22.10.2012 Aufrufe

Jubiläen 2006 - Universitätsarchiv Leipzig - Universität Leipzig

Jubiläen 2006 - Universitätsarchiv Leipzig - Universität Leipzig

Jubiläen 2006 - Universitätsarchiv Leipzig - Universität Leipzig

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

zer am <strong>Leipzig</strong>er Oberhofgericht ernannt. Hier wurde er 1763 erster Beisitzer der<br />

Gelehrtenbank.<br />

Hommel starb hochgeehrt am 16. Mai 1781 in seiner Vaterstadt und wurde in der<br />

Paulinerkirche beigesetzt.<br />

Hommel ist als erster bedeutender deutscher Strafrechtsreformer bekannt geworden<br />

und zehrt bis auf den heutigen Tag von seinem Ruf als „deutscher Beccaria“.<br />

Das wird aber der vollen Breite seines Wirkens nicht gerecht, das alle Themenbereiche<br />

umfasst, über die er auch Vorlesungen gehalten hat. In der Tradition<br />

seines Vorbilds Thomasius betonte er die Eigenständigkeit des deutschen<br />

gegenüber dem römischen Recht. Er forderte zudem, über deutschrechtliche<br />

Institute wie Erbverträge, Einkindschaft, Gerade und Hergewete, Leibgedinge<br />

und Gütergemeinschaft allein nach den Grundsätzen des unverfälscht deutschen<br />

Rechts zu entscheiden.<br />

Gleichfalls in Übereinstimmung mit Thomasius räumte er dem Naturrecht keinerlei<br />

praktische Bedeutung ein und arbeitete vielmehr in starkem Maße mit<br />

historischem Material. Lediglich im Strafrecht diente ihm das Naturrecht zur<br />

Abgrenzung von Recht und Moral. Insoweit gehört Hommel zu den frühen Utilitaristen.<br />

Seine Grundregel lautet: „Strebe soviel du vermagst, nach eigenem<br />

Nutzen, ohne dennoch dem anderen zu schaden; sondern nütze ihm, wenn du<br />

es ohne eigenen Schaden zu tun vermagst.“ Das Strafrecht sollte erst einsetzen<br />

dürfen, wenn der einzelne durch das Streben nach dem eigenen Nutzen andere<br />

Individuen schädigte. Hingegen ließ sich die angemessene Strafe nicht naturrechtlich<br />

ermitteln.<br />

Grundgedanken einer Strafrechtsreform entwickelte er erstmals 1765 in seiner<br />

Rede „Principis cura leges“ vor dem sächsischen Thronfolger Friedrich August<br />

III. (I.) und weiteren Angehörigen des regierenden Hauses. Bei diesem Werk<br />

handelt es sich letztlich um einen späten Fürstenspiegel der Aufklärungszeit,<br />

eine Gesetzgebungslehre. In dieser Rede nahm er schon Gedanken Beccarias<br />

vorweg, indem er sich gegen die Todesstrafe, die Gefängnisstrafe und die Landesverweisung<br />

aussprach.<br />

Seit 1766 veröffentlichte er in unregelmäßiger Folge seine „Rhapsodia quaestionum<br />

in foro quotidie obvenientium neque tamen legibus decisarum“, um seine<br />

Reformvorstellungen gegenüber der noch herrschenden „Practica nova Imperialis<br />

Saxonica rerum criminalium“ (1635, zuletzt 1652) des Benedikt Carpzov<br />

durchzusetzen. Im Jahre 1770 erschien unter dem Pseudonym Alexander v. Joch<br />

81

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!