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Warum Artenschutz? - Deutscher Rat für Landespflege

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Etwa 25 % der Fläche der Bundesrepublik Deutschland sind<br />

als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Der Schutzwert<br />

dieser Gebiete für Tier- und Pflanzenarten kann jedoch nach<br />

PLACHTER als sehr gering eingeschätzt werden. Nur in wenigen<br />

Schutzverordnungen wird Einfluß auf die Landnutzungsformen<br />

ausgeübt, etwa in der Art, daß Düngung, Melioration<br />

und Kultivierung z. B. von Halbtrockenrasen verboten<br />

werden.<br />

Die Abfassung der Schutzverordnungen für Naturschutzgebiete,<br />

Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile<br />

und Landschaftschutzgeöiete stellt ein besonderes Problem<br />

dar. Ge- und Verbote werden häufig nicht deutlich genug<br />

ausgesprochen oder fehlen gänzlich. Auch werden bestimmten<br />

Nutzungen gegenüber (Erholung, Land- und Forstwirtschaft,<br />

Jagd, Fischerei) zuwenig Beschränkungen auferlegt,<br />

so daß sie sich mitunter schädlich für den <strong>Artenschutz</strong><br />

auswirken können.<br />

Viele Naturschutzgebiete werden viel zu kl1.1in ausgewiesen,<br />

um Konflikten von vornherein aus dem Weg zu gehen;<br />

Schutzaufgaben können daher nur schwer erfüllt werden.<br />

Mitunter werden Beschränkungen so kompliziert dargelegt,<br />

daß sie nicht mehr praktikabel sind.<br />

6.2 Mängel in den rechtlichen Grundlagen<br />

Nach wie vor ist festzustellen, daß sich die im Bundesnaturschutzgesetz<br />

enthaltene und in die Landesnaturschutzgesetze<br />

übernommene Landwirtschaftsklausel fc.ir viele Unter·<br />

sch.utzstellungen grundsätzlich als schädlich erweist. In<br />

einigen Landesnaturschutzgesetzen wird sogar vorgeschrieben,<br />

daß bei der Ausweisung von Schutzgebieten die<br />

Landwirtschaftsklausel besonders zu beachten sei. Strittig<br />

ist die Interpretation des Begriffs „ordnungsgemäße Landwirtschaft";<br />

für den Naturschutz ist die heute in der Regel<br />

betriebene intensive hochtechnisierte und unter Anwendung<br />

chemischer Pflanzenbehandlungsmittel arbeitende<br />

Landwirtschaft mit den dadurch sich ergebenden Folgen<br />

eben nicht mehr ordnungsgemäß im Sinne des Naturschutzrechts.<br />

In jedem Fall muß in den Naturschutzgebieten dem<br />

Naturschutz absoluter Vorrang eingeräumt werden. Außerdem<br />

sind die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen<br />

lntensivmaßnahmen aufzuzählen, die als Eingriff in Natur<br />

und Landschaft zu werten sind.<br />

Das Bundesnaturschutzgesetz hat darauf verzichtet, Aussagen<br />

darüber zu treffen, inwieweit die Verwendung chemischer<br />

Mittel zulässig ist. In einigen Landesnaturschutzge·<br />

setzen werden hierzu Regelungen getroffen (Baden-Württemberg,<br />

Rheinland-Pfalz); so dürfen diese Mittel grundsätzlich<br />

nur außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen<br />

aufgebracht werden.<br />

Die Beteiligungsmöglichkeit der nach§ 29 anerkannten Naturschutzverbände<br />

an vielen Planungsverfahren und auch<br />

an den Unterschutzstellungsverfahren ist sehr positiv zu be·<br />

werten, sind doch erste Erfolge zu bemerken. Dies gilt z. B.<br />

für Nordrhein-Westfalen, wo seit mehreren Jahren die drei<br />

anerkannten Naturschutzverbände „Landesarbeitsgemeinschaft<br />

Naturschutz und Umwelt" (LNU), „Bund für Umwelt<br />

und Naturschutz Deutschland" (BUND) und „ <strong>Deutscher</strong><br />

Bund f ür Vogelschutz" (DBV) ein gemeinsames Landesbüro<br />

unterhalten. Von diesem Büro aus werden die zur Bearbeitung<br />

anst ehenden Vorgänge an die zuständigen Mitglieder<br />

in den Kreisen weitergeleitet. Die meisten der Stellungnahmen<br />

werden auch auf Kreisebene in enger Abstimmung der<br />

