Warum Artenschutz? - Deutscher Rat für Landespflege
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ensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Schon<br />
1980 haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen<br />
Minister und Senatoren des Bundes und der Länder<br />
eine gemeinsame Erklärung zum Biotopschutz verabschiedet,<br />
in der speziell die genannten Gesichtspunkte als<br />
besonders vorrangig herausgestellt wurden.<br />
Dies bedeutet aber auch für den Gesetzgeber wie für die<br />
Verwaltung, daß diesem Zusammenhang zwischen Artenund<br />
Biotopschutz sowohl bei der Erarbeitung von Rechtsvorschriften<br />
wie beim Vollzug Rechnung getragen werden<br />
muß. Wenn von Fachleuten aufgezeigt wird, daß die immer<br />
kleiner werdenden Lebensräume nur noch Restpopulationen<br />
mit der ständigen Gefahr des völligen Zusammenbruches<br />
zulassen, daß die zunehmende Isolation zu einer weiteren<br />
Verarmung der Tier- und Pflanzenarten führt oder daß<br />
ohne eine Sicherung bzw. Entwicklung und Neuanlage von<br />
Landschaftsstrukturen Oberhaupt keine Verbesserung im<br />
<strong>Artenschutz</strong> erreicht werden kann, so ist es müßig, noch näher<br />
darzulegen, warum ohne diesen Biotopschutz kein effektiver<br />
<strong>Artenschutz</strong> betrieben werden kann. Für die rechtliche<br />
Beurteilung folgt daraus, daß die Maßnahmen des Biotopschutzes<br />
so umfassend angelegt sein müssen, daß sie<br />
eine Grundlage zur Realisierung der aufgezeigten Notwendigkeiten<br />
abgeben können. Dies verbietet aber gleichzeitig<br />
eine Einengung auf bestimmte Regelungen, so wichtig sie<br />
im Einzelfall auch sein mögen, weil dem globalen Auftrag<br />
des Lebensraumschutzes auch nur durch eine Gesamtstrategie<br />
begegnet werden kann. Dabei wäre es unzulänglich,<br />
nur das Naturschutzrecht anzuführen, weil die Lebensraumsicherung<br />
als komplexe Aufgabe praktisch sich auf den gesamten<br />
Verwaltungsbereich erstreckt und von der planerischen<br />
Beurteilung Ober die Schutzmaßnahmen im eigentlichen<br />
Sinne (hoheitlich wie privat) bis hin zu Fachgesetzen<br />
reicht, von denen gleichfalls solche Einwirkungen auf Lebensräume<br />
ausgehen können. Die Berücksichtigung dieser<br />
Erkenntnisse wird allerdings nur möglich sein, wenn es jeweils<br />
fachlich gelingt, die Belange des Arten- und Biotopschutzes<br />
im einzelnen aufzuzeigen, sie ausreichend zu begründen<br />
und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu<br />
konkretisieren.<br />
N.ur der Vollständigkeit halber soll klargestellt werden, daß<br />
trotz dieser überragenden Bedeutung des Lebensraumschutzes<br />
die direkte Gefährdung der Arten durch unmittelbare<br />
Eingriffe nicht außer acht gelassen werden darf. Deshalb<br />
wird es nach wie vor auch solcher Schutzbestimmungen<br />
bedürfen, durch die unmittelbare Eingriffe in die Bestände<br />
unterbunden werden können. Wir werden deshalb<br />
auch weiterhin Besitz-, Sammel- und Verkehrsverbote benötigen,<br />
um den Anreiz zur Haltung gefährdeter Arten zu reduzieren,<br />
wir werden den Handel mit solchen Arten verstärkt<br />
überprüfen müssen, um zu verhindern, daß auch Arten veräußert<br />
werden, deren Herkunftsnachweise nicht in Ordnung<br />
sind, und wir werden auch die Verbotsbestimmungen für<br />
Verstöße gegen <strong>Artenschutz</strong>bestimmungen beibehalten<br />
oder verschärfen müssen, um gegen trotz aller Aufklärung<br />
und Information unverbesserliche Sünder vorgehen zu können.<br />
III Vorhandenes Instrumentarium des Biotopschutzes<br />
Bevor Ober Möglichkeiten rechtlicher Verbesserungen diskutiert<br />
werden kann, muß im Wege einer Bilanzierung zunächst<br />
das vorhandene Instrumentarium überprüft werden.<br />
Dabei kann im wesentlichen zwischen zwei Gruppen unterschieden<br />
werden, von denen sich die eine auf die herkömmlichen<br />
Sicherungsmaßnahmen beschränkt, die andere Ansätze<br />
zu speziellen Biotopschutzmaßnahmen beinhaltet.<br />
So eröffnen die in den Naturschutzgesetzen enthaltenen<br />
Vorschriften zum Schutz bestimmter Teile von Natur- und<br />
Landschaft ausreichend die Möglichkeit, erhaltenswerte<br />
Biotope zu sichern, wobei im Regelfall die Festsetzung von<br />
Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen<br />
in Betracht kommen wird. Dies kommt auch in<br />
der bundesrechtlich in § 13 Bundesnaturschutzgesetz vorgegebenen<br />
erweiterten Zielsetzung des Naturschutzgebiets<br />
zum Ausdruck, wenn ausdrücklich dort die Erhaltung von<br />
Lebensstätten bestimmter Pflanzen- und Tierarten genannt<br />
wird, womit die ökologische Zielsetzung, also der Biotopschutz,<br />
unterstrichen und die enge Abhängigkeit der Tierund<br />
Pflanzenarten vom gesamten Lebensraum verdeutlicht<br />
werden soll (vgl. BERNATZKl/BÖHM, Bundesnaturschutz.<br />
recht,§ 13 Anm. 2).<br />
Dabei kann festgestellt werden, daß diesem Aspekt des Lebensraumschutzes<br />
zunehmend mehr Bedeutung beigemessen<br />
wird, was sich vor allem auch auf den räumlichen Umfang<br />
solcher Schutzgebiete auswirken wird. Eine ergänzende<br />
Möglichkeit bietet die Festsetzung von Naturdenkmälern<br />
und vor allem von geschützten Landschaftsbestandteilen,<br />
die ebenfalls zum Zwecke der Sicherung der Leistungsfähigkeit<br />
des Naturhaushalts geschützt werden können, wobei<br />
vor allem selbständige kleine Biotope hierfür in Betracht<br />
kommen werden. Bei allen Bedenken gegen das Zustandekommen<br />
mancher Schutzgebietsausweisungen darf nicht<br />
vergessen werden, daß in aller Regel diese Sicherung aus<br />
Gründen des Arten- und Biotopschutzes vorgenommen wird<br />
und deshalb auch künftig ein unverzichtbarer Teil für Biotopschutzmaßnahmen<br />
bleiben wird.<br />
Neben diesen hoheitlichen Maßnahmen hat sich In der Vergangenheit<br />
in der Praxis eine weitere Schutzmöglichkeit<br />
durchgesetzt, nämlich die privatrechtliche Sicherung wertvoller<br />
Biotope. Hierbei hat sich vor allem der Erwerb derbetreffenden<br />
Grundstocke bewährt, weil auf diese Weise<br />
schwierige, aus dem Eigentumsrecht sich ergebende Probleme<br />
zufriedenstellend gelöst werden konnten. In der Regel<br />
erfolgte dies zunächst durch finanzielle Bezuschussung<br />
privater Naturschutzvereinigungen oder Kommunen, die<br />
sich ihrerseits zur Einhaltung der aus Naturschutzsicht erforderlichen<br />
Auflagen verpflichten mußten. In letzter Zeit<br />
wurden in einigen Ländern darüber hinaus sogenannte Naturschutzfonds<br />
eingerichtet, die gleichfalls auch die Förderung<br />
des Grunderwerbs als Zweck mit beinhalten und ggf.<br />
sogar selbst als Erwerber auftreten können, wenn ansonsten<br />
kein Träger gefunden werden kann. Ähnliche Überlegungen<br />
stehen auch hinter den vielfach gewährten Finanzhilfen<br />
zur Durchführung landschaftspfiegerischer Maßnahmen,<br />
weil auch auf diese Welse u. a. erreicht werden soll,<br />
daß noch intakte Biotope, die ohne bestimmte Pflegemaßnahmen<br />
ihre Bedeutung für den Naturhaushalt verlieren<br />
würden, in ihrer Ursprünglichkeit erhalten werden können.<br />
Auch damit soll der zunehmenden Verarmung von Natur<br />
und Landschaft entgegengewirkt werden. Schließlich gibt<br />
es noch Ansätze zur Biotopsicherung über privatrechtliche<br />
Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümern, denen<br />
das Prinzip zugrundeliegt, daß zum einen sich der Eigentümer<br />
zur Erhaltung und zu einer den Naturschutzbelangen<br />
entsprechenden Nutzung bereit erklärt, er jedoch<br />
gleichzeitig für damit verbundene Erschwernisse f inanzielle<br />
Ausgleichsleistungen erhält. Zwei Beispiele aus Bayern mögen<br />
dies verdeutlichen: Einmai wird ein solcher sogenannter<br />
Erschwernisausgleich dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten<br />
gesetzlich geschützter Feuchtgebiete gewährt,<br />
wenn ihm Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung,<br />
nachhaltigen Störung oder Veränderung des<br />
charakteristischen Zustands solcher Feuchtgebiete untersagt<br />
werden, er aber darüber hinaus bereit ist, für die Beibehaltung<br />
des bestehenden Zustandes durch eine naturgerechte<br />
Bewirtschaftung beizutragen, auch wenn dies für ihn<br />
Erschwerungen mit s.ich bringt (vgl. Art. 6 d, Art. 36 a Bayer.<br />
Naturschutzgesetz). Ahnlich vollzieht sich auch die Abwicklung<br />
des nach Art. 6 d Abs. 2 BayNatSchG vom Bayerischen<br />
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