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Globalevaluation des Massnahmenpakets des Bundes zur ... - IUMSP

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Wichtigste Ereignisseder derzeit in den eidgenössischen Räten behandeltwird (siehe unten). Sie wird jedoch nach wie vor einerspezifischen Kontrolle durch das BAG unterstehen undin einer besonderen Verordnung geregelt werden, die<strong>zur</strong> Zeit ausgearbeitet wird.Verbreitung und Überwachungder PartydrogenGegenwärtig gibt es nur wenige verlässliche Daten überden Konsum und die Verbreitung bestimmter Stimulanzienund Halluzinogene bei Jugendlichen. Zwar lässt sichdie relativ starke Verbreitung von Ecstasy (MDMA) mittelsErhebungen im Techno-Milieu und Polizeistatistiken nachweisen,doch die Verbreitung zahlreicher anderer Substanzen(Amphetamine, LSD, Meskalin, GHB, Ketaminusw.) ist aufgrund der verfügbaren Daten oft nur schwerabschätzbar 8 . Ein Grund dafür ist die relativ rasche Entwicklungbei den konsumierten Substanzen, weshalbderen Auftreten und Verbreitung nur sehr schwer ermitteltwerden können.Wenn auch die Entwicklung <strong>des</strong> Konsums dieser Substanzennicht genau bekannt ist, lässt sich doch zumin<strong>des</strong>tfeststellen, dass die Menge der beschlagnahmtenSubstanzen seit Anfang der 1990er Jahre in Europadeutlich zugenommen hat. Dazu gehören vor allemAmphetamine (Nordeuropa) und Ecstasy (Irland, Belgienund Grossbritannien). Andere Drogen, wie 2CB, 4-MTAund GHB, wurden ebenfalls beschlagnahmt, aber ingeringerem Masse 9 .Die Erhebungen im Techno-Milieu weisen überdies daraufhin, dass eine Vielzahl verschiedener Substanzen konsumiertwird, häufig auch zusammen, und dass das Konsumniveaurelativ hoch ist. Ausserdem scheint der Konsum, vorallem bei Ecstasy, in einem relativ tiefen Durchschnittsaltereinzusetzen (siehe nachfolgen<strong>des</strong> Kapitel).Die gesundheitlichen Auswirkungen <strong>des</strong> Konsums dieserverschiedenen Substanzen sind ebenfalls nurschwer zu beurteilen. Erklären liesse sich dies dadurch,dass es sich bei den Konsumierenden häufig um jungeErwachsene in gutem Gesundheitszustand handelt undkein Register besteht, in dem Hilfeersuchen in Zusammenhangmit dem Konsum solcher Substanzen dokumentiertwerden.Als Reaktion auf diese Situation hat der EU-Rat 1997 einspezielles Kontrollsystem für Designerdrogen geschaffen:die European Joint Action on New Synthetic Drugs 10 .Das System beinhaltet den Aufbau eines Mechanismusfür den raschen Austausch von Informationen über neueDesignerdrogen, die Beurteilung der mit ihrem Konsumverbundenen Risiken sowie die Einführung einheitlicherKontrollmassnahmen in der gesamten EuropäischenUnion (EU). Daran beteiligt sind die Europäische Kommission,der EU-Rat, die Europäische Beobachtungsstellefür Drogen und Drogensucht (EBDD), das EuropäischePolizeiamt (Europol) und die Europäische Agentur für dieBeurteilung von Arzneimitteln (EMEA).Das System umfasst drei Elemente oder Phasen:•ein Frühwarnsystem <strong>zur</strong> raschen Erkennung neuerSubstanzen;•ein Verfahren <strong>zur</strong> Beurteilung der mit dem Konsumdieser Substanzen verbundenen Risiken;•ein Verfahren <strong>zur</strong> Einführung gemeinsamer KontrollundStrafverfolgungsmassnahmen in allen Staatender Europäischen Union.Die erste Phase mit dem Titel early warning system setztein, wenn in einem EU-Staat eine neue Substanz entdecktwird. Die Entdeckung löst sogleich eine koordiniertSammlung von Informationen mit Hilfe von Europol undder REITOX-Knotenpunkte der EBDD aus. Diese Informationenbetreffen hauptsächlich den Namen, die chemischeZusammensetzung und die Verbreitung der Substanz.In der zweiten Phase kommt es zu einer vom wissenschaftlichenAusschuss der EBDD geleiteten Zusammenkunfteiner Gruppe von Experten und Vertretern derEuropäischen Kommission, der EMEA, von Europol undder EU-Mitgliedstaaten, die eine Beurteilung der mit derneuen Substanz verbundenen Risiken vornehmen. DieseBeurteilung verläuft gemäss den von der EBDD 1999 aufgestelltenRichtlinien.Ergibt die Beurteilung, dass die Substanz gefährlich ist,hat der EU-Rat die Möglichkeit, sehr rasch (innerhalb vonweniger als einem Monat nach Ablieferung <strong>des</strong> Berichtsder zweiten Phase) einen einstimmigen Beschluss zufassen, mit dem die Herstellung und der Besitz dieserSubstanz bestimmten Kontroll- und Strafverfolgungsmassnahmenunterstellt wird.28

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