Warum Artenschutz? - Deutscher Rat für Landespflege
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Eine weitere Möglichkeit, schutzwürdige Flächen zu<br />
sichern, liegt im privatrechtlichen Bereich: Viele Naturschutzverbände<br />
und Naturschutzstiftungen gehen immer<br />
mehr dazu über, Flächen aufzukaufen und diese dann selbst<br />
zu betreuen oder auch gelegentlich die Pflege der öffentlichen<br />
Hand zu überlassen. In der Praxis zeigt sich, daß ein<br />
tatsächlicher Vollschutz in der Tat in solchen Gebieten am<br />
ehesten möglich ist.<br />
Es ist zu erwähnen, daß auch die von der Bundesrepublik<br />
Deutschland eingegangenen internationalen Verpflichtungen<br />
(s. Abschnitt 5.3), die den <strong>Artenschutz</strong> betreffen, der<br />
Umsetzung in ein Schutzgebietsystem bedürfen.<br />
4.4 Arten- und Biotopschutzprogramme<br />
Eine Beschränkung des <strong>Artenschutz</strong>es auf die Bewahrung<br />
weniger attraktiver oder seltener Tier- und Pflanzenarten vor<br />
dem menschlichen Zugriff oder der Schutz bestimmter Arten<br />
durch die Unterschutzstellung einzelner Landschaftsauschnitte<br />
ist, wie erwähnt, nicht ausreichend. Daher sehen<br />
das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesnaturschutzgesetze<br />
die Aufstellung von <strong>Artenschutz</strong>programmen vor. In<br />
ihnen sollen alle bedeutsamen Daten über den <strong>Artenschutz</strong><br />
enthalten und so aufbereitet sein, daß gezielte Sicherungs-,<br />
Entwicklungs- und Pflegestrategien aufgezeigt werden können.<br />
In einem <strong>Artenschutz</strong>programm sind in der Regel die<br />
vorrangig zu schützenden Arten aufgeführt und Wege zu ihrer<br />
langfristigen Sicherung beschrieben. Ein wesentlicher<br />
Bestandteil der <strong>Artenschutz</strong>programme sind spezielle Hilfsprogramme<br />
für bestimmte Arten bzw. Artengruppen. Auch<br />
für <strong>Artenschutz</strong>programme gilt, daß sie den an sie gestellten<br />
Anforderungen noch nicht voll gerecht werden können,<br />
solange noch nicht alle Tier-und Pflanzenarten erfaßt sind,<br />
und man sich erst auf die am stärksten bedrohten Arten beschränken<br />
muß. Weitaus größere Schwierigkeiten bestehen<br />
auch noch in der Methodik der Erfassung der Tierarten. <strong>Artenschutz</strong>programme<br />
sollen z. B. auf die verschiedenen<br />
Ebenen der Landschaftsplanung umgesetzt werden.<br />
Biotopschutzprogramme werden z. Z. in einigen Ländern<br />
erarbeitet. Ihr Ziel ist die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung<br />
von Lebensräumen für seltene und bedrohte Arten.<br />
Ähnlich wie bei der Biotopkartierung sollen sie auch Grundlage<br />
möglicher Schutzausweisungen und Pflegeprogramme<br />
sein.<br />
In Nordrhein-Westfalen z. B. konzentrieren sich die gefährdeten<br />
Arten auf die folgenden hochgradig und allseits bedrohten<br />
sowie selten gewordenen Biotoptypen:<br />
oligotrophe Stillgewässer, saubere Fließwässer, Feuchtwiesen,<br />
Moore, Quellfluren, Heiden, Sandbiotope, Trockenrasen,<br />
natürliche Felswände und -klippen, Bruchwälder, Auenwälder,<br />
Orchideen-Buchenwälder.<br />
Daher müssen Arten- und Biotopschutzprogramme für diese<br />
Biotope und deren Arten Hilfsmaßnahmen enthalten. Anzustreben<br />
wäre eine generelle gesetzliche Unterschutzstellung<br />
dieser Biotoptypen.<br />
Naturdenkmäler (ND) sollen sich daher nicht mehr ausschließlich<br />
auf die „ Einzelschöpfungen" in der Natur beziehen.<br />
Mehr als bisher sollen z. B. Bäume mit ihrer notwendigen<br />
Umgebung - wie es das Landschaftsgesetz NW auch<br />
vorsieht - als flächenhafte Naturdenkmale ausgewiesen<br />
werden. Dies erfordert die Überprüfung des rechtlichen Begriffs<br />
„Einzelschöpfung der Natur" im Hinblick auf den ökologischen<br />
Inhalt. Fraglos sind z. B. zahlreiche Brut-, Nahrungs-<br />
und Ruheplätze gefährdeter Tierarten solche Einzelschöpfungen<br />
der Natur. Bei der Ausweisung von flächenhaften<br />
