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Politikinstrumente zur Effizienzsteigerung von Elektrogeräten und ...

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UBA-TEXTE 20/2006 22512.6.6 Brancheneigenlösung der EnergiewirtschaftAllgemeine BeschreibungBrancheneigenlösung <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>von</strong> (Selbst-)Verpflichtungen, die über die bisherigenSelbstverpflichtungserklärungen hinausgehen. Hierbei zahlen alle Energieunternehmen Mittelin den Fonds ein, aus dem dann Aktivitäten <strong>zur</strong> Erfüllung der Verpflichtungen finanziertwerden. Durch die Verpflichtung der Energieunternehmen ist diese Möglichkeit ein Kompromisszwischen zentraler <strong>und</strong> dezentraler Finanzierung.Einstufung anhand der genannten Kriterien:FinanzierungsgerechtigkeitHöhe des MittelaufkommensinsgesamtEinfluss auf die thematischeBreiteTransaktionskostenWettbewerbskonformitätRechtskonformitätPlanungssicherheit für Marktakteure/LangfristigkeitAbhängigkeitAkzeptanz /RealisierbarkeitDas Verhältnis <strong>von</strong> eingezahlten Mitteln zu ausgeschütteten Mitteln ist ebensowie die absolute Höhe der Einzahlungen aus den einzelnen Sektoren schlechtsteuerbar, da ja primär nur die EVUs <strong>zur</strong> Finanzierung herangezogen werden8 .Die Gesamthöhe ist prinzipiell gut steuerbar, wenn diese in der Verpflichtungfestgelegt wird. Es könnte aber auch statt der Höhe der Geldmittel direkt derZielwert, also eine <strong>Effizienzsteigerung</strong> (in einem bestimmten Sektor) festgelegtwerden 9 .Bei Beschränkung auf Strom- <strong>und</strong> Gasversorger wäre der Fonds auf die netzgeb<strong>und</strong>enenEnergien beschränkt. Theoretisch könnten allerdings auch Mineralöl-<strong>und</strong> Kohlekonzerne miteinbezogen werden.An dieser Stelle schwer abzuschätzen, stark abhängig <strong>von</strong> der näheren Ausgestaltungder BranchenlösungEventuelle Substitutionsbestrebungen weg <strong>von</strong> den betroffenen (netzgeb<strong>und</strong>enen)Energien müssen berücksichtigt werden. Die Unternehmen dürfen gegenüberder internationalen Konkurrenz keinen gravierenden Nachteil aufdem nationalen Markt erhaltenIst gegeben bei freiwilliger Selbstverpflichtung, bei verordneter Verpflichtungabhängig <strong>von</strong> der legislativen Verankerung.Abhängig, ob freiwillige oder ordnungsrechtliche Verpflichtung: hoch bei ordnungsrechtlicherFestlegung, eher durchschnittlich bei freiwilliger Festlegung.Je nach Ausgestaltung der Verpflichtung leichte bis starke Abhängigkeit <strong>von</strong>den Energieversorgern.Bei den betroffenen Unternehmen wird wahrscheinlich der Widerstand großsein. Bei Umweltverbänden ist das Vertrauen in die Selbstverpflichtungen derIndustrie wohl nachhaltig erschüttert.Mit Energieunternehmen sind hier Lieferanten oder Netzbetreiber gemeint (keine Energieerzeuger,da die schon über Emissionshandel behandelt werden). Dieser Punkt ist über dasBMU in die Diskussion gebracht worden, Hintergr<strong>und</strong>: durch die Verringerung der ursprünglichenZiele des Emissionshandels soll die Energiewirtschaft an anderer Stelle einen angemessenenBeitrag leisten. Ob hier besser Lieferanten oder Netzbetreiber verpflichtet werdensollen, muss noch durchdacht werden. Eventuell als Zusatzmittel für Mischfinanzierungslösungeneinsetzbar.89Letztlich ist die Verteilung da<strong>von</strong> abhängig, wie die EVUs diese Ausgaben finanzieren.Vgl. Energy Efficiency Commitment in Großbritannien, wo quantitative Effizienzzielwerte für Strom<strong>und</strong>Gasversorger durch die Regulierungsbehörde Ofgem vorgegeben werden. In diesem Programmwird <strong>von</strong> 3,60 Britischen Pf<strong>und</strong> pro K<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Jahr ausgegangen, was über die Laufzeit<strong>von</strong> drei Jahren hinweg insgesamt ca. 500 Mio. Pf<strong>und</strong> entspricht (ca.170 Mio. Pf<strong>und</strong> jährlich) /RAP2003/.

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