Warum Artenschutz? - Deutscher Rat für Landespflege
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Anlage<br />
Rechtliche Regelungen zum Biotop- und <strong>Artenschutz</strong> (Flächenschutz) in den Ländern der Bundesrepublik .Deutschland<br />
Bundesnaturschutzgesetz als Rahmengesetz<br />
In § 13 BNatSchG wird folgende Erläuterung zu Naturschutzgebieten<br />
gegeben:<br />
„(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte<br />
Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und<br />
Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen<br />
1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten<br />
bestimmter wildwachsender Pflanzen- oder wildlebender<br />
Tierarten,<br />
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen<br />
Gründen oder<br />
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden<br />
Schönheit<br />
erforderlich ist.<br />
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung<br />
oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile<br />
oder zu einer nachhaltigen Störung führen können,<br />
sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.<br />
Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete<br />
der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden."<br />
Diese Formulierung ist in den Landesnaturschutzgesetzen<br />
aufgegriffen worden; darüber hinausgehende Regelungen<br />
sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.<br />
§ 15 BNatSchG gibt folgende Definition für Landschaftsschutzgebiete:<br />
„(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte<br />
Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur<br />
und Landschaft<br />
1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit<br />
des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit<br />
der Naturgüter,<br />
2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder SchönRJiit des Landschaftsbildes<br />
oder<br />
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung<br />
erforderlich ist.<br />
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer<br />
Beachtung des § 1 Abs. 3 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen<br />
alle Handlungen verboten, die den Charakter<br />
des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck<br />
zuwiderlaufen."<br />
Hinsichtlich dieser Schutzkategorie weichen die Texte der<br />
einzelnen Landesnaturschutzgesetze nur geringfügig von<br />
der Vorgabe des BNatSchG ab und werden in der Tabelle daher<br />
nicht gesondert aufgeführt.<br />
§ 17 BNatSchG definiert Naturdenkmale wie folgt:<br />
"(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen<br />
der Natur, deren besonderer Schutz<br />
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen<br />
Gründen oder<br />
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit<br />
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten<br />
auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen<br />
Landschaftsbestandteilen erstrecken.<br />
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen,<br />
die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung<br />
oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner<br />
geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe<br />
näherer Bestimmungen verboten."<br />
Die näheren Regelungen durch die Länder werden in der Tabelle<br />
wiedergegeben.<br />
§ 18 BNatSchG definiert geschützte Landschaftsbestandteile<br />
folgendermaßen:<br />
„(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich<br />
festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren<br />
besonderer Schutz<br />
1. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und<br />
Landschaftsbildes oder<br />
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen<br />
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten<br />
auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen<br />
Landschaftsbestandteilen erstrecken.<br />
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils<br />
sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung<br />
oder Veränderung des geschützten · Landschaftsbestandteils<br />
führen können, sind nach ~aßgabe näherer<br />
Bestimmungen verboten. Die Länqer können für den.<br />
Fall der Bestandsminderung die Verpflichtung zu angemessenen<br />
und zumutbaren Ersatzpflanzungen festlegen."<br />
Die weitergehenden Regelungen der Länder werden in der<br />
Tabelle aufgeführt.<br />
In einer gesonderten Spalte der Tabelle sind weitere Regelungen<br />
der Länder aufgeführt, "die sich für den <strong>Artenschutz</strong><br />
als bedeutend erweisen können.<br />
Zusätzlich wurden die Bestimmungen des Waldrechts in<br />
den Ländern in bezug auf artenschutzbedeu·tsame Aussagen<br />
überprüft. Bestimmungen, die über das Bundeswaldgesetz<br />
hinausgehen, sind einer weiteren Tabellenspalte zu<br />
entnehmen.<br />
Es würde den Rahmen der vorliegenden Anlage sprengen,<br />
auf die Verordnung über besonders geschützte Arten wildlebender<br />
Tiere und wildwachsender P.flanzen (Bundesartenschutzverordnung)<br />
sowie die Landesartenschutzverordnungen<br />
einzugehen.<br />
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