Naturdenkmalen sollte es bei kleinflächigen Schutzgebieten<br />
bleiben (mit etwa 3- 5 ha im Maximum).<br />
Andere Teile von Natur und Landschaft können als geschützte<br />
Landschaftsbestandteile (LB) ausgewiesen werden.<br />
Dazu werden sowohl Hecken und kleine Baumbestände<br />
als auch der gesamte Bestand an Bäumen oder Hecken<br />
in einem Gebiet gezählt. Besonders wichtig ist, daß die Ausweisung<br />
der geschützten Landschaftsbestandteile, wie z. B.<br />
Hecken, mit der richtigen Pflege gekoppelt wird. Ausweisungen<br />
geschützter Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler<br />
sollten hauptsächlich zur Sicherung lokaler und<br />
in geringerem Umfang regionaler Schutzgebietsysteme eingesetzt<br />
werden.<br />
Ein ganz neuer Ansatz in Nordrhein-Westfalen sollte - bezogen<br />
auf Schutzgebietsysteme - bei der Ausweisung von<br />
Landschaftsschutzgebieten (LSG) zur Diskussion gestellt<br />
werden. Das Ziel ist ein „ökologisches Landschaftsschutzgebiet".<br />
Ein Beispiel dafür gibt die Verordnung für das 50 ha große<br />
Landschaftsschutzgebiet „Hirschgarten" in Nordkirchen/<br />
Kreis Coesfeld: Der Zustand einer extensiv bewirtschafteten<br />
Feuchtwiese ist hier dadurch gesichert worden, daß Dränungen<br />
der Wiese und andere verändernde Eingriffe verboten<br />
wurden. Ein weiteres Beispiel für ökologische Landschaftsschutzgebiete<br />
könnten Biotopverbundsysteme sein.<br />
In diesem Fall würden andere Schutzgebiete (z. B. NSG, ND)<br />
in ein LSG eingebettet. Landschaftsschutzgebiete eignen<br />
sich vor allem für regionale und lokale Schutzgebietsysteme.<br />
Wie bei Naturschutzgebieten ist auch in ökologischen<br />
Landschaftsschutzgebieten bei Nutzungseinschränkungen<br />
die Frage von Ausgleichszahlungen an den Grundeigentümer<br />
zu prüfen.<br />
Eine unmittelbare Maßnahme für den Naturschutz ist in<br />
Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern die Ausweisung<br />
von Naturwaldzellen (NWZ). Diese Flächen sind<br />
durch das Landesforstgesetz vollkommen geschützt. Da die<br />
Waldgesellschaften des Landes repräsentativ erfaßt werden<br />
- geplant sind 60 Naturwaldzellen - öffnet sich hier<br />
die Möglichkeit des Aufbaus eines Schutzgebietsystems für<br />
Waldbiotope.<br />
4.5 Biotopgestaltung und -pflege<br />
Bei der Überprüfung der Schutzwürdigkeit von Naturschutzgebieten<br />
zeigt sich immer wieder, daß Flächen - auch<br />
ohne menschliche Einwirkungen - innerhalb kürzester Zeit<br />
ihre mit der Unterschutzstellung gewürdigte ursprüngliche<br />
Bedeutung für Biotop- und <strong>Artenschutz</strong> verlieren, wenn sie<br />
nicht regelmäßig gepflegt werden.<br />
Naturnahe Biotope benötigen steuernde Eingriffe in der Regel<br />
nur im Abstand von vielen Jahrzehnten, um eine unerwünschte<br />
Entwicklung zu verhindern (z. B. Verlandung eines<br />
Altwassers, Entwicklung eines Schilfröhrichts zu einem<br />
Weiden-Faulbaumgebüsch). Halbnatorliche Biotope (Wacholder-<br />
und Sandheiden, Halbtrockenrasen, Hecken, Niederwälder)<br />
lassen sich jedoch nur erhalten, wenn sie regelmäßig<br />
und dauerhaft gepflegt oder extensiv bewirtschaftet<br />
werden.<br />
Für jedes Schutzgebiet sollte daher ein Biotoppflege- und<br />
Biotopentwicklungsplan (Biotopmanagementplan) aufgestellt<br />
werden, in dem die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen<br />
für einen Zeitraum von 10 bis 20 Jahren festgelegt<br />
sind. In diesem Plan muß die angestrebte Naturschutzzielsetzung<br />
enthalten sein und begründet werden, weiter<br />
müssen die Beeinträchtigungen durch benachbarte Nutzungen<br />
und Vorschläge für ihre Minimierung dargestellt sein,<br />
und es müssen die Kosten für die vorgeschlagenen Maßnahmen<br />
aufgeführt werden.<br />
Bei der Durchführung der Pflegemaßnahmen ist zu berücksichtigen,<br />
daß auch diese Eingriffe darstellen; daher sollten<br />
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