rstone Park.<br />

Die hier im Lager befindlichen und unterzeichneten Kommandanten<br />

von an der Front eingesetzt gewesenen U-Booten, erlauben<br />

sich, Ihnen, Herr Kommandant, folgende Erklaerung zu machen<br />

und die Bitte auszusprechen, diese Erklaerung an den Internatio-<br />

~alen&erichtsh<strong>of</strong> in Nuernberg weiterzuleiten:<br />

Aus Presse und Rundfunk ist uns bekannt geworden, dass dem<br />

Grossadmiral Doenitz zur Last gelegt wird, den Befehl gegeben<br />

zu haben, ueberlebende Schiffsbesatzungen torpedierter Schiffe zu<br />

vernichten und keine Gefangenen zu machen. Die Unterzeichneten<br />

erklaeren an Eidesstatt, dass weder schriftlich noch muendlich<br />

ihnen ein solcher Befehl durch Grossadmiral Doenitz gegeben<br />

worden ist. Es hat der Befehl bestanden, dass aus Gruenden der<br />

Sicherhei.t des eigenen Bootes, infolge der verschaerften Gefaehrdung<br />

durch Abwehr aller Art, nach einer Torpedierung nicht aufgetaucht<br />

werden durfte. Grund hierfuer war, dass wenn das Boot<br />

zu einer Rettungsaktion auftauchte, wie in den ersten Kriegsjahren,<br />

erfahrungsgemaess mit seiner eigenen Vernichtung zu rechnen war.<br />

Dieser Befehl war unrnissverstaendlich. Er ist nie als Aufforderung<br />

zur Vernichtung von SchilTbruechigen angesehen worden.<br />

Die Unterzeichneten erklaeren, dass die deutsche Marine durch<br />

ihre Fuehrung in der Achtung der geschriebenen und ungeschriebenen<br />

Gesetze der See erzogen worden ist. Wir haben stets unsere<br />

Ehre in der Innehaltung dieser Gesetze und in der Fuehrung eines<br />

ritterlichen Kampfes auf See gesehen.

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