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KONZERNBERICHT 2012 SolarWorld ag

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SOLARWORLD <strong>2012</strong> ANHANG<br />

Hinsichtlich in der Vergangenheit abgeschlossener langfristiger Abnahmeverträge für Silizium und hierfür geleistete<br />

Anzahlungen werden Annahmen getroffen, die sich zum einen dem Grunde nach auf die Bestandskraft der<br />

Verträge und zum anderen der Höhe nach auf die Bewertung der geleisteten Anzahlungen beziehen. Die hierbei<br />

getroffenen Annahmen sind mit erheblichen Unsicherheiten verbunden und basieren im Wesentlichen auf Einschätzungen<br />

der rechtlichen Berater der Gesellschaft sowie auf eigenen Einschätzungen. Hinsichtlich der Bestandskraft<br />

der Verträge geht die Gesellschaft auf der Grundl<strong>ag</strong>e externer juristischer Stellungnahmen mit überwiegender<br />

Wahrscheinlichkeit davon aus, dass Abnahmeverpflichtungen aus den wesentlichen Verträgen im<br />

Gesamtvolumen von 1,3 Mrd. € (berechnet auf Basis ursprünglich vereinbarter Preise) gegen EU-Kartellrecht verstoßen<br />

und dadurch nichtig sind bzw. zur Nichtigkeit führen. In der Bilanzierung hat die Gesellschaft daher diesbezüglich<br />

keine Rückstellung mehr für ungünstige Verträge im Sinne von IAS 37 gebildet bzw. eine solche von den<br />

geleisteten Anzahlungen abgesetzt. Im Hinblick auf die Bilanzierung der diesbezüglich geleisteten Anzahlung<br />

(Buchwert 205,1 Mio. €) geht die Gesellschaft davon aus, dass für diese zum größten Teil (123,7 Mio. €) ein vollständiger<br />

Rückforderungsanspruch besteht und im Übrigen kaufmännische Lösungen erzielbar sind, mit denen ein<br />

Großteil der bilanzierten Ansprüche realisiert werden kann. Die erfasste Wertberichtigung zum Sticht<strong>ag</strong> beträgt<br />

40,7 Mio. €. Zum jetzigen Zeitpunkt geht die <strong>SolarWorld</strong> davon aus, dass die verbleibenden Ansprüche werthaltig<br />

sind.<br />

Aufgrund mit ggf. juristischen Auseinandersetzungen einhergehenden Unabwägbarkeiten unterliegt die Bilanzierung<br />

und Bewertung der langfristigen Verträge immer wieder einer neuen Einschätzung bei sich verändernden Gegebenheiten<br />

im weiteren Zeitablauf. Der jetzigen Bilanzierung und Berechnung der Wertberichtigung liegt ein Szenario<br />

zugrunde, das der Vorstand aus heutiger Sicht als am wahrscheinlichsten einstuft. Dennoch kann nicht<br />

gänzlich ausgeschlossen werden, dass es bis zu einem Totalverlust der geleisteten Anzahlungen oder darüber hinausgehende<br />

Schadenersatzansprüche kommt, sofern die Gesellschaft sich mit ihren Lieferanten nicht einigen kann<br />

oder Gerichte zu abweichenden Einschätzungen gelangen sollten.<br />

Die Rückstellung für Gewährleistung wird für spezifische Einzelrisiken, für das allgemeine Risiko aus der Inanspruchnahme<br />

aus gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen sowie aus gewährten Leistungsgarantien auf verkaufte<br />

Photovoltaik-Module gebildet. Letztere werden für 25 Jahre gewährt. Da die <strong>SolarWorld</strong> AG erst seit weit weniger<br />

als 25 Jahren Solarmodule produziert und verkauft, kann hinsichtlich der Berechnung der Leistungsgarantierückstellung<br />

kaum auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Stattdessen sind Annahmen zu treffen und Schätzungen<br />

vorzunehmen, die mit Unsicherheit behaftet sind. Deren Änderung aufgrund der Erlangung von Erfahrungswerten<br />

hinsichtlich der Inanspruchnahme der Leistungsgarantie im Zeitablauf kann zu Anpassungen der<br />

Rückstellung bzw. Auswirkungen auf die in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Aufwendungen aus Gewährleistung<br />

führen.<br />

Hinsichtlich der konkreten Ausprägung getroffener Annahmen im Zusammenhang mit der Ermittlung weiterer<br />

Rückstellungen wird auf die Tz. 23 und 59 verwiesen.<br />

Für steuerliche Verlustvorträge werden latente Steueransprüche nur angesetzt, wenn ihre Realisierung mittelfristig<br />

(innerhalb der nächsten fünf Jahre) wahrscheinlich ist. Weist eine steuerliche Einheit in der jüngeren Vergangenheit<br />

eine Verlusthistorie auf, werden latente Steueransprüche aus Verlustvorträgen dieser Einheit nur angesetzt,<br />

wenn ausreichend zu versteuernde temporäre Differenzen oder substantielle Hinweise für deren Realisierung<br />

vorliegen. Bei der Ermittlung der Höhe der latenten Steueransprüche, die aktiviert werden können, sind wesentliche<br />

Annahmen und Schätzungen des Man<strong>ag</strong>ements bezüglich des erwarteten Eintrittszeitpunkts und der Höhe des<br />

künftig zu versteuernden Einkommens sowie der zukünftigen Steuerplanungsstrategien erforderlich. In diesem<br />

Zusammenhang hat die <strong>SolarWorld</strong> AG aktive latente Steuern auf Verlustvorträge des deutschen Organkreises<br />

gebildet, da davon ausgegangen wird, dass im Rahmen der Finanzrestrukturierung ein ausreichender steuerwirksamer<br />

Sanierungsgewinn erzielt wird, mit dem diese Verlustvorträge genutzt werden können. Da allerdings noch<br />

keine Einigung auf ein finales Finanzrestrukturierungkonzept besteht, ist diese Annahme mit größeren Unsicherheiten<br />

verbunden.<br />

Unsicherheiten bestehen hinsichtlich der Auslegung komplexer steuerrechtlicher Vorschriften, Änderungen des<br />

Steuerrechts sowie der Höhe und des Entstehungszeitpunkts künftig zu versteuernder Ergebnisse. Angesichts der<br />

großen Bandbreite internationaler Geschäftsbeziehungen und des langfristigen Charakters sowie der Komplexität<br />

bestehender vertr<strong>ag</strong>licher Vereinbarungen ist es möglich, dass Abweichungen zwischen den tatsächlichen Ergebnissen<br />

und den getroffenen Annahmen bzw. künftige Änderungen solcher Annahmen in Zukunft Anpassungen des<br />

UNTER ÄNDERUNGSVORBEHALT UND UNGEPRÜFT<br />

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