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Warum Artenschutz? - Deutscher Rat für Landespflege

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völkerung mehr Verständnis für die Notwendigkeit der<br />

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft zu bewirken.<br />

- Es wäre zu begrüßen, wenn die Deutsche Forschungsgemeinschaft<br />

einen eigenen Ausschuß für wissenschaftliche<br />

Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

mit entsprechenden Gutachtern einrichten würde. Davon<br />

abgesehen sollten wesentlich mehr Mittel als bisher<br />

zur Verfügung gestellt werden, um das bestehende Forschungsdefizit<br />

abzubauen.<br />

Maßnahmen der Verwaltung<br />

- Ein wirkungsvoller Biotop- und <strong>Artenschutz</strong> kann nicht<br />

nur auf Naturschutzgebiete beschränkt sein - auch<br />

wenn diese 3 bis 4 % der Landesfläche ausmachen würden<br />

-, sondern muß die gesamte Landesfläche mit einbeziehen.<br />

- Vorrangig sind zunächst diejenigen Biotope zu schützen,<br />

die eine besonders hohe Zahl von Arten der Roten Liste<br />

aufweisen. Gleichzeitig muß aber darauf hingearbeitet<br />

werden, nicht unmittelbar gefährdete, jedoch naturraumtypische<br />

Biotope durch entsprechende Schutzkategorien<br />

zu sichern.<br />

- Bei der Schaffung von Schutzgebietsystemen ist sicherzustellen,<br />

daß damit auch ein Beitrag zur Erhaltung typischer<br />

Landschaften geleistet wird. Das wären z. B. in<br />

Nordrhein-Westfalen die Münsterländische Parklandschaft<br />

und die Monschauer Heckenlandschaft.<br />

- Für jedes Naturschutzgebiet und flächenhafte Naturdenkmal<br />

sind Verordnungen zu erlassen, in denen die erforderlichen<br />

Ge- und Verbote festzulegen sind.<br />

- Für Schutzgebiete sollten Biotoppflege- und Biotopentwicklungspläne<br />

aufgestellt werden, in denen die Schutz-,<br />

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für einen Zeitraum<br />

von 10-20 Jahren dargelegt sind.<br />

- Künftig auszuweisende Naturschutzgebiete sind von<br />

vornherein großflächig festzulegen, da nur so ein hinreichender<br />

Schutz für darin lebende Tier- und Pflanzenarten<br />

gewährleistet werden kann. Auch bestehende NSG,<br />

die oft zu klein sind, sollten den ökologischen Notwendigkeiten<br />

entsprechend erweitert werden. Die Grenzen<br />

sollen nach naturräumlichenGesichtspunkten festgelegt<br />

werden.<br />

- Als mittelbare Maßnahme für den <strong>Artenschutz</strong> gilt auch<br />

die Ausweisung von Naturwaldreservaten. Diese Flächen<br />

sind z. B. durch das Landesforstgesetz in Nordrhein­<br />

Westfalen vollkommen geschützt und von jeglicher Nutzung<br />

ausgeschlossen.<br />

- Der von Nordrhein-Westfalen beabsichtigte Weg, auch<br />

„ökologische Landschaftsschutzgebiete" auszuweisen,<br />

scheint richtig und sollte weiter verfolgt werden. Dies erfordert<br />

eindeutige Regelungen zum Biotop- und <strong>Artenschutz</strong><br />

in den entsprechenden Schutzverordnungen.<br />

- Die Zusammenarbeit zwischen den Naturschutzbehörden<br />

und -verbänden ist weiter zu verbessern, da ihre Mitglieder<br />

Ober gute Ortskenntnisse verfügen und ihre Erfahrungen<br />

zur Verfügung stellen können.<br />

- Um die Aufgaben eines umfassenden Naturschutzes<br />

wahrnehmen zu können, ist es notwendig, hinreichende<br />

Finanzmittel und fachlich qualifiziertes Personal auf Kosten<br />

rückläufiger Verwaltungsbereiche bereitzustellen.<br />

Gesetzliche Maßnahmen<br />

- Die im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen und in die<br />

Landesnaturschutzgesetze übernommenen Landwirtschaftsklauseln<br />

erweisen sich für viele Maßnahmen des<br />

Biotop- und <strong>Artenschutz</strong>es als nachteilig. Daher sollten<br />

die Gesetze dahingehend geändert werden, daß zumindest<br />

in den Naturschutzgebieten der Naturschutz unbedingt<br />

Vorrang genießt. Unabhängig davon sollten diejenigen<br />

land- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen aufgelistet<br />

werden, die im Sinne des Naturschutzrechts als Eingriffe<br />

In Natur und Landschaft zu warten sind.<br />

- In den Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder<br />

sollte eine Auflistung der hochgradig gefährdeten Biotoptypen<br />

enthalten sein, die von vornherein unter Schutz<br />

zu stellen sind.<br />

- Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln<br />

in Naturschutzgebieten sollte grundsätzlich verboten<br />

werden. Entsprechende Bestimmungen sind in das<br />

BNatSchG und die Ländergesetze aufzunehmen.<br />

- Vor einem Eingriff in Natur und Landschaft ist eine<br />

gründliche Prüfung der Vermeidbarkeit bzw. der Unvermeidbarkeit<br />

sowie der möglichen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen<br />

vorzunehmen. § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

sollte im Sinne einer umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

ausgestaltet werden.<br />

- Die von der Bundesregierung eingegangenen internationalen<br />

Verpflichtungen und Abkommen für den <strong>Artenschutz</strong><br />

müssen erheblich besser als bisher in den Ländern<br />

umgesetzt werden.<br />

Im Auftrag der Mitglieder des Deutschen <strong>Rat</strong>es für <strong>Landespflege</strong><br />

bitte ich Sie, sehr geehrter Herr Minister Matthiesen,<br />

die Ergebnisse und Empfehlungen unserer gutachtlichen<br />

Stellungnahme für Ihre künftigen Entscheidungen im Rahmen<br />

des Biotop- und <strong>Artenschutz</strong>es auszuwerten.<br />

Bonn-Bad Godesberg, den 1. August 1985<br />

Der Sprecher<br />

(Prof. Dr. h.c. Kurt Lotz)<br />

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