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Warum Artenschutz? - Deutscher Rat für Landespflege

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daß legale Methoden angewandt werden, die dem <strong>Artenschutz</strong><br />

tatsächlich zugute kommen.<br />

Grundsätzlich ist festzustellen, daß Wiedereinbürgerungen<br />

lediglich als eine Notmaßnahme anzusehen sind. Sie spielen<br />

deshalb in der heutigen Naturschutzstrategie nur eine<br />

untergeordnete Rolle.<br />

4.7 zoologische und Botanische Gärten/ Genbanken<br />

Noch begrenzter als die Wiedereinbürgerungen sind die<br />

Möglichkeiten des <strong>Artenschutz</strong>es mit Hilfe von Zoologischen<br />

Gärten sowie Genbanken. Daran ändern auch einige<br />

der häufig zitierten Beispiele für die Erhaltung vom Aussterben<br />

bedrohter Arten nichts. Ein Beispiel ist der Kaiserliche<br />

Jagdpark bei Peking. Im Jahre 1865 entdeckte der französische<br />

Naturforscher und Missionar Abbe Armand David dort<br />

eine bis dahin unbekannte Hirschart - heute nach seinem<br />

Entdecker Davidshirsch, Elaphurus davidianus, genannt -,<br />

der ursprünglich in den Sümpfen des nordchinesischen<br />

Flachlandes beheimatet war. Diese Sümpfe wurden schon<br />

in der Zeit zwischen 1700 und 1100 v. Chr. kultiviert. Lediglich<br />

durch die Haltung in Gefangenschaft konnte diese endemische<br />

Hirschart bis heute überdauern.<br />

Equus przewalski, das Przewalski-Pferd, stellt die letzte<br />

überlebende Wildpferdart dar und existiert wahrscheinlich<br />

nur noch in Gefangenschaft. An dieser Art läßt sich gleichzeitig<br />

ein Problem der Zooaufzucht von Wildtieren verdeutlichen.<br />

Innerhalb weniger Generationen in Gefangenschaft<br />

können entscheidende Veränderungen eintreten. Beim Przewalski-Pferd<br />

verlagerte sich der Zeitpunkt der Geburt der<br />

Fohlen derart, daß sie bei Wiedereinbürgerung im natürlichen<br />

Verbreitungsgebiet zu einer ungünstigen Jahreszeit<br />

zu r Welt kämen und keine Überlebenschancen hätten. Die<br />

an diesem Beispiel gezeigten Veränderungen in der Gefangenschaft<br />

sind ein entscheidendes Argument für die begrenzten<br />

Möglichkeiten des <strong>Artenschutz</strong>es in Zoologischen<br />

Gärten.<br />

Der wesentliche Nachteil der Zoos ist die Tatsache, daß<br />

sich die Zuchten stets aus einer geringen Anzahl von Tieren<br />

zusammensetzen und ein Verlust der genetischen Variabilität<br />

nicht vermeidbar ist. Damit verbunden ist die Abnahme<br />

der Vitalität und der Fertilität der Tiere. Die durch Inzucht<br />

bedingte Schwächung führt letztlich zum Aussterben der<br />

Population. Dieses Phänomen wird auch bei zu kleinen bzw.<br />

isolierten Freilandpopulationen beobachtet, deren Erhaltung<br />

nicht selten der Situation eines Zoologischen Gartens<br />

vergleichbar ist.<br />

Ähnliches gilt auch für die Erhaltung von bedrohten oder bereits<br />

im Freiland verschol lenen Pflanzenarten in den Botanischen<br />

Gärten. Zahlreiche Beispiele aus aller Welt zeigen,<br />

daß viele seltene und vom Aussterben bedrohte Pflanzenarten<br />

in Botanischen Gärten kultiviert und dort erhalt en bleiben,<br />

wenngleich das Risiko genetischer Veränderungen<br />

auch hier nicht ausgeschlossen werden kann. Gemäß den<br />

Empfehlungen einer internationalen Konferenz 1975 in Kew<br />

(Großbritannien) sollen die Botanischen Gärten bevorzugt<br />

die jeweilige dort regional bedrohte Flora erhalt en.<br />

Neuerdings bemühen sich bäuerliche Freilichtmuseen um<br />

die Erhaltung von Ackerwildkräutern, Ruderalpflanzen und<br />

nitrophilen Stauden, die im Zuge der intensiven landwirtschaftlichen<br />

Methoden (Saatgutreinigung, Herbizidanwendung,<br />

Wandel der Feldbestellung und der Fruchtfolge) sowie<br />

der Verstädterung von ländlichen Siedlungen vom A ussterben<br />

bedroht sind. Der museale Charakter dieser Arterhaltungsmaßnahmen<br />

wird hierbei deutlich.<br />

Bei Pflanzen bietet es sich an, durch Gewinnung und Aufbewahrung<br />

