Wissenschaftliches Arbeiten - Socialnet
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18 Formale Grundanforderungen<br />
„Nicht erwünscht sind Literaturverzeichnisse als ein Dokument Ihrer Belesenheit.<br />
Wer meint, das Publikum wäre an einer Bibliografie zu einem Thema interessiert,<br />
darf diese durchaus als Extra, aber dann unter getrennter Flagge,<br />
liefern.“<br />
(Krämer 2009, S. 69)<br />
Was gehört ins Literaturverzeichnis?<br />
Nicht gänzlich einig ist sich die Literatur zum Wissenschaftlichen <strong>Arbeiten</strong> bei<br />
der wichtigen Frage, was denn genau ins Literaturverzeichnis aufgenommen<br />
werden muss. Als Minimalstandard gilt jedoch, dass alle (wörtlich und sinngemäß)<br />
zitierte Literatur aufzulisten ist, ausgenommen Informationen aus Nachschlage-<br />
und Grundlagenwerken (Lexika, Enzyklopädien, Wörterbücher usw.)<br />
(vgl. Haines 2009, S. 82). Den Sinn der Musterangaben bei Samac/Prenner/Schwetz<br />
(vgl. 2011, S. 113), die u. a. auch Enzyklopädien wie den Brockhaus<br />
in dreißig Bänden als Ganzes (!) oder das Große Duden-Fremdwörterbuch<br />
als aufzunehmende Literatur vorgeben, möchten wir füglich in Frage stellen.<br />
Denn die in Enzyklopädien und Konversationslexika publizierten Inhalte gelten<br />
als Allgemeinwissen (unabhängig davon, ob der/die einzelne Studierende<br />
über dieses Wissen verfügt). Des Weiteren sollten bzw. brauchen auch<br />
„…Definitionen, die in der jeweiligen Fachdisziplin breit eingeführt sind“<br />
(Stickel-Wolf/Wolf 2009, S. 230), nicht als Zitat kenntlich gemacht zu werden<br />
(vgl. auch Karmasin/Ribing 2012, S. 113).<br />
Bieker (vgl. 2011, S. 85 ff.) hat eine gute Zusammenschau zitierwürdiger<br />
(damit zugleich belegpflichtiger) Literatur geleistet: Lehrbücher, Monografien,<br />
Sammelwerke, Handbücher, Fachlexika und Handwörterbücher, Aufsätze<br />
aus Fachzeitschriften, Amtliche Veröffentlichungen, Graue Literatur.<br />
Zur nicht belegpflichtigen Literatur zählen wir für Studierende der Sozialen<br />
Arbeit i. d. R. allerdings Gesetze und Verordnungen, die ja, wo immer auch<br />
veröffentlicht, den gleichen Textlaut haben. Damit setzen wir uns bewusst in<br />
Widerspruch zur einschlägigen Literatur, die auch genutzte Rechtsvorschriften<br />
ins Literaturverzeichnis aufzunehmen vorgibt. Wir halten unsere Empfehlung<br />
jedoch für vertretbar, da Studierende der Sozialen Arbeit keine juristischen<br />
<strong>Arbeiten</strong> schreiben und die in der Sozialen Arbeit genutzten Rechtsvorschriften<br />
i. d. R. als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Sofern jedoch auch<br />
Rechtsvorschriften ins Literaturverzeichnis aufgenommen werden sollen (z. B.