Die ausführliche Version als pdf - Futur III
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der ursprüngliche Visionär weiß, wie es richtig geht. Vermessene Visionen sind <strong>als</strong>o<br />
wieder mal nur Ausdruck der eigenen Eitelkeit.<br />
2. Vermögensobergrenze für gemeinschaftliche Leistungen<br />
Binswanger schlägt für den zweiten Punkt die Rückkehr zur Gewährung eines Nutzungsrechts<br />
anstelle des absoluten Eigentums vor, <strong>als</strong>o die Erteilung einer Konzession<br />
(Binswanger 2009 S. 185f.). Das würde insbesondere auch alle Grundstücke betreffen,<br />
hierfür gibt es bereits die Möglichkeit des Erbbaurechts. Man braucht Grundstücke<br />
<strong>als</strong>o gar nicht in die Vermögensobergrenze miteinzubeziehen, weil es kein Eigentum<br />
daran mehr gibt. Und keinen Verkauf. Gesellschaftliches Eigentum an Grund und<br />
Boden in Verbindung mit der Erteilung von zeitlich begrenzten Nutzungsrechten führt<br />
dazu, dass dass in regelmäßigen Abständen die Kontrolle an die Gemeinschaft zurückfällt<br />
und somit der Spekulation die Grundlage entzogen wird. Über die Konzessionsgebühr<br />
werden die noch unerschlossenen Ressourcen praktisch an den Konzessionär<br />
verkauft, der sie wiederum nach der Gewinnung <strong>als</strong> individuelle Leistung auf<br />
dem Markt verkauft, es gibt <strong>als</strong>o einen Marktpreis. So funktioniert das ja schon heute.<br />
Nichterneuerbare Ressourcen, die auf diese Weise neu gefördert werden, wird es<br />
aufgrund des Nachhaltigkeitspostulates gar nicht mehr geben. Das betrifft dann eher<br />
Wald, Grundstücke für Bau oder Landwirtschaft, Fischereirechte.<br />
3. Vermögensobergrenze für Mischleistungen<br />
Für den dritten Punkt bleibt nur das Auseinanderdividieren der beiden Anteile, diese<br />
Rechnung macht der Eigentümer ja schon heute auf (Gewinn- und Verlustrechnung).<br />
Dem Eigentümer der individuellen Leistung wird stets nur der eigene Aufwand <strong>als</strong><br />
Vermögen angerechnet. Beim Verkauf der Leistung (was bei Immobilien auch eine<br />
Vermietung sein kann) müssen wir die Marktgesetze außer Kraft setzen, der Preis<br />
wird auf Basis dieser Kosten berechnet. Persönliche Eigenleistungen müssen „vernünftig”<br />
bewertet werden. Bei Immobilien landet man dann bei der sogenannte Kostenmiete.<br />
Das ist sozusagen der Preis dafür, dass der Eigentümer auf einer gemeinschaftlichen<br />
Leistung aufbaut. Anders gesprochen: Bei Mischleistungen wird der Gewinn<br />
nach Berücksichtigung von Eigenleistungen abgeschöpft. Gibt keinen Gewinn.<br />
Punkt. Für Gewinn muss man sich andere Betätigungsfelder suchen.<br />
Das beste Modell für Immobilien ist ohnehin das der Genossenschaft. Vielleicht macht<br />
man das einfach zur Bedingung. Es würde uns viel ersparen.<br />
Erbschaftsteuer<br />
Aus diesen Überlegungen folgt auch sofort: Eine Erbschaftsteuer gehört nicht in dieses System.<br />
Vererbte Güter stellen kein leistungsloses Einkommen dar, auch wenn das derzeit gerne<br />
so dargestellt wird. Zwar hat der Erbe die Leistung nicht erbracht, aber die Gemeinschaft<br />
auch nicht. Es gibt keinen Grund, warum die Gemeinschaft vom Erbfall profitieren sollte.<br />
Historisch ist die Erbschaftsteuer zwar die älteste aller Steuern, aber ich glaube, historisch<br />
gab es auch noch nie eine absolute Obergrenze für Vermögen (man möge mich korrigieren).<br />
In einem System mit Vermögensobergrenze braucht man eine Erbschaftsteuer schlicht nicht.<br />
Man kann ohne weiteres darüber diskutieren, ob „Vererben” <strong>als</strong> natürlicher Vorgang anzusehen<br />
ist oder nur eine gesellschaftliche Konvention. Tatsächlich hat Vererben eine ganze Reihe<br />
von praktischen Aspekten, die man nicht ignorieren kann. <strong>Die</strong> Idee des Vererbens hat sich<br />
ja nicht willkürlich entwickelt. Zumindest die ganze Idee des Mittelstandes beruht wesentlich<br />
auf der Möglichkeit, Vermögen und Verantwortung über mehrere Generationen weiterzugeben,<br />
und das wird durch eine Vermögensobergrenze nicht grundsätzlich in Frage gestellt.<br />
<strong>Die</strong> Vermögensobergrenze hat den angenehmen Nebeneffekt, dass zum Lebensende hin das<br />
Anhäufen von Vermögen immer uninteressanter wird, denn nach dem Erbfall hat sich das<br />
Vermögen des Erben erhöht und wird gegebenenfalls wieder gekappt. Der Fokus auf Vermö-<br />
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