Warum Artenschutz? - Deutscher Rat für Landespflege
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5.2 Internationale Abkommen<br />
Internationale (RED DATA BOOKS der IUCN) und nationale<br />
Rote Listen haben durch Erfassung der gefährdeten und<br />
vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten, Analysen<br />
der Gefährdungsursachen und Vorschläge für Schutz·<br />
maßnahmen die wissenschaftliche Grundlage für mehrere<br />
internationale Natur- und <strong>Artenschutz</strong>konventionen geschaffen.<br />
Der Bericht „Global 2000" an den Präsidenten der<br />
USA und die von der Internationalen Naturschutz-Un ion<br />
IUCN (mit Unterstützung durch UNEP, FAO, UNESCO und<br />
WWF) erarbeitete „Weltnaturschutzstrategie" trugen ebenfalls<br />
zum wachsenden globalen Umweltbewußtsein und zu<br />
einer gewissen solidarischen Verantwortungsbereitschaft<br />
bei. Trotzdem sind wir von der ausreichenden Umsetzung internationaler<br />
<strong>Artenschutz</strong>bestimmungen in nationales<br />
Recht und vor allem von deren wirksamer Durchführung<br />
noch weit entfernt. ·<br />
5.2.1 Das „übereinkommen über Feuchtgebiete von Inter·<br />
nationaler Bedeutung, insbesondere als Lebensraum für<br />
Wasser· und Watvögel" (sogenannte Ramsar-Konvention),<br />
auf Empfehlung des IWRB (Internationales Büro für Wasservogelforschung)<br />
und der IUCN 1971 in Ramsar (Iran) unterzeichnet<br />
und 1975 in Kraft getreten, steht allen Mit gliedstaaten<br />
der Vereinten Nationen (UN) und UN-Sonderorganisationen<br />
offen und hat weltweite Geltung. Bis her (Stand<br />
Mai 1984) sind aber erst 35 Länder beigetreten, die Bundesrepublik<br />
1976. Obwohl das Übereinkommen vorrangig Biotopschutz<br />
regelt, ist es für den Schutz der in den benannten<br />
Feuc htgebieten lebenden Wasser- und Watvogelarten wichtig.<br />
Jeder Vertragsstaat meldet wenigstens ein Feuchtgebiet<br />
internationaler Bedeutung an und bemüht sich um dessen<br />
kontrollierten Schutz, um Erhaltung, Hege und wohlausgewogene<br />
Nutzung der Wat- und Wasservögel sowie um<br />
Förderung der Forschung über Feuchtgebiete einschließlich<br />
ihrer Tier- und Pflanzenwelt. Organisation und Durchführungsüberwachung<br />
der Ramsar-Konvention s ind noch<br />
weitgehend ungeregelt, und die Schutzverpflichtungen werden<br />
von den Mitgliedst aaten teilweise naturschutzabträglichen<br />
Nutzungsansprüchen nachgeordnet.<br />
Beispiele:<br />
- Die von Österreich als Feucht gebiet internationaler Bedeutung<br />
benannten Donau-Auen östlich W iens sind<br />
durch ein Kraftwerksprojekt bedroht.<br />
- Die von der Bundesrepublik Deutschland benannten<br />
Feuchtgebiete im Bereich des unt eren Niederrheins,<br />
wichtigstes Überwinterungsareal nordosteuropäischer<br />
Wildgänse, sind durch Grünlandumbruch, Kiesabgrabungen,<br />
Industrieansiedlungen und Straßenbauvorh aben gefährdet<br />
(z. B. Orsoyer Rheinbogen, Büdericher Insel, Bislicher<br />
Insel).<br />
5.2.2 Auch das „ ü bereinkommen zur Erhaltung der wildlebenden<br />
wandern den Tierarten" (sog. Bonner Konvention),<br />
auf Empfehlung der Stockholmer UN-Umweltkonferenz<br />
(1972) von 22 Staaten 1979 in Bonn unterzeic hnet und im November<br />
1983 nach <strong>Rat</strong>ifizierung durch 15 Unterzeichnerst aa·<br />
ten völkerrechtlich in Kraft getreten, hat weltweite Geltung.<br />
Durch diese Konven tion sollen wandernde Tierarten, die<br />
entweder in ihrem gesamten Areal vom Aussterben bedroht<br />
(Anhang 1 des Übereinkommens) oder regional gefährdet<br />
sind (Anhang II des Übereinkommens), sofort und direkt<br />
oder indirekt unter Schutz gest ellt sowie wissenschaftlich<br />
erforscht werden. Für die Arten des Anhangs II sind Regionalabkommen<br />
vorgesehen. Jedes Land hat seine speziellen<br />
Schutzvorkehrungen selbst zu treffen, für die das Überei n<br />
kommen keine konkreten Anweisungen, sondern lediglich<br />
die Verpflic htung und Mindestregelungen enthält. Die Bon·<br />
ner Konvention hat somit für die meisten wandernden Arten<br />
