DIPLOMARBEIT - Institut für Germanistik - Universität Wien
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zur ehelichen Pflicht, Treue und anständigen Begegnung.“ 42 Die Formulierung „anständige[…]<br />
Begegnung“ lässt Raum zur Interpretation, wurde doch dem Mann als Oberhaupt der<br />
Familie im ABGB von 1811 die Anwendung von Gewalt – durchaus auch in physischer Form<br />
– zugebilligt: „Die Rechte, welche vorzüglich dem Vater als Haupt der Familie zustehen, machen<br />
die väterliche Gewalt aus.“ 43 Unmissverständlich machte das Gesetz hier deutlich, dass<br />
im familiären Gefüge der Biedermeierzeit ausschließlich der Mann den Ton angab.<br />
Ein Blick in das Kapitel Eherecht des ABGB von 1811 offenbart eine Fülle von Paragraphen,<br />
die die Freiheit der Frauen deutlich einschränkten. So waren beispielsweise die innerfamiliären<br />
Machtstrukturen per Gesetz festgeschrieben: „Der Mann ist das Haupt der Familie.<br />
In dieser Eigenschaft steht ihm vorzüglich das Recht zu, das Hauswesen zu leiten; es<br />
liegt ihm aber auch die Verbindlichkeit ob, der Ehegattinn [sic] nach seinem Vermögen den<br />
anständigen Unterhalt zu verschaffen, [sic] und sie in allen Vorfällen zu vertreten.“ 44 Die Frau<br />
musste sich im Haus den Anordnungen des Mannes fügen und von ihm in sämtlichen gerichtlichen<br />
Angelegenheiten vertreten lassen, da ihr selbst jegliche Rechtsfähigkeit abgesprochen<br />
wurde. Überdies hatte die Frau dem Ehemann in seinen Haushalt zu folgen, seinen Namen<br />
anzunehmen und „so weit es die häusliche Ordnung erfordert, die von ihm getroffenen Maßregeln<br />
sowohl selbst zu befolgen, als befolgen zu machen.“ 45 Dies bedeutete, dass es der Frau<br />
oblag, die Einhaltung der vom Mann vorgegebenen Regeln bei Kindern und eventuell vorhandenen<br />
Dienstboten einzufordern.<br />
Die gesellschaftliche Geringschätzung der Frauen zeigte sich auch an der Tatsache,<br />
dass es weiblichen Personen nicht gestattet war, als Testamentszeuginnen zu fungieren. In der<br />
Erläuterung wurden Frauen in einem Atemzug mit körperlich Beeinträchtigten genannt: „Die<br />
Mitglieder eines geistlichen Ordens; Frauenspersonen und Jünglinge unter achtzehn Jahren,<br />
Sinnlose, Blinde, Taube, [sic] oder Stumme, dann diejenigen welche die Sprache des Erblassers<br />
nicht verstehen, können den letzten Anordnungen nicht Zeugen seyn.“ 46 Es verwundert<br />
wenig, dass im Paragraph 192 auch davon abgeraten wird, Frauen eine Vormundschaft zu<br />
übertragen: „Auch Personen weiblichen Geschlechtes, Ordensgeistlichen und Einwohner<br />
fremder Staaten, [sic] soll in der Regel keine Vormundschaft übertragen werden.“ 47<br />
42 § 90 ABGB 1811, S. 32.<br />
43 § 147 ABGB 1811, S. 57.<br />
44 §91 ABGB 1811, S. 32.<br />
45 § 92 ABGB 1811, S. 33.<br />
46 § 591 ABGB 1811, S. 113.<br />
47 § 192 ABGB 1811, S. 75.<br />
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