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3. Bericht des MDS über die Qualität in der ambulanten und ...

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55-mal über <strong>die</strong> Qualitätsprüfungen ambulanter <strong>und</strong> stationärer Pflegee<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong>formiert<strong>und</strong> mit den Teilnehmern diskutiert. Dabei hat <strong>der</strong> MDK Baden-Württemberg wertvolleH<strong>in</strong>weise für <strong>die</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit den beteiligten Institutionen gewonnen.82 Bürger aus Baden-Württemberg haben sich schriftlich mit Fragen zu Qualitätsprüfungen<strong>und</strong> Transparenzberichten an den MDK gewendet. Die überwiegende Mehrzahl <strong>der</strong> Fragenhat <strong>der</strong> MDK über se<strong>in</strong>e Homepage erhalten. Alle Anfragen hat <strong>der</strong> MDK beantwortet.Heimgesetzgebung auf Lan<strong>des</strong>ebene <strong>und</strong> Zusammenarbeit <strong>des</strong> MDK mit den AufsichtsbehördenAm 1. Juli 2008 wurde für Baden-Württemberg e<strong>in</strong> Heimgesetz (Lan<strong>des</strong>heimgesetz) verabschiedet.Zweck <strong>die</strong>ses Gesetzes ist es,• <strong>die</strong> Würde sowie <strong>die</strong> Interessen <strong>und</strong> Bedürfnisse <strong>der</strong> Bewohner von Heimen vor Bee<strong>in</strong>trächtigungzu schützen,• <strong>die</strong> Selbstständigkeit, <strong>die</strong> Selbstverantwortung, <strong>die</strong> Selbstbestimmung <strong>und</strong> <strong>die</strong> gleichberechtigteTeilhabe am Leben <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>der</strong> Bewohner zu wahren <strong>und</strong> zu för<strong>der</strong>n,• <strong>die</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> dem Träger <strong>des</strong> Heims (Träger) gegenüber den Bewohnern obliegendenPflichten zu sichern,• <strong>die</strong> Mitwirkung <strong>der</strong> Bewohner zu sichern <strong>und</strong> zu stärken,• e<strong>in</strong>e dem allgeme<strong>in</strong> anerkannten Stand <strong>der</strong> fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität<strong>des</strong> Wohnens <strong>und</strong> <strong>der</strong> Betreuung zu sichern,• <strong>die</strong> Beratung <strong>in</strong> Heimangelegenheiten zu för<strong>der</strong>n,• <strong>die</strong> Zusammenarbeit <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Durchführung <strong>die</strong>ses Gesetzes zuständigen Behörden mitden Trägern <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Verbänden, den Pflegekassen, dem Mediz<strong>in</strong>ischen Dienst <strong>der</strong>Krankenversicherung (MDK) sowie den Trägern <strong>der</strong> Sozialhilfe zu för<strong>der</strong>n sowie• den Schutz <strong>der</strong> Bewohner <strong>und</strong> <strong>der</strong> Interessenten an e<strong>in</strong>em Heimplatz als Verbraucher zuför<strong>der</strong>n.Primäre Aufgabe <strong>der</strong> Heimaufsicht ist es, berechtigte Personen zu <strong>in</strong>formieren <strong>und</strong> zu beraten(§ 4 LHeimG). Zu <strong>die</strong>sem Personenkreis zählen u. a. Bewohner, Angehörige, Betreuer,Heimleitungen <strong>und</strong> Pflege<strong>die</strong>nstleitungen. Die zweite wichtige Aufgabe <strong>der</strong> Heimaufsicht ist<strong>die</strong> Überwachung <strong>der</strong> Heime (§ 10 LHeimG i. V. m. § 11 LHeimG). Hierbei nimmt <strong>die</strong> Heimaufsichtordnungsrechtliche Aufgaben wahr, <strong>in</strong>dem sie darauf achtet, dass <strong>die</strong> Heime ihreAufgaben <strong>und</strong> Verpflichtungen gegenüber den Bewohnern wahrnehmen. Dabei ist <strong>die</strong>Heimaufsicht bestrebt, <strong>die</strong>se Aufgabe als Partner <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtungen wahrzunehmen. DieHeimaufsicht kann je<strong>der</strong>zeit angemeldete <strong>und</strong> unangemeldete Prüfungen vornehmen.Ebenso s<strong>in</strong>d nächtliche Prüfungen möglich. Die Prüfungen sollen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 1 x jährlichstattf<strong>in</strong>den. Die Prüfberichte werden nicht veröffentlicht.Im September 2009 wurde <strong>in</strong> Baden-Württemberg e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung nach § 21 Abs. 1Satz 3 Lan<strong>des</strong>heimgesetz zur Zusammenarbeit mit dem Mediz<strong>in</strong>ischen Dienst <strong>der</strong> KrankenversicherungBaden-Württemberg, den Lan<strong>des</strong>verbänden <strong>der</strong> Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen<strong>und</strong> dem M<strong>in</strong>isterium für Arbeit <strong>und</strong> Soziales Baden-Württemberg getroffen. Ziel <strong>die</strong>ser Vere<strong>in</strong>barungist es, zum Wohl <strong>der</strong> pflegebedürftigen Menschen, <strong>die</strong> auf e<strong>in</strong>e Betreuung <strong>und</strong>Pflege <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen angewiesen s<strong>in</strong>d, <strong>die</strong> Prüftätigkeit bei<strong>der</strong> Institutionen effektiv zukoord<strong>in</strong>ieren, das gegenseitige Verständnis zu verbessern <strong>und</strong> nicht notwendige Mehrfachprüfungenzu vermeiden. U. a. wurde konkret vere<strong>in</strong>bart, dass <strong>der</strong> MDK Baden-Württemberg<strong>die</strong> örtlichen Heimaufsichtsbehörden bis zum 31. Januar <strong>des</strong> Prüfjahres über se<strong>in</strong>e Prüf-138 MDK-Kurzberichte

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