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Warum Artenschutz? - Deutscher Rat für Landespflege

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5.2 Internationale Abkommen<br />

Internationale (RED DATA BOOKS der IUCN) und nationale<br />

Rote Listen haben durch Erfassung der gefährdeten und<br />

vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten, Analysen<br />

der Gefährdungsursachen und Vorschläge für Schutz·<br />

maßnahmen die wissenschaftliche Grundlage für mehrere<br />

internationale Natur- und <strong>Artenschutz</strong>konventionen geschaffen.<br />

Der Bericht „Global 2000" an den Präsidenten der<br />

USA und die von der Internationalen Naturschutz-Un ion<br />

IUCN (mit Unterstützung durch UNEP, FAO, UNESCO und<br />

WWF) erarbeitete „Weltnaturschutzstrategie" trugen ebenfalls<br />

zum wachsenden globalen Umweltbewußtsein und zu<br />

einer gewissen solidarischen Verantwortungsbereitschaft<br />

bei. Trotzdem sind wir von der ausreichenden Umsetzung internationaler<br />

<strong>Artenschutz</strong>bestimmungen in nationales<br />

Recht und vor allem von deren wirksamer Durchführung<br />

noch weit entfernt. ·<br />

5.2.1 Das „übereinkommen über Feuchtgebiete von Inter·<br />

nationaler Bedeutung, insbesondere als Lebensraum für<br />

Wasser· und Watvögel" (sogenannte Ramsar-Konvention),<br />

auf Empfehlung des IWRB (Internationales Büro für Wasservogelforschung)<br />

und der IUCN 1971 in Ramsar (Iran) unterzeichnet<br />

und 1975 in Kraft getreten, steht allen Mit gliedstaaten<br />

der Vereinten Nationen (UN) und UN-Sonderorganisationen<br />

offen und hat weltweite Geltung. Bis her (Stand<br />

Mai 1984) sind aber erst 35 Länder beigetreten, die Bundesrepublik<br />

1976. Obwohl das Übereinkommen vorrangig Biotopschutz<br />

regelt, ist es für den Schutz der in den benannten<br />

Feuc htgebieten lebenden Wasser- und Watvogelarten wichtig.<br />

Jeder Vertragsstaat meldet wenigstens ein Feuchtgebiet<br />

internationaler Bedeutung an und bemüht sich um dessen<br />

kontrollierten Schutz, um Erhaltung, Hege und wohlausgewogene<br />

Nutzung der Wat- und Wasservögel sowie um<br />

Förderung der Forschung über Feuchtgebiete einschließlich<br />

ihrer Tier- und Pflanzenwelt. Organisation und Durchführungsüberwachung<br />

der Ramsar-Konvention s ind noch<br />

weitgehend ungeregelt, und die Schutzverpflichtungen werden<br />

von den Mitgliedst aaten teilweise naturschutzabträglichen<br />

Nutzungsansprüchen nachgeordnet.<br />

Beispiele:<br />

- Die von Österreich als Feucht gebiet internationaler Bedeutung<br />

benannten Donau-Auen östlich W iens sind<br />

durch ein Kraftwerksprojekt bedroht.<br />

- Die von der Bundesrepublik Deutschland benannten<br />

Feuchtgebiete im Bereich des unt eren Niederrheins,<br />

wichtigstes Überwinterungsareal nordosteuropäischer<br />

Wildgänse, sind durch Grünlandumbruch, Kiesabgrabungen,<br />

Industrieansiedlungen und Straßenbauvorh aben gefährdet<br />

(z. B. Orsoyer Rheinbogen, Büdericher Insel, Bislicher<br />

Insel).<br />

5.2.2 Auch das „ ü bereinkommen zur Erhaltung der wildlebenden<br />

wandern den Tierarten" (sog. Bonner Konvention),<br />

auf Empfehlung der Stockholmer UN-Umweltkonferenz<br />

(1972) von 22 Staaten 1979 in Bonn unterzeic hnet und im November<br />

1983 nach <strong>Rat</strong>ifizierung durch 15 Unterzeichnerst aa·<br />

ten völkerrechtlich in Kraft getreten, hat weltweite Geltung.<br />

Durch diese Konven tion sollen wandernde Tierarten, die<br />

entweder in ihrem gesamten Areal vom Aussterben bedroht<br />

(Anhang 1 des Übereinkommens) oder regional gefährdet<br />

sind (Anhang II des Übereinkommens), sofort und direkt<br />

oder indirekt unter Schutz gest ellt sowie wissenschaftlich<br />

erforscht werden. Für die Arten des Anhangs II sind Regionalabkommen<br />

vorgesehen. Jedes Land hat seine speziellen<br />

Schutzvorkehrungen selbst zu treffen, für die das Überei n­<br />

kommen keine konkreten Anweisungen, sondern lediglich<br />

die Verpflic htung und Mindestregelungen enthält. Die Bon·<br />

