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Globalevaluation des Massnahmenpakets des Bundes zur ... - IUMSP

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Wichtigste Ereignissenur für den Konsum von Cannabis einzuführen. Die dritte(SGK3) schlug vor, beim Konsum sämtlicher Betäubungsmittelsowie beim Kleinhandel mit Cannabis-Derivatendas Opportunitätsprinzip anzuwenden.Die Vernehmlassung fand von September bis Dezember1999 statt. Am meisten Anklang fanden die beidenvom Bun<strong>des</strong>rat vorgeschlagenen Varianten, insbesonderedie erste. Die Vernehmlassungsergebnisse zeigten,dass zwei Drittel der Vernehmlasser generelleStraffreiheit für den Konsum von Cannabis und diedamit verbundenen Vorbereitungshandlungen befürworteten.Bei der Straffreiheit für den Konsum deranderen Betäubungsmittel und die damit verbundenenVorbereitungshandlungen hielten sich Zustimmung undAblehnung mehr oder weniger die Waage. Drei Punkte<strong>des</strong> Vorentwurfs wurden bestätigt: die Verankerung <strong>des</strong>Vier-Säulen-Modells und der ärztlichen Heroinverschreibungsowie die Stärkung der Führungsrolle <strong>des</strong>Bun<strong>des</strong>. In der Folge wurde unter Berücksichtigung derverschiedenen geäusserten Meinungen und der bestehendenVarianten der Revisionsentwurf ausgearbeitet.Dieser Entwurf wurde im Dezember 2001 dem Ständeratvorgelegt und wird nun im Nationalrat behandelt.Ziel und Inhalt <strong>des</strong> RevisionsentwurfsWie die früheren hat auch die laufende Revision <strong>des</strong>BetmG zum Ziel, einige Unvereinbarkeiten zwischenden bestehenden Gesetzesbestimmungen und deraktuellen sozialen und gesundheitlichen Situation zukorrigieren. Hauptziel <strong>des</strong> Revisionsentwurfs ist somitdie Anpassung <strong>des</strong> Gesetzes an die Realität, undzwar durch:•die Institutionalisierung der Vier-Säulen-Politik (Art. 1),der Rolle <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (Art. 3 und 29) und der heroingestütztenBehandlung (Art. 3);•die Anpassung der Gesetzgebung an die bestehendeSituation und an die tatsächlich mit dem Cannabiskonsumverbundenen Risiken: Straffreiheit für denKonsum sowie die Erzeugung und den Besitz vonCannabis zum Eigenkonsum; Möglichkeit, die Pflicht<strong>zur</strong> Verfolgung der Erzeugung von Cannabis und <strong>des</strong>Verkaufs an Personen über 18 Jahren zu beschränken(Art. 19);• verstärkten Jugendschutz (Art. 1), insbesonderedurch die Früherkennung von gefährdeten Jugendlichen,die den zuständigen Fachstellen zu meldensind (Art. 3);•die Neuausrichtung der Arbeit von Justiz und Polizeidurch eine Änderung der Stellung von Cannabis(siehe oben) und die Möglichkeit, die Pflicht <strong>zur</strong> Verfolgung<strong>des</strong> Konsums und <strong>des</strong> einfachen Besitzesanderer Betäubungsmittel zu beschränken (Art. 19);•die Vereinheitlichung der kantonalen Praktiken mittelseiner Stärkung der Rolle <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Präzisierungder neuen Aufgaben der Kantone (Art. 29)sowie durch eine Änderung der Strafbestimmungen,die bislang sehr unterschiedlich angewandt wordensind.Eine wissenschaftliche Evaluation (Art. 29a) soll dieAuswirkungen der Einführung der neuen Gesetzesbestimmungenabschätzen und dem Bun<strong>des</strong>rat die Möglichkeitgeben, aufgrund verlässlicher Daten weitereEntscheidungen zu treffen. Ausserdem wird eine NationaleBeobachtungsstelle <strong>zur</strong> Überwachung der Suchtproblematikbezeichnet (Art. 29c), welche vorhandenestatistische Daten sammeln, analysieren und interpretierensoll.31

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