der Samen zur Erhaltung des Artenbestandes bei-<br />

zutragen. Nach Eingriffen in natürliche Standorte einer seltenen<br />

Art können Samen später wieder ausgebracht werden.<br />

Hierbei gelten die für die Wiedereinbürgerung von Tierarten<br />

genannten Grundsätze (vgl. Abschnitt 4.6).<br />

Für Kulturpflanzen ist in der Bundesrepublik Deutschland<br />

an der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft in<br />

Braunschweig eine Genbank eingerichtet worden. Samen<br />

werden hier vor der Ein lagerung getrocknet und sind dann<br />

20- 30 Jahre haltbar. Ihre Keimfähigkeit wird im 3-5jährfgen<br />

Abstand kontrolliert, gegebenenfalls wird das Material<br />

ausgesät und vermehrt. Eine derartige Konservierung von<br />

Wildpflanzenarten ist nur unzureichend erprobt und ist wegen<br />

der außerordentlich großen Artenvielfalt und der starken<br />

Varibilität bei der Samenkeimung schwieriger als bei<br />

Kulturpflanzen.<br />

5 Rechtliche und planerische Grundlagen<br />

5. 1 Bundes- und Landesrecht<br />

Zu den im Bundesnaturschutzgesetz von 1976 genannten<br />

Zielen des Naturschutzes (§1) gehören Schutz, Pflege und<br />

Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt; als einen der Grund·<br />

sätze des Naturschutzes(§ 2, Abs. 1 Nr. 10) nennt es Schutz<br />

und Pflege wildlebender Tiere und wildwachsender Pflanzen<br />

als Teile des Naturhaushaltes. Im 5. Abschnitt des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

„Schutz und Pflege wildwachsender<br />

Pflanzen und wildlebender Tiere" wird in§ 20 der Schutz<br />

und die Pflege der wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden<br />

Tiere, ihrer Entwicklungsformen, Lebensstätten, Lebensräume<br />

und Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushaltes<br />

(<strong>Artenschutz</strong>) allgemein vorgeschrieben. Der<br />

§ 21 regelt den allgemeinen Schutz von Pflanzen und Tieren<br />

und in§ 22 werden Ge- und Verbote für besonders geschützte<br />

Pflanzen und Tiere ausgesprochen. Auch wenn formell<br />

der Begriff des Biotopschutzes nicht ausdrücklich im Bundesnaturschutzgesetz<br />

und in den Landesnaturschutzgesetzen<br />

verankert ist, wird diesem Anliegen materiell Rechnung<br />

getragen, wie sich aus den in § 20 BNatSchG gemachten<br />

Angaben herauslesen läßt.<br />

In fast allen Landesgesetzen sind Ansätze zu einer Konkretisierung<br />

von Biotopschutzmaßnahmen feststellbar (vgl. Abschnitt<br />

3.2 und Anlage 1). Eine besondere Stellung nimmt<br />

dabei der Schutz der Feuchtgebiete ein (in Hessen s ind Eingriffe<br />

z. B. in Naß- und Feuchtgebiete, in die Verlandungszonen<br />

stehender Gewässer oder in die Ufervegetation und<br />

Röhrichtbestände sonstiger öffentlicher Gewässer unzulässig;<br />

in Bayern sind Maßnahmen, die zu einer Zerstörung<br />

oder Beschädigung, nachhaltiger Störung oder Veränderung<br />

des charakteristischen Zustandes vo n ökologisch besonders<br />

wertvollen Naß- und Feuchtflächen führen können,<br />

einer Erlaubnispflicht unterworfen). Neben den Feuchtgebieten<br />

werden als weitere Biotope ausdrücklic h bestimmte<br />

Lebensbereic he angesprochen, die vor allem für Kleintierund<br />

Vogelwelt besondere Bedeutung besitzen. Erfaßt werden<br />

die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutzte Gelände<br />

an Hängen oder Böschungen, Hecken, lebende Zäune,<br />

Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände. Einige Gesetze<br />

regeln auch ein Verbot des Fällens oder Besteigens von<br />

Bäumen mit Horsten oder Bruthöhlen während der Brutzeit.<br />

In einigen Landesnaturschutzgesetzen wird versucht, auch<br />

die Verwendung chemischer Mittel zur Bekämpfung von<br />

Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten zu regeln und<br />

eine Applikation dieser Mittel außerhalb land- und forstwirtschaftlich<br />

genutzter Grundstücke soweit als möglich auszuschließen<br />

und in formell geschützten Gebieten völlig zu verbieten.<br />

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