Jubiläen 2006 - Universitätsarchiv Leipzig - Universität Leipzig
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zer am <strong>Leipzig</strong>er Oberhofgericht ernannt. Hier wurde er 1763 erster Beisitzer der<br />
Gelehrtenbank.<br />
Hommel starb hochgeehrt am 16. Mai 1781 in seiner Vaterstadt und wurde in der<br />
Paulinerkirche beigesetzt.<br />
Hommel ist als erster bedeutender deutscher Strafrechtsreformer bekannt geworden<br />
und zehrt bis auf den heutigen Tag von seinem Ruf als „deutscher Beccaria“.<br />
Das wird aber der vollen Breite seines Wirkens nicht gerecht, das alle Themenbereiche<br />
umfasst, über die er auch Vorlesungen gehalten hat. In der Tradition<br />
seines Vorbilds Thomasius betonte er die Eigenständigkeit des deutschen<br />
gegenüber dem römischen Recht. Er forderte zudem, über deutschrechtliche<br />
Institute wie Erbverträge, Einkindschaft, Gerade und Hergewete, Leibgedinge<br />
und Gütergemeinschaft allein nach den Grundsätzen des unverfälscht deutschen<br />
Rechts zu entscheiden.<br />
Gleichfalls in Übereinstimmung mit Thomasius räumte er dem Naturrecht keinerlei<br />
praktische Bedeutung ein und arbeitete vielmehr in starkem Maße mit<br />
historischem Material. Lediglich im Strafrecht diente ihm das Naturrecht zur<br />
Abgrenzung von Recht und Moral. Insoweit gehört Hommel zu den frühen Utilitaristen.<br />
Seine Grundregel lautet: „Strebe soviel du vermagst, nach eigenem<br />
Nutzen, ohne dennoch dem anderen zu schaden; sondern nütze ihm, wenn du<br />
es ohne eigenen Schaden zu tun vermagst.“ Das Strafrecht sollte erst einsetzen<br />
dürfen, wenn der einzelne durch das Streben nach dem eigenen Nutzen andere<br />
Individuen schädigte. Hingegen ließ sich die angemessene Strafe nicht naturrechtlich<br />
ermitteln.<br />
Grundgedanken einer Strafrechtsreform entwickelte er erstmals 1765 in seiner<br />
Rede „Principis cura leges“ vor dem sächsischen Thronfolger Friedrich August<br />
III. (I.) und weiteren Angehörigen des regierenden Hauses. Bei diesem Werk<br />
handelt es sich letztlich um einen späten Fürstenspiegel der Aufklärungszeit,<br />
eine Gesetzgebungslehre. In dieser Rede nahm er schon Gedanken Beccarias<br />
vorweg, indem er sich gegen die Todesstrafe, die Gefängnisstrafe und die Landesverweisung<br />
aussprach.<br />
Seit 1766 veröffentlichte er in unregelmäßiger Folge seine „Rhapsodia quaestionum<br />
in foro quotidie obvenientium neque tamen legibus decisarum“, um seine<br />
Reformvorstellungen gegenüber der noch herrschenden „Practica nova Imperialis<br />
Saxonica rerum criminalium“ (1635, zuletzt 1652) des Benedikt Carpzov<br />
durchzusetzen. Im Jahre 1770 erschien unter dem Pseudonym Alexander v. Joch<br />
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