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Warum Artenschutz? - Deutscher Rat für Landespflege

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ziellen Schutzvorkehrungen selbst zu treffen, für die das<br />

übereinkommen keine konkreten Anweisungen sondern<br />

lediglich die Verpflichtung enthält. Die Bonner Konvention<br />

hat somit für die meisten wandernden Arten nur den<br />

Charakter eines Rahmenabkommens, das durch regionale<br />

Vereinbarungen unter den Mitgliedsstaaten erst mit<br />

Inhalt gefüllt werden muß.<br />

Das „übereinkommen über die Erhaltung wildwachsender<br />

Pflanzen und wildlebender Tiere sowie natürlicher<br />

Lebensstätten in Europa" (sog. Berner Konvention), 1979<br />

in Bern unterzeichnet, hat einen regionalen Geltungsbereich<br />

für das Gebiet der Europaratsstaaten und ist nach<br />

der Verabschiedung durch 14 Staaten am 01. 06. 1982<br />

völkerrechtlich in Kraft getreten. Auch hier sind Regelungen<br />

über den Sitz des Sekretariats und die Organisation<br />

von Vertragsstaatenkonferenzen noch offen.<br />

Die 1979 verabschiedete und für alle 10 EG-Mitgliedsstaaten<br />

verbindliche „Richt linie des <strong>Rat</strong>es (der EG) über<br />

die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" (sog. EG-Vogelschutzrichtlinie)<br />

gilt für die europäischen Gebiete der<br />

EG (also ohne Grönland und die überseeischen Departements<br />

Frankreichs). Sie beinhaltet Vorschriften für den<br />

Biotopschutz, den allgemeinen <strong>Artenschutz</strong>, die Handelskontrolle<br />

und die Vogelschutzforschung_ Entscheidungsgremien<br />

sind der EG-Ministerrat und ein Anpassungsausschuß.<br />

Leider konnte aber auch diese Richtlinie<br />

bisher den Massenfang und die Bejagung von Singvögeln<br />

und andere Verstöße gegen den Vogelschutz in<br />

europäischen Ländern nicht verhindern.<br />

Durch die EG-Vogelschutzrichtlinie wurde die schon<br />

1902 in Paris geschlossene „ Internationale Übereinkunft<br />

zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel",<br />

der sieben Staaten beigetreten waren, weitgehend<br />

überholt.<br />

Den weitesten Geltungsbereich unter allen bestehenden<br />

internationalen Naturschutzkonventionen hat das am<br />

03. 03. 1973 in Washington unterzeichnete „übere inkommen<br />

über den internationalen Handel mit gefährdeten<br />

Arten freilebender Tiere und Pflanzen" (sog. Washingtoner<br />

<strong>Artenschutz</strong>übereinkommen I WA), das die Bundesrepublik<br />

Deutschland - als erstes EG-Land - am 20.<br />

06. 1976 in Kraft gesetzt hat und dem inzwischen 89<br />

Staaten beigetreten sind (Stand Mai 1985).<br />

Die Beschränkung auf einen einzigen Aspekt des <strong>Artenschutz</strong>es<br />

- den Raubbau an den Gütern der Natur ei nzudämmen<br />

und den ausufernden weltweiten Handel mit<br />

Wildtierprodukten und lebenden Tieren und Pflanzen auf<br />

das ökologisch tragbare Maß zu begrenzen - dürfte<br />

ebenso wie das unmittelbare wirtschaftliche Interesse<br />

der Erzeuger- und Verbraucherländer ausschlaggebend<br />

dafür gewesen sein, daß dieser maßgeblich von der<br />

IUCN beeinflußten Konvention von Anfang an hohe Aufmerksamkeit<br />

und inzwischen ein nicht unbeträchtlicher<br />

Erfolg zuteil wurden. Hierzu einige Erläuterungen:<br />

Auswirkungen und Vollzugsmängel des WA<br />

Die Grundidee des Übereinkommens ist einfach: Sein Kernstück<br />

sind die Anhänge 1 - III mit den Listen der rund 2 000<br />

Tier- und 30 000 Pflanzenarten, für die entweder Handelsverbote<br />

oder Handelsbeschränkungen gelten. Diese Listen und<br />

die Durchführungsvorschriften sind in allen WA-Mitgliedsstaaten<br />

Gesetz und werden alle zwei Jahre auf den internationalen<br />

Vertragsstaatenkonferenzen ergänzt und korrigiert.<br />

Die Exekutive und die Kommunikation zwischen den Vertragsstaaten<br />

obliegt einem Generalsekretariat, das seinen<br />

Sitz in Lausanne in der Schweiz hat. Finanziert wird das<br />

Ganze aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten.<br />

So weit, so gut - aber das umfangreiche und sowohl völkerrechtlich<br />

als auch handelspolitisch sehr weitreichende<br />

<strong>Artenschutz</strong>übereinkommen ist nur so viel wert wie die Fähigkeit<br />