örtlichen Verbandsvertreter der LNU, des BUND und DBV<br />

erarbeitet. Dennoch muß es als Mangel angesehen werden,<br />

daß die in einigen Bundesländern praktizierte Verbandsklage<br />

(Bremen, Hessen, Hamburg, Berlin) noch nicht auf Bundesebene<br />

und in den übrigen Landesgesetzen eingeführt<br />

worden ist, um so eine noch wirkungsvollere Naturschutzarbeit<br />

zu ermöglichen.<br />

Auch die Regelungen hinsichtlich der Besetzung der Beiräte<br />

lassen im allgemeinen zu wünschen übri g. So zeigt sich<br />

häufig, daß die „Naturnutzer" im Verhältnis zu den Naturschützern<br />

überrepräsentiert sind, wie auch Vertreter politischer<br />

Gremien in die Beiräte aufgenommen werden. In<br />

Nordrhein-Westfalen ist in Zusammenhang mit der Novellierung<br />

des Landschaftsgesetzes im März 1985 eine neue<br />

Durchführungsverordnung zur Besetzung der Landschaftsbeiräte<br />

erlassen worden, die hier Verbesserungen schafft.<br />

6.3 Unzureichende Forschungsanstrengungen<br />

und -förderungen<br />

Der auf dem Gebiet des Natur-, Arten- und Biotopschutzes<br />

notwendige Forschungsbedarf kann bei der derzeitigen Si·<br />

tuation bei weitem nicht gedeckt werden.<br />

Die Ausbildungsstätten an Universitäten und Fachhochschulen<br />

auf den Gebieten der Landschaftsökologie, der<br />

Landschaftspflege und des Naturschutzes sind in personal·<br />

ler, sachlicher und räumlicher Hinsicht im Vergleich mit älteren<br />

Disziplinen mit heute abnehmender Bedeutung unzureichend<br />

ausgestattet. An den Hochschulen kann z. B. deshalb<br />

die Forschung nicht hinreichend wahrgenommen werden.<br />

Die Forschung außerhalb der Hochschulen auf Bundes-<br />

und Landesebene ist nicht in der Lage, die wissenschaftlichen<br />

Grundlagen für den Vollzug der Gesetze bereitzustellen.<br />

In den meisten Ländern sind zwar Landesanstalten für Um·<br />

weit- und Naturschutzfragen aufgebaut worden; aber auch<br />

hier reichen Personal- und Sachmittel für die an Umfang<br />

ständig zunehmenden Aufgaben nicht aus. Dringende Vor·<br />

haben, wie z. B. flächendeckende Kartierungen schutzwür·<br />

diger Biotope, können nicht zügig genug ausgeführt werden.<br />

Auch bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft fehlt immer<br />

noch die Bereitschaft, die zahlreichen Fragen in der Naturschutzforschung<br />

durch Förderung von entsprechenden<br />

Vorhaben zu klären.<br />

Hauptverantwortlich für Forschungsdefizite dürfte noch immer<br />

die unzureichende Aufgeschlossenheit in Politik und<br />

Verwaltung für Fragen des Naturschutzes sein; Vorbehalte<br />

sind hier noch lange nicht abgebaut. Trotz des allgemein gestiegenen<br />

Umweltbewußtseins haben Naturschutzaufgaben<br />

noch immer keine Gleichrangigkeit mit anderen staatlichen<br />

Aufgaben.<br />

6.4 Unzureichende Überwachung und Pflege<br />

von Schutzgebieten<br />

Bei dem derzeitigen Stand von Personal und Mitteln in den<br />

für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden<br />

kann ein hinreichender Vollzug von Schutzverordnungen<br />

für Schutzgebiete nicht durchgeführt werden. Vielerorts<br />

fehlt eine Landschaftswacht, die regelmäßig über Veränderungen<br />

in den Schutzgebieten Bericht erstattet; Eingriffe<br />

und Schäden werden so oft viel zu spät gemeldet. Viele Vergehen<br />

bleiben ungeahndet; andere werden mit zu geringen<br />

Bußgeldern belegt. Verursacher von Schäden nehmen eine<br />

zu geringe Bestrafung bewußt in Kauf. Äußerst selten wird<br />

die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt<br />

- der häufig auch den Behörden nicht genau bekannt<br />

ist.<br />

Viele Schutzgebiete können nicht regelmäßig gepflegt werden,<br />

zumal es an Pflegetrupps mangelt. Sie erfüllen daher<br />

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