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Warum Artenschutz? - Deutscher Rat für Landespflege

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5.2.6 Seit dem 1. 1. 1984 gilt für alle EG-Staaten die „Verordnung<br />

der EG zur Anwendung des Washingtoner <strong>Artenschutz</strong>übereinkommens<br />

in der Gemeinschaft". Sie schließt<br />

die Länder ein, die bisher noch nicht WA-Vertragsstaaten<br />

sind (z. Z. Griechenland, Irland, Luxemburg, Niederlande)<br />

und regelt den Handel mit Nicht-EG-Staaten sowie die innergemeinschaftliche<br />

Vermarktung besonders geschützter Ar·<br />

ten unter zum Teil strengeren Maßstäben als das WA selbst.<br />

Die bisher geltenden nationalen Gesetze zum WA werden<br />

durch die neue Verordnung auf gemeinschaftsrechtlicher<br />

Grundlage vereinheitlicht.<br />

Durch die Verlagerung der Ein- und Ausfuhrkontro llen an die<br />

EG-Außengrenzen wird allerdings der Vollzug des WA -<br />

insbesondere der Nachweis illegaler Importe - innerhalb<br />

der Gemeinschaft noch schwieriger als bislang im jeweils<br />

nationalen Bereich.<br />

Alle genannten internationalen Übereinkommen und Verordnungen<br />

auf dem Gebiet des <strong>Artenschutz</strong>es verlangen<br />

von der Bundesregierung, kraft des ihr obliegenden grundgesetzlichen<br />

Auftrages (Vertretung nach außen), aktive Mit·<br />

gestaltung der Inhalte und Erfüllung der eingegangenen<br />

Verpflichtungen. Wesentliche Initiativen hierzu sind jedoch<br />

bisher von der Bundesrepublik Deutsch land kaum ausgegangen.<br />

5.3 Landschaftsplanung<br />

Eine Möglichkeit, schutzwürdige Biotope bzw. Ökosysteme<br />

zu sichern oder naturnahe Biotope zu entwickeln oder neu<br />

zu schaffen, bietet die Landschaftsplanung. Sie sollte das<br />

Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

sein und im Hinblick auf den Gebiets- und <strong>Artenschutz</strong><br />

die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Flächen,<br />

Objekte oder Landschaftsbestandteile sichern (vgl.<br />

Abschnitt 3.2 und Anlage 1).<br />

Nach den einschlägigen Ländergesetzen liegt die Zuständigkeit<br />

für die Aufstellung von Landschaftsrahmenplänen in<br />

Händen der Landes- und Regionalplanung bzw. der Landschaftspläne<br />

bei den Gemeinden. Eine Ausnahme bildet<br />

Nordrhein-Westfalen. Dort gilt der Gebietsentwicklungsplan<br />

zugleich als Landschaftsrahmenplan. Die Landschaftspläne<br />

werden als Satzung der Kreise bzw. der kreisfreien<br />

Städte beschlossen und vom Regierungspräsidenten genehmigt.<br />

Allgemein dürfte es eine selbstverständliche Pflicht der für<br />

Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden<br />

sein, sich an der Aufstellung dieser Pläne unmittelbar zu beteiligen<br />

und dafür zu sorgen, daß die notwendigen Schutz-,<br />

Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen In Natur<br />

und Landschaft, speziell im Bereich Biotop- und <strong>Artenschutz</strong>,<br />

in diesen Plänen berücksichtigt werden. Die Land·<br />

schaftsplanung spielt sich auf den Ebenen der Bundes- und<br />

Landesplanung, der Regionalplanung, der Bauleitplanung<br />

und der Fachplanung ab. Den Planu ngsgremien müssen die<br />

ökologischen Grundlagen (Rote Listen, Biotopkartierungen,<br />

<strong>Artenschutz</strong>programme), vor allem die Bestandsaufnahme<br />

und Bewertung der schutzwürdigen Biotope sowie Kenntnisse<br />

Ober aktuelle und mögliche Eingriffe in Natur und<br />

Landschaft, zur Verfügung gestellt werden.<br />

Die Hauptziele der Landschaftsplanung nach dem Landschaftsgesetz<br />

NW sind:<br />

- Erhaltung und Entwicklung eines leistungs- und funktionsfähigen<br />

Naturhaushalts der Landschaft, Insbesondere<br />

der Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Biotope, Biozönosen<br />

