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Warum Artenschutz? - Deutscher Rat für Landespflege

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ensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Schon<br />

1980 haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen<br />

Minister und Senatoren des Bundes und der Länder<br />

eine gemeinsame Erklärung zum Biotopschutz verabschiedet,<br />

in der speziell die genannten Gesichtspunkte als<br />

besonders vorrangig herausgestellt wurden.<br />

Dies bedeutet aber auch für den Gesetzgeber wie für die<br />

Verwaltung, daß diesem Zusammenhang zwischen Artenund<br />

Biotopschutz sowohl bei der Erarbeitung von Rechtsvorschriften<br />

wie beim Vollzug Rechnung getragen werden<br />

muß. Wenn von Fachleuten aufgezeigt wird, daß die immer<br />

kleiner werdenden Lebensräume nur noch Restpopulationen<br />

mit der ständigen Gefahr des völligen Zusammenbruches<br />

zulassen, daß die zunehmende Isolation zu einer weiteren<br />

Verarmung der Tier- und Pflanzenarten führt oder daß<br />

ohne eine Sicherung bzw. Entwicklung und Neuanlage von<br />

Landschaftsstrukturen Oberhaupt keine Verbesserung im<br />

<strong>Artenschutz</strong> erreicht werden kann, so ist es müßig, noch näher<br />

