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park.stadt Krems_ifoer5.pdf - Die X-OVER Homepage!

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§6 Aufschließungszonen<br />

Als Voraussetzung für die zukünftige Freigabe der Aufschließungszonen in den ländlichen<br />

Katastralgemeinden für Bauland-Wohngebiet werden folgende Bedingungen festgelegt:<br />

- <strong>Die</strong> Gemeinde soll bei Neuausweisung von Bauland eine Bebauungsfrist von 5 Jahren,<br />

durch die Vertragsraumordnung, zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümern,<br />

festlegen.<br />

- Festlegen von mindestens Wohndichteklasse – b oder dichter, je nach strukturellen<br />

Gegebenheiten.<br />

- Sicherstellung der infrastrukturellen Versorgung sowie Fernhalten von schädlichen<br />

Einflüssen durch den Verkehr und Betriebs- bzw. Industriegebieten durch Einplanung<br />

von Grüngürtel und Lärmschutzbauten.<br />

§7 Einsichtnahme<br />

<strong>Die</strong> Plandarstellungen des örtlichen Raumordnungsprogramms „<strong>park</strong>.<strong>stadt</strong> <strong>Krems</strong>“ und des<br />

entsprechenden Flächenwidmungsplanes samt Erläuterungsbericht liegen im Gemeindeamt<br />

während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.<br />

§8 Gemeinderatsbeschluss und Rechtswirkung<br />

Der Gemeinderat der Stadt <strong>Krems</strong> an der Donau beschließt, im Rahmen der<br />

Gemeinderatssitzung am 08.07.2011, das örtliche Raumordnungsprogramm „<strong>park</strong>.<strong>stadt</strong><br />

<strong>Krems</strong>“ für das Gemeindegebiet zu erlassen.<br />

<strong>Die</strong>se Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Niederösterreichische<br />

Landesregierung und nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />

Iför5 Seite| 185

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