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KONZERNBERICHT 2012 SolarWorld ag

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SOLARWORLD <strong>2012</strong> GESCHÄFT UND RAHMENBEDINGUNGEN<br />

<br />

Die Angaben nach § 315 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 HGB (Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals<br />

und Beteiligungen am Kapital) ergeben sich aus den folgenden Absätzen.<br />

Die Vorschriften zur Ernennung und Abberufung der Vorstände und zur Änderung der Satzung (§ 315<br />

Abs. 4 Nr. 6 HGB) ergeben sich aus dem Aktiengesetz. Hinsichtlich der Befugnisse des Vorstands<br />

(§ 315 Abs. 4 Nr. 7 HGB) wird auf das Aktiengesetz verwiesen. Des Weiteren gilt:<br />

In der Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 wurden die in den vorherigen Hauptversammlungen<br />

genehmigten Erhöhungen des Grundkapitals aufgehoben sowie der Vorstand für die Höchstdauer von<br />

fünf Jahren, also bis zum 20. Mai 2015, ermächtigt, unter Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital<br />

ein- oder mehrmalig um bis zu insgesamt 55.860.000 € durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber<br />

oder Namen lautendender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinl<strong>ag</strong>e erhöhen zu dürfen.<br />

Zum Sticht<strong>ag</strong> bestanden Finanzverbindlichkeiten in Höhe von umgerechnet 931 (2011: 1.115) Mio. €,<br />

für welche die Gläubiger im Falle eines Kontrollwechsels die vorzeitige Rückzahlung verlangen können<br />

(§ 315 Abs. 4 Nr. 8 HGB). Ein Kontrollwechsel liegt vor, wenn eine Partei (mit Ausnahme von Dr.-<br />

Ing. E. h. Frank Asbeck, Mitglieder seiner Familie oder Gesellschaften, die durch diese kontrolliert<br />

werden) direkt oder indirekt mehr als 50 Prozent der Stimmrechte der ausgegebenen Aktien hält oder<br />

die Möglichkeit erlangt, die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder zu ernennen, zu wählen oder eine<br />

solche Ernennung oder Wahl zu veranlassen.<br />

Zu § 315 Abs. 4 Nr. 2, 4, 5 und 9 HGB sind keine Angaben zu machen.<br />

<br />

Die Grundzüge des Vergütungssystems für Vorstand und Aufsichtsrat finden Sie im Vergütungsbe-<br />

richt. Dieser ist Bestandteil des Konzernl<strong>ag</strong>eberichts.<br />

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