55-mal über <strong>die</strong> Qualitätsprüfungen ambulanter <strong>und</strong> stationärer Pflegee<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong>formiert<strong>und</strong> mit den Teilnehmern diskutiert. Dabei hat <strong>der</strong> MDK Baden-Württemberg wertvolleH<strong>in</strong>weise für <strong>die</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit den beteiligten Institutionen gewonnen.82 Bürger aus Baden-Württemberg haben sich schriftlich mit Fragen zu Qualitätsprüfungen<strong>und</strong> Transparenzberichten an den MDK gewendet. Die überwiegende Mehrzahl <strong>der</strong> Fragenhat <strong>der</strong> MDK über se<strong>in</strong>e Homepage erhalten. Alle Anfragen hat <strong>der</strong> MDK beantwortet.Heimgesetzgebung auf Lan<strong>des</strong>ebene <strong>und</strong> Zusammenarbeit <strong>des</strong> MDK mit den AufsichtsbehördenAm 1. Juli 2008 wurde für Baden-Württemberg e<strong>in</strong> Heimgesetz (Lan<strong>des</strong>heimgesetz) verabschiedet.Zweck <strong>die</strong>ses Gesetzes ist es,• <strong>die</strong> Würde sowie <strong>die</strong> Interessen <strong>und</strong> Bedürfnisse <strong>der</strong> Bewohner von Heimen vor Bee<strong>in</strong>trächtigungzu schützen,• <strong>die</strong> Selbstständigkeit, <strong>die</strong> Selbstverantwortung, <strong>die</strong> Selbstbestimmung <strong>und</strong> <strong>die</strong> gleichberechtigteTeilhabe am Leben <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>der</strong> Bewohner zu wahren <strong>und</strong> zu för<strong>der</strong>n,• <strong>die</strong> E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> dem Träger <strong>des</strong> Heims (Träger) gegenüber den Bewohnern obliegendenPflichten zu sichern,• <strong>die</strong> Mitwirkung <strong>der</strong> Bewohner zu sichern <strong>und</strong> zu stärken,• e<strong>in</strong>e dem allgeme<strong>in</strong> anerkannten Stand <strong>der</strong> fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität<strong>des</strong> Wohnens <strong>und</strong> <strong>der</strong> Betreuung zu sichern,• <strong>die</strong> Beratung <strong>in</strong> Heimangelegenheiten zu för<strong>der</strong>n,• <strong>die</strong> Zusammenarbeit <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Durchführung <strong>die</strong>ses Gesetzes zuständigen Behörden mitden Trägern <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Verbänden, den Pflegekassen, dem Mediz<strong>in</strong>ischen Dienst <strong>der</strong>Krankenversicherung (MDK) sowie den Trägern <strong>der</strong> Sozialhilfe zu för<strong>der</strong>n sowie• den Schutz <strong>der</strong> Bewohner <strong>und</strong> <strong>der</strong> Interessenten an e<strong>in</strong>em Heimplatz als Verbraucher zuför<strong>der</strong>n.Primäre Aufgabe <strong>der</strong> Heimaufsicht ist es, berechtigte Personen zu <strong>in</strong>formieren <strong>und</strong> zu beraten(§ 4 LHeimG). Zu <strong>die</strong>sem Personenkreis zählen u. a. Bewohner, Angehörige, Betreuer,Heimleitungen <strong>und</strong> Pflege<strong>die</strong>nstleitungen. Die zweite wichtige Aufgabe <strong>der</strong> Heimaufsicht ist<strong>die</strong> Überwachung <strong>der</strong> Heime (§ 10 LHeimG i. V. m. § 11 LHeimG). Hierbei nimmt <strong>die</strong> Heimaufsichtordnungsrechtliche Aufgaben wahr, <strong>in</strong>dem sie darauf achtet, dass <strong>die</strong> Heime ihreAufgaben <strong>und</strong> Verpflichtungen gegenüber den Bewohnern wahrnehmen. Dabei ist <strong>die</strong>Heimaufsicht bestrebt, <strong>die</strong>se Aufgabe als Partner <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtungen wahrzunehmen. DieHeimaufsicht kann je<strong>der</strong>zeit angemeldete <strong>und</strong> unangemeldete Prüfungen vornehmen.Ebenso s<strong>in</strong>d nächtliche Prüfungen möglich. Die Prüfungen sollen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 1 x jährlichstattf<strong>in</strong>den. Die Prüfberichte werden nicht veröffentlicht.Im September 2009 wurde <strong>in</strong> Baden-Württemberg e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung nach § 21 Abs. 1Satz 3 Lan<strong>des</strong>heimgesetz zur Zusammenarbeit mit dem Mediz<strong>in</strong>ischen Dienst <strong>der</strong> KrankenversicherungBaden-Württemberg, den Lan<strong>des</strong>verbänden <strong>der</strong> Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen<strong>und</strong> dem M<strong>in</strong>isterium für Arbeit <strong>und</strong> Soziales Baden-Württemberg getroffen. Ziel <strong>die</strong>ser Vere<strong>in</strong>barungist es, zum Wohl <strong>der</strong> pflegebedürftigen Menschen, <strong>die</strong> auf e<strong>in</strong>e Betreuung <strong>und</strong>Pflege <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen angewiesen s<strong>in</strong>d, <strong>die</strong> Prüftätigkeit bei<strong>der</strong> Institutionen effektiv zukoord<strong>in</strong>ieren, das gegenseitige Verständnis zu verbessern <strong>und</strong> nicht notwendige Mehrfachprüfungenzu vermeiden. U. a. wurde konkret vere<strong>in</strong>bart, dass <strong>der</strong> MDK Baden-Württemberg<strong>die</strong> örtlichen Heimaufsichtsbehörden bis zum 31. Januar <strong>des</strong> Prüfjahres über se<strong>in</strong>e Prüf-138 MDK-Kurzberichte
