Wissenschaftliches Arbeiten - Socialnet
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60 Sprache und Stil<br />
ist. Mit der – auch möglichen – Verbindung „Kinder und Jugendhilfe“ würde<br />
etwas ganz anderes ausgedrückt. Noch häufiger ist der Fall, dass der Bindestrich<br />
zwar, aber erst nach einem Leerschritt, gesetzt wird; in unserem Beispiel<br />
sähe das dann so aus: „Kinder – und Jugendhilfe“. Hierzu ist zweierlei<br />
zu sagen: zum einen gehört der Bindestrich, da er ja als Auslassungszeichen<br />
für einen gemeinsamen Wortbestandteil steht, direkt (also ohne Leerschritt)<br />
hinter den letzten Buchstaben; zum anderen wird bei diesem falschen Vorgehen<br />
durch die Textverarbeitung gar kein Bindestrich, sondern ein (etwas längerer)<br />
Gedankenstrich (Halbgeviertstrich) erzeugt.<br />
Außerdem gibt es noch eine Minderheit Studierender, die den Bindestrich<br />
direkt vor das zweite Wort setzt („Kinder und –Jugendhilfe), was aber nur zu<br />
einem gänzlich sinnfreien Gedankenstrich führt. Allerdings kann der Bindestrich<br />
auch als Auslassung am Anfang eines zusammengesetzten Wortes dienen,<br />
es ist dann aber eben darauf zu achten, dass es wirklich ein Bindestrich<br />
wird, was durch eine nachträgliche Korrektur erreicht werden kann, wie dieses<br />
Beispiel zeigt: „Sozialpädagogik und -arbeit“.<br />
Wir hoffen sehr, dass dies künftig von allen Bachelor- und Masterstudierenden<br />
(nicht: „Bachelor und Masterstudierenden“, nicht: „Bachelor – und Masterstudierenden“,<br />
nicht: „Bachelor und –Masterstudierenden“) berücksichtigt wird.<br />
Und da hier schon mehrere Male vom Gedankenstrich die Rede war, soll abschließend<br />
noch etwas zu dessen Funktion als Kennzeichnung eingeschobener<br />
Satzteile, die den Nachdruck des Geschriebenen erhöhen sollen, angemerkt<br />
werden: Es ist darauf zu achten, dass beide Gedankenstriche mit Leerzeichen<br />
geschrieben werden müssen und dass das Textverarbeitungsprogramm auch<br />
wirklich Gedankenstriche (und keine Bindestriche!) setzt. Zur Verdeutlichung<br />
ein Zitat aus dem vorhergehenden Unterabschnitt 3.2.7: „…und uns – zu<br />
Recht – darüber aufklären lassen müssen…“).