Warum Artenschutz? - Deutscher Rat für Landespflege
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5.2.6 Seit dem 1. 1. 1984 gilt für alle EG-Staaten die „Verordnung<br />
der EG zur Anwendung des Washingtoner <strong>Artenschutz</strong>übereinkommens<br />
in der Gemeinschaft". Sie schließt<br />
die Länder ein, die bisher noch nicht WA-Vertragsstaaten<br />
sind (z. Z. Griechenland, Irland, Luxemburg, Niederlande)<br />
und regelt den Handel mit Nicht-EG-Staaten sowie die innergemeinschaftliche<br />
Vermarktung besonders geschützter Ar·<br />
ten unter zum Teil strengeren Maßstäben als das WA selbst.<br />
Die bisher geltenden nationalen Gesetze zum WA werden<br />
durch die neue Verordnung auf gemeinschaftsrechtlicher<br />
Grundlage vereinheitlicht.<br />
Durch die Verlagerung der Ein- und Ausfuhrkontro llen an die<br />
EG-Außengrenzen wird allerdings der Vollzug des WA -<br />
insbesondere der Nachweis illegaler Importe - innerhalb<br />
der Gemeinschaft noch schwieriger als bislang im jeweils<br />
nationalen Bereich.<br />
Alle genannten internationalen Übereinkommen und Verordnungen<br />
auf dem Gebiet des <strong>Artenschutz</strong>es verlangen<br />
von der Bundesregierung, kraft des ihr obliegenden grundgesetzlichen<br />
Auftrages (Vertretung nach außen), aktive Mit·<br />
gestaltung der Inhalte und Erfüllung der eingegangenen<br />
Verpflichtungen. Wesentliche Initiativen hierzu sind jedoch<br />
bisher von der Bundesrepublik Deutsch land kaum ausgegangen.<br />
5.3 Landschaftsplanung<br />
Eine Möglichkeit, schutzwürdige Biotope bzw. Ökosysteme<br />
zu sichern oder naturnahe Biotope zu entwickeln oder neu<br />
zu schaffen, bietet die Landschaftsplanung. Sie sollte das<br />
Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
sein und im Hinblick auf den Gebiets- und <strong>Artenschutz</strong><br />
die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Flächen,<br />
Objekte oder Landschaftsbestandteile sichern (vgl.<br />
Abschnitt 3.2 und Anlage 1).<br />
Nach den einschlägigen Ländergesetzen liegt die Zuständigkeit<br />
für die Aufstellung von Landschaftsrahmenplänen in<br />
Händen der Landes- und Regionalplanung bzw. der Landschaftspläne<br />
bei den Gemeinden. Eine Ausnahme bildet<br />
Nordrhein-Westfalen. Dort gilt der Gebietsentwicklungsplan<br />
zugleich als Landschaftsrahmenplan. Die Landschaftspläne<br />
werden als Satzung der Kreise bzw. der kreisfreien<br />
Städte beschlossen und vom Regierungspräsidenten genehmigt.<br />
Allgemein dürfte es eine selbstverständliche Pflicht der für<br />
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden<br />
sein, sich an der Aufstellung dieser Pläne unmittelbar zu beteiligen<br />
und dafür zu sorgen, daß die notwendigen Schutz-,<br />
Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen In Natur<br />
und Landschaft, speziell im Bereich Biotop- und <strong>Artenschutz</strong>,<br />
in diesen Plänen berücksichtigt werden. Die Land·<br />
schaftsplanung spielt sich auf den Ebenen der Bundes- und<br />
Landesplanung, der Regionalplanung, der Bauleitplanung<br />
und der Fachplanung ab. Den Planu ngsgremien müssen die<br />
ökologischen Grundlagen (Rote Listen, Biotopkartierungen,<br />
<strong>Artenschutz</strong>programme), vor allem die Bestandsaufnahme<br />
und Bewertung der schutzwürdigen Biotope sowie Kenntnisse<br />
Ober aktuelle und mögliche Eingriffe in Natur und<br />
Landschaft, zur Verfügung gestellt werden.<br />
Die Hauptziele der Landschaftsplanung nach dem Landschaftsgesetz<br />
NW sind:<br />
- Erhaltung und Entwicklung eines leistungs- und funktionsfähigen<br />