darzulegen, warum ohne diesen Biotopschutz kein effektiver<br />

<strong>Artenschutz</strong> betrieben werden kann. Für die rechtliche<br />

Beurteilung folgt daraus, daß die Maßnahmen des Biotopschutzes<br />

so umfassend angelegt sein müssen, daß sie<br />

eine Grundlage zur Realisierung der aufgezeigten Notwendigkeiten<br />

abgeben können. Dies verbietet aber gleichzeitig<br />

eine Einengung auf bestimmte Regelungen, so wichtig sie<br />

im Einzelfall auch sein mögen, weil dem globalen Auftrag<br />

des Lebensraumschutzes auch nur durch eine Gesamtstrategie<br />

begegnet werden kann. Dabei wäre es unzulänglich,<br />

nur das Naturschutzrecht anzuführen, weil die Lebensraumsicherung<br />

als komplexe Aufgabe praktisch sich auf den gesamten<br />

Verwaltungsbereich erstreckt und von der planerischen<br />

Beurteilung Ober die Schutzmaßnahmen im eigentlichen<br />

Sinne (hoheitlich wie privat) bis hin zu Fachgesetzen<br />

reicht, von denen gleichfalls solche Einwirkungen auf Lebensräume<br />

ausgehen können. Die Berücksichtigung dieser<br />

Erkenntnisse wird allerdings nur möglich sein, wenn es jeweils<br />

fachlich gelingt, die Belange des Arten- und Biotopschutzes<br />

im einzelnen aufzuzeigen, sie ausreichend zu begründen<br />

und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu<br />

konkretisieren.<br />

N.ur der Vollständigkeit halber soll klargestellt werden, daß<br />

trotz dieser überragenden Bedeutung des Lebensraumschutzes<br />

die direkte Gefährdung der Arten durch unmittelbare<br />

Eingriffe nicht außer acht gelassen werden darf. Deshalb<br />

wird es nach wie vor auch solcher Schutzbestimmungen<br />

bedürfen, durch die unmittelbare Eingriffe in die Bestände<br />

unterbunden werden können. Wir werden deshalb<br />

auch weiterhin Besitz-, Sammel- und Verkehrsverbote benötigen,<br />

um den Anreiz zur Haltung gefährdeter Arten zu reduzieren,<br />

wir werden den Handel mit solchen Arten verstärkt<br />

überprüfen müssen, um zu verhindern, daß auch Arten veräußert<br />

werden, deren Herkunftsnachweise nicht in Ordnung<br />

sind, und wir werden auch die Verbotsbestimmungen für<br />

Verstöße gegen <strong>Artenschutz</strong>bestimmungen beibehalten<br />

oder verschärfen müssen, um gegen trotz aller Aufklärung<br />

und Information unverbesserliche Sünder vorgehen zu können.<br />

III Vorhandenes Instrumentarium des Biotopschutzes<br />

Bevor Ober Möglichkeiten rechtlicher Verbesserungen diskutiert<br />

werden kann, muß im Wege einer Bilanzierung zunächst<br />

das vorhandene Instrumentarium überprüft werden.<br />

Dabei kann im wesentlichen zwischen zwei Gruppen unterschieden<br />

werden, von denen sich die eine auf die herkömmlichen<br />

Sicherungsmaßnahmen beschränkt, die andere Ansätze<br />

zu speziellen Biotopschutzmaßnahmen beinhaltet.<br />

So eröffnen die in den Naturschutzgesetzen enthaltenen<br />

Vorschriften zum Schutz bestimmter Teile von Natur- und<br />

Landschaft ausreichend die Möglichkeit, erhaltenswerte<br />

Biotope zu sichern, wobei im Regelfall die Festsetzung von<br />

Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen<br />

in Betracht kommen wird. Dies kommt auch in<br />

der bundesrechtlich in § 13 Bundesnaturschutzgesetz vorgegebenen<br />

erweiterten Zielsetzung des Naturschutzgebiets<br />

zum Ausdruck, wenn ausdrücklich dort die Erhaltung von<br />

Lebensstätten bestimmter Pflanzen- und Tierarten genannt<br />

wird, womit die ökologische Zielsetzung, also der Biotopschutz,<br />

unterstrichen und die enge Abhängigkeit der Tierund<br />

Pflanzenarten vom gesamten Lebensraum verdeutlicht<br />

werden soll (vgl. BERNATZKl/BÖHM, Bundesnaturschutz.<br />

recht,§ 13 Anm. 2).<br />

Dabei kann festgestellt werden, daß diesem Aspekt des Lebensraumschutzes<br />

zunehmend mehr Bedeutung beigemessen<br />

wird, was sich vor allem auch auf den räumlichen Umfang<br />

solcher Schutzgebiete auswirken wird. Eine ergänzende<br />

Möglichkeit bietet die Festsetzung von Naturdenkmälern<br />

und vor allem von geschützten Landschaftsbestandteilen,<br />

die ebenfalls zum Zwecke der Sicherung der Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushalts geschützt werden können, wobei<br />

vor allem selbständige kleine Biotope hierfür in Betracht<br />

kommen werden. Bei allen Bedenken gegen das Zustandekommen<br />

mancher Schutzgebietsausweisungen darf nicht<br />

vergessen werden, daß in aller Regel diese Sicherung aus<br />

Gründen des Arten- und Biotopschutzes vorgenommen wird<br />

und deshalb auch künftig ein unverzichtbarer Teil für Biotopschutzmaßnahmen<br />

bleiben wird.<br />

Neben diesen hoheitlichen Maßnahmen hat sich In der Vergangenheit<br />

in der Praxis eine weitere Schutzmöglichkeit<br />

durchgesetzt, nämlich die privatrechtliche Sicherung wertvoller<br />

Biotope. Hierbei hat sich vor allem der Erwerb derbetreffenden<br />

Grundstocke bewährt, weil auf diese Weise<br />

schwierige, aus dem Eigentumsrecht sich ergebende Probleme<br />

zufriedenstellend gelöst werden konnten. In der Regel<br />

erfolgte dies zunächst durch finanzielle Bezuschussung<br />

privater Naturschutzvereinigungen oder Kommunen, die<br />

sich ihrerseits zur Einhaltung der aus Naturschutzsicht erforderlichen<br />

Auflagen verpflichten mußten. In letzter Zeit<br />

wurden in einigen Ländern darüber hinaus sogenannte Naturschutzfonds<br />

eingerichtet, die gleichfalls auch die Förderung<br />

des Grunderwerbs als Zweck mit beinhalten und ggf.<br />

sogar selbst als Erwerber auftreten können, wenn ansonsten<br />

kein Träger gefunden werden kann. Ähnliche Überlegungen<br />

stehen auch hinter den vielfach gewährten Finanzhilfen<br />

zur Durchführung landschaftspfiegerischer Maßnahmen,<br />

weil auch auf diese Welse u. a. erreicht werden soll,<br />

daß noch intakte Biotope, die ohne bestimmte Pflegemaßnahmen<br />

ihre Bedeutung für den Naturhaushalt verlieren<br />

würden, in ihrer Ursprünglichkeit erhalten werden können.<br />

Auch damit soll der zunehmenden Verarmung von Natur<br />

und Landschaft entgegengewirkt werden. Schließlich gibt<br />

es noch Ansätze zur Biotopsicherung über privatrechtliche<br />

Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümern, denen<br />

das Prinzip zugrundeliegt, daß zum einen sich der Eigentümer<br />

zur Erhaltung und zu einer den Naturschutzbelangen<br />

entsprechenden Nutzung bereit erklärt, er jedoch<br />

gleichzeitig für damit verbundene Erschwernisse f inanzielle<br />

Ausgleichsleistungen erhält. Zwei Beispiele aus Bayern mögen<br />

dies verdeutlichen: Einmai wird ein solcher sogenannter<br />

Erschwernisausgleich dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten<br />

gesetzlich geschützter Feuchtgebiete gewährt,<br />

wenn ihm Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung,<br />

nachhaltigen Störung oder Veränderung des<br />

charakteristischen Zustands solcher Feuchtgebiete untersagt<br />

werden, er aber darüber hinaus bereit ist, für die Beibehaltung<br />

des bestehenden Zustandes durch eine naturgerechte<br />

Bewirtschaftung beizutragen, auch wenn dies für ihn<br />

Erschwerungen mit s.ich bringt (vgl. Art. 6 d, Art. 36 a Bayer.<br />

Naturschutzgesetz). Ahnlich vollzieht sich auch die Abwicklung<br />

des nach Art. 6 d Abs. 2 BayNatSchG vom Bayerischen<br />

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