und die Bereitschaft der Mitgliedsstaaten zur einwandfreien<br />

Durchführung seiner Bestimmungen und zur internationalen<br />

Zusammenarbeit. Und gerade daran mangelt<br />

es bis heute - 11 Jahre nach der Unterzeichnung - noch in<br />

vielen Ländern und nicht nur in denen der Dritten Welt.<br />

Wichtige Exportländer in Mittelamerika, Afrika und Südostasien<br />

stehen noch ebenso abseits wie eine Reihe europäischer<br />

Staaten in Ost und West.<br />

Ab 1984 hat das WA zwar in einheitlicher Form für die gesamte<br />

EG - und damit auch in den Benelux-Ländern, Irland<br />

und Griechenland - Geltung erlangt. Damit wurden jedoch<br />

die Ein- und Ausfuhrkontrollen an die EG-Außengrenzen verlagert,<br />

und man befürchtet eine Verschlechterung der Vollzugsqualität<br />

auf das Niveau des schwächsten Gliedes. Wer<br />

künftig verbotene WA-Waren in den Freihandelsraum der<br />

EG bringen will, wird dies wohl am ehesten über Piräus, Dublin<br />

oder Antwerpen versuchen, wo die Kontrollen mangels<br />

Erfahrung am „großzügigsten" vonstatten gehen. Der Nachweis<br />

illegaler Importe wird innerhalb der Gemeinschaft<br />

ohne Zweifel noch schwieriger werden als bisher im nationalen<br />

Rahmen. Vollzugserschwerend kommt hinzu, daß<br />

auch die für das WA zuständigen deutschen Bundesbehörden,<br />

die schon bisher in strittigen Fällen ihre Entscheidungen<br />

eher zugunsten des Handels als der bedrohten Arten<br />

trafen, sich nun vermehrt auf EG-Recht berufen werden,<br />

wenn es um besondere nationale Stellungnahmen und Regelungen<br />

geht.<br />

Die Bundesrepublik Deutschland gehört - nach den USA<br />

und Japan - zu den größten Absatzmärkten und Umschlagszentren<br />

für den Handel mit gefährdeten Tier- und<br />

Pflanzenarten. Auf einigen Teilgebieten zählen die deutschen<br />

Einfuhren zur Weltspitze: Rund 60 Prozent der weltweit<br />

gehandelten Pelzfelle und etwa 20 Prozent des Reptilleders<br />

gehen - zum Teil zur Veredelung und Weiterverarbeitung<br />

- in die Bundesrepublik. Allerdings sind die Umsätze<br />

mit Produkten geschützter Wildkatzenfelle seit einigen Jahren<br />

rückläufig. Einige Zahlen: 1978 wurden rund 312 000,<br />

1982 nur noch 131 000 Wildkatzenfelle importiert. Im gleichen<br />

Zeitraum gingen die Otterfellimporte von 30 000 auf<br />

3000 zurück. Auch die Ei nfuhr von Krokodil- und Kaimanhäuten<br />

verringerte sich seit 1978 von über 350 000 auf etwa<br />

92 000, aber die rund 60 000 laufenden Meter Schlangenhäute<br />

pro Jahr allein für den deutschen Luxusledermarkt sind<br />

immer noch eine erschreckend große Zahl. Auf dem Höhepunkt<br />

der Reptilledermode wurden zwischen 1950 und 1960<br />

weltweit etwa 5-10 Millionen Krokodil- und 12 Millionen<br />

Schlangenhäute im Jahr gehandelt - aneinandergelegt ein<br />

Reptilledergürtel rund um den Äquator. Inzwischen ist ein<br />

Trendwandel in der internationalen Pelz- und Ledermode unverkennbar<br />

- oh ne Zweifel das Ergebnis einer Bewußtseinsänderung<br />

im Verbraucherverhalten und ein Erfolg des<br />

trotz aller Unvollkommenheit wirksamen Washingtoner <strong>Artenschutz</strong>übereinkommens.<br />

Auch für den Handel mit lebenden Tieren und Pflanzen gilt<br />

die Bundesrepublik als ein besonders lukrativer Markt: zum<br />

Beispiel werden jährlich 40-50 000 wildgefangene Papageien,<br />

80 000 Reptilien - Schildkröten, Echsen, Riesenschlangen<br />

- und viele tausend der Natur entnommene Orchideen<br />

und Kakteen importiert.<br />

Der Wert aller nach dem WA zulässigen Einfuhren von gefährdeten<br />

Tier- und Pflanzenarten und deren Erzeugnissen<br />

in die Bundesrepublik beläuft sich - nach vorsichtigen<br />

Schätzungen - auf wenigstens 100 Millionen DM pro Jahr.<br />

Trotz dieses erheblichen Handelsvolumens weist aber der<br />

praktische Vollzug des Gesetzes zum Washingtoner <strong>Artenschutz</strong>übereinkommen<br />

- 8 Jahre nach Inkrafttreten - bei<br />

uns immer noch gravierende Mängel auf. Ursachen dafür<br />

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