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Wissenschaftliches Arbeiten - Socialnet

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18 Formale Grundanforderungen<br />

„Nicht erwünscht sind Literaturverzeichnisse als ein Dokument Ihrer Belesenheit.<br />

Wer meint, das Publikum wäre an einer Bibliografie zu einem Thema interessiert,<br />

darf diese durchaus als Extra, aber dann unter getrennter Flagge,<br />

liefern.“<br />

(Krämer 2009, S. 69)<br />

Was gehört ins Literaturverzeichnis?<br />

Nicht gänzlich einig ist sich die Literatur zum Wissenschaftlichen <strong>Arbeiten</strong> bei<br />

der wichtigen Frage, was denn genau ins Literaturverzeichnis aufgenommen<br />

werden muss. Als Minimalstandard gilt jedoch, dass alle (wörtlich und sinngemäß)<br />

zitierte Literatur aufzulisten ist, ausgenommen Informationen aus Nachschlage-<br />

und Grundlagenwerken (Lexika, Enzyklopädien, Wörterbücher usw.)<br />

(vgl. Haines 2009, S. 82). Den Sinn der Musterangaben bei Samac/Prenner/Schwetz<br />

(vgl. 2011, S. 113), die u. a. auch Enzyklopädien wie den Brockhaus<br />

in dreißig Bänden als Ganzes (!) oder das Große Duden-Fremdwörterbuch<br />

als aufzunehmende Literatur vorgeben, möchten wir füglich in Frage stellen.<br />

Denn die in Enzyklopädien und Konversationslexika publizierten Inhalte gelten<br />

als Allgemeinwissen (unabhängig davon, ob der/die einzelne Studierende<br />

über dieses Wissen verfügt). Des Weiteren sollten bzw. brauchen auch<br />

„…Definitionen, die in der jeweiligen Fachdisziplin breit eingeführt sind“<br />

(Stickel-Wolf/Wolf 2009, S. 230), nicht als Zitat kenntlich gemacht zu werden<br />

(vgl. auch Karmasin/Ribing 2012, S. 113).<br />

Bieker (vgl. 2011, S. 85 ff.) hat eine gute Zusammenschau zitierwürdiger<br />

(damit zugleich belegpflichtiger) Literatur geleistet: Lehrbücher, Monografien,<br />

Sammelwerke, Handbücher, Fachlexika und Handwörterbücher, Aufsätze<br />

aus Fachzeitschriften, Amtliche Veröffentlichungen, Graue Literatur.<br />

Zur nicht belegpflichtigen Literatur zählen wir für Studierende der Sozialen<br />

Arbeit i. d. R. allerdings Gesetze und Verordnungen, die ja, wo immer auch<br />

veröffentlicht, den gleichen Textlaut haben. Damit setzen wir uns bewusst in<br />

Widerspruch zur einschlägigen Literatur, die auch genutzte Rechtsvorschriften<br />

ins Literaturverzeichnis aufzunehmen vorgibt. Wir halten unsere Empfehlung<br />

jedoch für vertretbar, da Studierende der Sozialen Arbeit keine juristischen<br />

<strong>Arbeiten</strong> schreiben und die in der Sozialen Arbeit genutzten Rechtsvorschriften<br />

i. d. R. als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Sofern jedoch auch<br />

Rechtsvorschriften ins Literaturverzeichnis aufgenommen werden sollen (z. B.

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