ner Konvention hat somit für die meisten wandernden Arten<br />

den Charakter eines Rahmenabkommens, das durch regio·<br />

nale Vereinbarungen unter den Mitgliedstaaten erst mit In·<br />

halt erfüllt werden muß.<br />

5.2.3 Das „ Europäische Übereinkommen zu m Schutz wildwachsender<br />

Pflanzen und wildlebender Tiere sowie ihrer natürlichen<br />

Lebensräume" (sog. Berner Konvention), auf Empfehlung<br />

der 2. Umweltministerkonferenz (1976 in Brüssel)<br />

1979 in Bern unterzeichnet, hat einen regionalen Geltungsbereich<br />

für Europa und ist nach Verabschiedung durch 14<br />

Staaten 1982 völkerrechtlich in Kraft getreten. Hier stehen<br />

verbindliche organisatorische Regelungen noch aus.<br />

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zur Förderung des<br />

Schutzes bedrohter europäischer Pflanzen- und Tierarten<br />

und deren gefährdet er Lebensstätten, insbesondere durch<br />

Abwendung direkter menschlicher Zugriffe, sowie in der Naturschutzforschung<br />

zusammenzuarbeiten. Die betreffenden<br />

Arten sind in drei Anhängen entsprechend ihrem Gefährdungsgrad<br />

aufgelistet.<br />

5.2.4 Die aufgrund des EG-Aktionsprogrammes für den<br />

Umweltschutz 1979 verabschiedete und für alle 10 EG-Mit·<br />

gliedstaaten verbindliche „ Richtlinie der EG über die Erhaltung<br />

der wildlebenden Vogelarten" (sog. EG-Vogelschutzric<br />

htlinie) gilt für die europäischen Gebiete der EG (also<br />

ohne Grönland und die überseeischen Departements Frankreichs).<br />

Sie beinhalten besondere Sch utzmaßnahmen für<br />

die hier besonders gefährdeten Brut- und Zugvögel (Anhang<br />

1 der Richtlinie) sowie allgemeine Schutzregelungen<br />

für alle wildlebenden Vogelarten mit Vorschriften über<br />

Fang, Tötung, Haltung, Handel, Erhaltung der Lebens räume<br />

und Vogelzugforschung. Ausnahmen vom Fang- und Tötungsverbot<br />

gelten für jagdbares Federwild (Anhang II der<br />

Richtlinie). Trotz dieser Richtlinien ist es bisher nicht gelu n­<br />

gen, den Massenfang und die Bejagung von Singvögeln und<br />

andere Verstöße gegen den Vogelschutz in europäischen<br />

Ländern zu verhindern.<br />

5.2.5 Den weitesten Geltungsbereic h unt er allen beste·<br />

henden internationalen Naturschutzkonventionen hat das<br />

auf Anregung der UN-Umweltkonferenz (1972 in Stockholm)<br />

und unter maßgeblichem Einfluß von IUCN und UNEP 1973<br />

in Washington unterzeichnet e, seit 1975 völkerrechtlich<br />

wirksame „übereinkommen über den internationalen Handel<br />

mit gefährdet en Arten freilebender Tiere und Pflanzen"<br />

(sog. Washingtoner <strong>Artenschutz</strong>übereinkommen, WA oder<br />

CITES, Convention on International Trade in Endangered<br />

Species) dem inzwischen (Stand Mai 1985) 89 Staaten beigetreten<br />

sind und das in der Bundesrepublik Deutschland seit<br />

1976 in Kraft ist.<br />

Die Beschränkung auf einen Teilaspekt des <strong>Artenschutz</strong>es<br />

- den Raubbau an den Gütern der Natur einzudämmen und<br />

den ausufernden weltweiten Handel mit Wildtie"ren und<br />

- pflanzen und daraus gewonnenen Produkten auf das öko·<br />

logisch tragbare Maß zu begrenzen - dürfte ebenso wie<br />

das unmittelbare wirtschaftliche Interesse der Erzeugerund<br />

Verbraucherländer ausschlaggebend dafür sein, daß<br />

dieser Konvention von Anfang an ein nicht unbeträchtlicher<br />

Erfolg zuteil wurde.<br />

Die Anhänge 1 bis III des WA enthalten rund 1800 Tier- und<br />

30000 Pflanzenarten, für die entweder Handelsverbot e oder<br />

Handelsbeschränkungen im grenzüberschreitenden Ver·<br />

kehr mit international einheitlich geregelten Kontrollen gelten.<br />

Die Anhänge und Durchführungsvorschriften sind in<br />

den WA-Mitgliedstaaten Gesetz und werden alle zwei Jahre<br />

auf den Vertragsstaatenkonferenzen überprüft, ergänzt bzw.<br />

korrigiert. Die Kommunikat ion zwischen den Vertragsstaa·<br />

ten obliegt einem Sekretariat mit Sitz in der Schweiz, das im<br />

wesentlichen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten f in anziert<br />

wird.<br />

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