den Charakter eines Rahmenabkommens, das durch regio·<br />
nale Vereinbarungen unter den Mitgliedstaaten erst mit In·<br />
halt erfüllt werden muß.<br />
5.2.3 Das „ Europäische Übereinkommen zu m Schutz wildwachsender<br />
Pflanzen und wildlebender Tiere sowie ihrer natürlichen<br />
Lebensräume" (sog. Berner Konvention), auf Empfehlung<br />
der 2. Umweltministerkonferenz (1976 in Brüssel)<br />
1979 in Bern unterzeichnet, hat einen regionalen Geltungsbereich<br />
für Europa und ist nach Verabschiedung durch 14<br />
Staaten 1982 völkerrechtlich in Kraft getreten. Hier stehen<br />
verbindliche organisatorische Regelungen noch aus.<br />
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zur Förderung des<br />
Schutzes bedrohter europäischer Pflanzen- und Tierarten<br />
und deren gefährdet er Lebensstätten, insbesondere durch<br />
Abwendung direkter menschlicher Zugriffe, sowie in der Naturschutzforschung<br />
zusammenzuarbeiten. Die betreffenden<br />
Arten sind in drei Anhängen entsprechend ihrem Gefährdungsgrad<br />
aufgelistet.<br />
5.2.4 Die aufgrund des EG-Aktionsprogrammes für den<br />
Umweltschutz 1979 verabschiedete und für alle 10 EG-Mit·<br />
gliedstaaten verbindliche „ Richtlinie der EG über die Erhaltung<br />
der wildlebenden Vogelarten" (sog. EG-Vogelschutzric<br />
htlinie) gilt für die europäischen Gebiete der EG (also<br />
ohne Grönland und die überseeischen Departements Frankreichs).<br />
Sie beinhalten besondere Sch utzmaßnahmen für<br />
die hier besonders gefährdeten Brut- und Zugvögel (Anhang<br />
1 der Richtlinie) sowie allgemeine Schutzregelungen<br />
für alle wildlebenden Vogelarten mit Vorschriften über<br />
Fang, Tötung, Haltung, Handel, Erhaltung der Lebens räume<br />
und Vogelzugforschung. Ausnahmen vom Fang- und Tötungsverbot<br />
gelten für jagdbares Federwild (Anhang II der<br />
Richtlinie). Trotz dieser Richtlinien ist es bisher nicht gelu n<br />
gen, den Massenfang und die Bejagung von Singvögeln und<br />
andere Verstöße gegen den Vogelschutz in europäischen<br />
Ländern zu verhindern.<br />
5.2.5 Den weitesten Geltungsbereic h unt er allen beste·<br />
henden internationalen Naturschutzkonventionen hat das<br />
auf Anregung der UN-Umweltkonferenz (1972 in Stockholm)<br />
und unter maßgeblichem Einfluß von IUCN und UNEP 1973<br />
in Washington unterzeichnet e, seit 1975 völkerrechtlich<br />
wirksame „übereinkommen über den internationalen Handel<br />
mit gefährdet en Arten freilebender Tiere und Pflanzen"<br />
(sog. Washingtoner <strong>Artenschutz</strong>übereinkommen, WA oder<br />
CITES, Convention on International Trade in Endangered<br />
Species) dem inzwischen (Stand Mai 1985) 89 Staaten beigetreten<br />
sind und das in der Bundesrepublik Deutschland seit<br />
1976 in Kraft ist.<br />
Die Beschränkung auf einen Teilaspekt des <strong>Artenschutz</strong>es<br />
- den Raubbau an den Gütern der Natur einzudämmen und<br />
den ausufernden weltweiten Handel mit Wildtie"ren und<br />
- pflanzen und daraus gewonnenen Produkten auf das öko·<br />
logisch tragbare Maß zu begrenzen - dürfte ebenso wie<br />
das unmittelbare wirtschaftliche Interesse der Erzeugerund<br />
Verbraucherländer ausschlaggebend dafür sein, daß<br />
dieser Konvention von Anfang an ein nicht unbeträchtlicher<br />
Erfolg zuteil wurde.<br />
Die Anhänge 1 bis III des WA enthalten rund 1800 Tier- und<br />
30000 Pflanzenarten, für die entweder Handelsverbot e oder<br />
Handelsbeschränkungen im grenzüberschreitenden Ver·<br />
kehr mit international einheitlich geregelten Kontrollen gelten.<br />
Die Anhänge und Durchführungsvorschriften sind in<br />
den WA-Mitgliedstaaten Gesetz und werden alle zwei Jahre<br />
auf den Vertragsstaatenkonferenzen überprüft, ergänzt bzw.<br />
korrigiert. Die Kommunikat ion zwischen den Vertragsstaa·<br />
ten obliegt einem Sekretariat mit Sitz in der Schweiz, das im<br />
wesentlichen aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten f in anziert<br />
wird.<br />
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