term<strong>in</strong>e <strong>in</strong>formiert. Weiterh<strong>in</strong> wurde vere<strong>in</strong>bart, dass <strong>der</strong> MDK den 44 HeimaufsichtsbehördenÄn<strong>der</strong>ungen von Prüfterm<strong>in</strong>en zeitnah mitteilt mit dem Ziel, dass <strong>die</strong> Regelprüfungenvon MDK <strong>und</strong> Heimaufsicht e<strong>in</strong>en zeitlichen Abstand von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 4 Monaten nichtunterschreiten. 2010 wurde <strong>der</strong> vere<strong>in</strong>barte M<strong>in</strong><strong>des</strong>tprüfabstand von 4 Monaten bei 87 %<strong>der</strong> geprüften E<strong>in</strong>richtungen e<strong>in</strong>gehalten.Im Rahmen <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>barung wurde e<strong>in</strong> regelmäßiger fachlicher Austausch zwischen denHeimaufsichtsbehörden <strong>und</strong> dem MDK vere<strong>in</strong>bart. Der MDK wird regelmäßig zu den Dienstbesprechungen<strong>der</strong> Heimaufsichtsbehörden auf Ebene <strong>der</strong> vier Regierungspräsi<strong>die</strong>n e<strong>in</strong>geladen<strong>und</strong> auch zum Jahrestreffen aller Heimaufsichtsbehörden, zu dem das M<strong>in</strong>isterium fürArbeit <strong>und</strong> Soziales Baden-Württemberg <strong>die</strong> 44 Heimaufsichtsbehörden e<strong>in</strong>mal jährlich e<strong>in</strong>lädt.Zur Weiterentwicklung <strong>der</strong> Zusammenarbeit wurde vere<strong>in</strong>bart, dass <strong>die</strong> Heimaufsichtsbehörden<strong>und</strong> <strong>der</strong> MDK e<strong>in</strong>e Annäherung im H<strong>in</strong>blick auf <strong>die</strong> Prüfkriterien <strong>und</strong> <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei<strong>der</strong> Bewertung von Sachverhalten anstreben. Dazu haben Pflegekassen, Heimaufsichtsbehörden<strong>und</strong> MDK e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>ären Workshop zum Thema „Ernährung von Pflegeheimbewohnern“erarbeitet <strong>und</strong> den Pflege<strong>die</strong>nstleitungen <strong>der</strong> stationären Pflegee<strong>in</strong>richtungenvon zwei Landkreisen angeboten. Das Interesse an den geme<strong>in</strong>samen Workshopswar sehr groß. In den beteiligten Landkreisen nahmen 83 % <strong>der</strong> Pflege<strong>die</strong>nstleitungen <strong>der</strong>stationären E<strong>in</strong>richtungen teil. Die Auswertung <strong>der</strong> Teilnehmerbewertung hat gute (1,7) bissehr gute (1,3) Gesamtnoten ergeben <strong>und</strong> zwischenzeitlich gehen Anfragen nach weiterenWorkshops e<strong>in</strong>.E<strong>in</strong>b<strong>in</strong>dung <strong>des</strong> MDK <strong>in</strong> Län<strong>der</strong>strukturenDer MDK Baden-Württemberg nimmt als Mitglied <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>pflegeausschusses regelmäßigan den Sitzungen, <strong>die</strong> 2 x jährlich stattf<strong>in</strong>den, teil.Gemäß § 16 Lan<strong>des</strong>heimgesetz nimmt <strong>der</strong> MDK Baden-Württemberg als Mitglied <strong>der</strong> Lan<strong>des</strong>arbeitsgeme<strong>in</strong>schaftregelmäßig an den Sitzungen, <strong>die</strong> 2–4 x jährlich stattf<strong>in</strong>den, teil.1 x jährlich laden <strong>die</strong> Trägerverbände <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtungen den MDK zu e<strong>in</strong>em Erfahrungsaustausche<strong>in</strong>.Der MDK Baden-Württemberg pflegt regelmäßige Kontakte zu Pflegewissenschaftlern verschiedenerHochschulen (z. B. Katholische Hochschule Freiburg, Hochschule Essl<strong>in</strong>gen, Philosophisch-TheologischeHochschule Vallendar, Universität Witten/Herdecke) damit <strong>die</strong> Pflegefachkräfteüber das aktuelle pflegefachliche Wissen verfügen, das sie für Prüfung <strong>und</strong>Beratung von E<strong>in</strong>richtungen benötigen. Bei e<strong>in</strong>er MDK-<strong>in</strong>ternen Fortbildung zu unseremSchwerpunkt „För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Mobilität“ hat Frau Dr. Abt-Zegel<strong>in</strong> über „Erhalt <strong>und</strong> För<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> Bewegungsfähigkeit pflegebedürftiger Menschen“ referiert.Diese Thematik ist für <strong>die</strong> Berufsgenossenschaft für Ges<strong>und</strong>heits<strong>die</strong>nst <strong>und</strong> Wohlfahrtspflege(BGW) <strong>und</strong> <strong>die</strong> Unfallkasse (UK) Baden-Württemberg wichtig, da BGW <strong>und</strong> UK <strong>die</strong> Aufgabehaben, den Arbeitsschutz für ihre Versicherten sicherzustellen. Wissenschaftliche Untersuchungen<strong>der</strong> BGW haben ergeben, dass <strong>die</strong> Abnahme <strong>der</strong> Mobilität pflegebedürftiger Menschenzu e<strong>in</strong>er Zunahme von Beschwerden <strong>des</strong> Muskel- <strong>und</strong> Skelettsystems <strong>und</strong> <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>evon Rückenbeschwerden bei Pflegekräften führt. Daher pflegen BGW, UK <strong>und</strong> MDKe<strong>in</strong>en regelmäßigen Informations- <strong>und</strong> Erfahrungsaustausch, um <strong>die</strong> sich daraus ergebendenSynergieeffekte für ihre Tätigkeit nutzen zu können.Der MDK Baden-Württemberg ist Mitglied <strong>der</strong> Arbeitsgruppe Pflege <strong>der</strong> Geschäftsstelle Qualitätssicherungim Krankenhaus (GeQiK) bei <strong>der</strong> Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschafte.V.MDK-Kurzberichte139
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ImpressumHerausgeber:Medizinischer
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Zu diesem BerichtDer Medizinische D
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4 Prüfungen und Ergebnisse ambulan
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TabellenverzeichnisTabelle 1: Mitar
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I ZusammenfassungDer Medizinische D
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Lagerung oder Kompression wurden ni
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Umsetzung und die Wirksamkeit der M
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estimmten Pflegefachkräften für d
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3.095) der Personen mit einer chron
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(6.061 von 9.794) bei der Leistungs
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I.4 Entwicklung der Qualität seit
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Beim 2. Bericht war bei 63,3 % der
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I.5 SchwerpunktthemenI.5.1Expertens
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1 Einführung1.1 VorbemerkungenDem
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Qualitätsprüfung steht der beratu
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den der Pflegekassen zu klären. Na
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2 Geprüfte PflegeeinrichtungenSeit
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100,080,0Ambulante Pflege - Qualit
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die Durchführung der behandlungspf
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FrageStationäre Pflege - Behandlun
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Bei 61.714 Personen liegen Daten da
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Anders als etwa für die Sturz- und
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ung der Versorgung leisten mussten.
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FrageStationäre Pflege - Essen und
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Frage17.2/T3117.4/T32Stationäre Pf
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Schwerpunktkapitel analysiert (sieh
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3.3.3.5 HygieneUnter dem Aspekt der
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der Einrichtungen sachgerecht, Kalt
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Stationäre Pflege - Soziale Betreu
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4.3.1.2 BehandlungspflegeDie Fragen
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Kriterium relevant. Eine solche Sch
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Bei 44.206 Pflegebedürftigen liege
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meinen Versorgungsgeschehens die Ve
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Monaten an Gewicht zugenommen, 18.3
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Deutsches Netzwerk für Qualitätse
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