und Ökosysteme,<br />

- Erhaltung und Entwicklung der Nachhaltigkeit und Nut-<br />

zungsfähigkeit der Naturgüter (natürliche Lebensgrundlagen<br />

des Menschen),<br />

- Erhaltung und Entwicklung der Landschaft als Erlebnis-,<br />

Erholungs- und Freizeitraum.<br />

Die Landschaftspläne in Nordrhein-Westfalen (wie auch die<br />

in den Stadtstaaten) erhalten im Gegensatz zu den Regelungen<br />

der übrigen Länder eigene Recht sverbindlichkeit. Der<br />

Landschaftsplan ist ein Fachplan für Naturschutz und<br />

Landschaftspflege, in dem nur Bereiche behandelt werden ,<br />

die in den Kompetenzbereich der Landschaftsbehörde fal·<br />

len9J. Bei der Erarbeitung ·dieser Pläne müssen ein ökologischer<br />

Fachbeitrag und auch ein landwirtschaftlicher und<br />

ein forstwirtschaftlicher Beitrag berücksichtigt werden.<br />

Der Landschaftsplan in Nordrhein-Westfalen ermöglicht<br />

- die Darstellung der En twicklungsziele für die Landschaft,<br />

- die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur<br />

und Landschaft als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet,<br />

Naturdenkmal oder geschützter Land·<br />

schaftsbestandteil; hierdurch bestehen gute Voraussetzungen<br />

für die Schaffung eines Schutzgebietsystems;<br />

die festgesetzten Gebiete werden durch Schutzverordnungen<br />

gesichert und werden in den Landschaftsplänen<br />

teilweise auch schon mit Pflegevorschlägen beschrieben,<br />

- die Zweckbestimmung für Brachflächen,<br />

- besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung,<br />

- die Festsetzung von Entwicklungs-, Pflege und Erschließungsmaßnahmen.<br />

Die Entwicklungsziele sind behördenverbindlich, die Festsetzungen<br />

sind allgemeinverbindlich, haben aber nur insoweit<br />

unmittelbare Wirkung auf die Gemeinden, Gemeindeverbände<br />

oder andere Gebietskörperschaften des öffentli·<br />

chen Rechts, als diese Eigentümer der betreffenden Flächen<br />

sind. Privaten Grundstückseigentümern können nur<br />

zumutbare Festsetzungen zur Durchführung auferlegt werden.<br />

5.4 Flurbereinigung und andere Fachplanungen<br />

Die zukünftigen Maßnahmen für einen wirksamen Artenund<br />

Biotopschutz erfordern sowohl ausreichend große<br />

Schutzflächen als auch eine entsprechende Gestaltung und<br />

Behandlung der mehr oder weniger intensiv genutzten Flä·<br />

chen, vor allem der landwirt schaftlichen Nutzflächen.<br />

Hier bietet sich die Möglichkeit an, landschaftspflegerische<br />

Maßnahmen im Zuge der Flurbereinigung durchzuführen.<br />

Ein Flurbereinig ungsverfahren erstreckt sich heute zumeist<br />

Ober große Flächen - häufig Ober mehrere Gemeinden bis<br />

zum kreiswelsen Verfahren.<br />

Die Flurbereinigung ordnet nicht nur das Wege- und Gewässernetz<br />

neu, sondern weist Flächen für die Land- und Forstwirtschaft,<br />

für Abgrabungen, für Versorgungsanlagen, Bauund<br />

Grünflächen, Flächen für Erholung und Freizeit und<br />

nicht zuletzt auch Flächen für den Naturschutz aus. In keiner<br />

Fachplanung können sich die Inhalte von vorgegebenen<br />

Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen und<br />

Landschaftsplänen so konkret niederschlagen wie in der<br />

9) Der Deutsche <strong>Rat</strong> hat in Heft 45 „ Landschaftsplanung"<br />

sei ner Schriftenreihe ausführlich zur Landschaftsplanung<br />

in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland<br />

Stellung genommen.<br />

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