Naturhaushalts der Landschaft, Insbesondere<br />
der Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Biotope, Biozönosen<br />
und Ökosysteme,<br />
- Erhaltung und Entwicklung der Nachhaltigkeit und Nut-<br />
zungsfähigkeit der Naturgüter (natürliche Lebensgrundlagen<br />
des Menschen),<br />
- Erhaltung und Entwicklung der Landschaft als Erlebnis-,<br />
Erholungs- und Freizeitraum.<br />
Die Landschaftspläne in Nordrhein-Westfalen (wie auch die<br />
in den Stadtstaaten) erhalten im Gegensatz zu den Regelungen<br />
der übrigen Länder eigene Recht sverbindlichkeit. Der<br />
Landschaftsplan ist ein Fachplan für Naturschutz und<br />
Landschaftspflege, in dem nur Bereiche behandelt werden ,<br />
die in den Kompetenzbereich der Landschaftsbehörde fal·<br />
len9J. Bei der Erarbeitung ·dieser Pläne müssen ein ökologischer<br />
Fachbeitrag und auch ein landwirtschaftlicher und<br />
ein forstwirtschaftlicher Beitrag berücksichtigt werden.<br />
Der Landschaftsplan in Nordrhein-Westfalen ermöglicht<br />
- die Darstellung der En twicklungsziele für die Landschaft,<br />
- die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur<br />
und Landschaft als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet,<br />
Naturdenkmal oder geschützter Land·<br />
schaftsbestandteil; hierdurch bestehen gute Voraussetzungen<br />
für die Schaffung eines Schutzgebietsystems;<br />
die festgesetzten Gebiete werden durch Schutzverordnungen<br />
gesichert und werden in den Landschaftsplänen<br />
teilweise auch schon mit Pflegevorschlägen beschrieben,<br />
- die Zweckbestimmung für Brachflächen,<br />
- besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung,<br />
- die Festsetzung von Entwicklungs-, Pflege und Erschließungsmaßnahmen.<br />
Die Entwicklungsziele sind behördenverbindlich, die Festsetzungen<br />
sind allgemeinverbindlich, haben aber nur insoweit<br />
unmittelbare Wirkung auf die Gemeinden, Gemeindeverbände<br />
oder andere Gebietskörperschaften des öffentli·<br />
chen Rechts, als diese Eigentümer der betreffenden Flächen<br />
sind. Privaten Grundstückseigentümern können nur<br />
zumutbare Festsetzungen zur Durchführung auferlegt werden.<br />
5.4 Flurbereinigung und andere Fachplanungen<br />
Die zukünftigen Maßnahmen für einen wirksamen Artenund<br />
Biotopschutz erfordern sowohl ausreichend große<br />
Schutzflächen als auch eine entsprechende Gestaltung und<br />
Behandlung der mehr oder weniger intensiv genutzten Flä·<br />
chen, vor allem der landwirt schaftlichen Nutzflächen.<br />
Hier bietet sich die Möglichkeit an, landschaftspflegerische<br />
Maßnahmen im Zuge der Flurbereinigung durchzuführen.<br />
Ein Flurbereinig ungsverfahren erstreckt sich heute zumeist<br />
Ober große Flächen - häufig Ober mehrere Gemeinden bis<br />
zum kreiswelsen Verfahren.<br />
Die Flurbereinigung ordnet nicht nur das Wege- und Gewässernetz<br />
neu, sondern weist Flächen für die Land- und Forstwirtschaft,<br />
für Abgrabungen, für Versorgungsanlagen, Bauund<br />
Grünflächen, Flächen für Erholung und Freizeit und<br />
nicht zuletzt auch Flächen für den Naturschutz aus. In keiner<br />
Fachplanung können sich die Inhalte von vorgegebenen<br />
Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen und<br />
Landschaftsplänen so konkret niederschlagen wie in der<br />
9) Der Deutsche <strong>Rat</strong> hat in Heft 45 „ Landschaftsplanung"<br />
sei ner Schriftenreihe ausführlich zur Landschaftsplanung<br />
in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland<br />
Stellung genommen.<br />
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