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Die ausführliche Version als pdf - Futur III

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der ursprüngliche Visionär weiß, wie es richtig geht. Vermessene Visionen sind <strong>als</strong>o<br />

wieder mal nur Ausdruck der eigenen Eitelkeit.<br />

2. Vermögensobergrenze für gemeinschaftliche Leistungen<br />

Binswanger schlägt für den zweiten Punkt die Rückkehr zur Gewährung eines Nutzungsrechts<br />

anstelle des absoluten Eigentums vor, <strong>als</strong>o die Erteilung einer Konzession<br />

(Binswanger 2009 S. 185f.). Das würde insbesondere auch alle Grundstücke betreffen,<br />

hierfür gibt es bereits die Möglichkeit des Erbbaurechts. Man braucht Grundstücke<br />

<strong>als</strong>o gar nicht in die Vermögensobergrenze miteinzubeziehen, weil es kein Eigentum<br />

daran mehr gibt. Und keinen Verkauf. Gesellschaftliches Eigentum an Grund und<br />

Boden in Verbindung mit der Erteilung von zeitlich begrenzten Nutzungsrechten führt<br />

dazu, dass dass in regelmäßigen Abständen die Kontrolle an die Gemeinschaft zurückfällt<br />

und somit der Spekulation die Grundlage entzogen wird. Über die Konzessionsgebühr<br />

werden die noch unerschlossenen Ressourcen praktisch an den Konzessionär<br />

verkauft, der sie wiederum nach der Gewinnung <strong>als</strong> individuelle Leistung auf<br />

dem Markt verkauft, es gibt <strong>als</strong>o einen Marktpreis. So funktioniert das ja schon heute.<br />

Nichterneuerbare Ressourcen, die auf diese Weise neu gefördert werden, wird es<br />

aufgrund des Nachhaltigkeitspostulates gar nicht mehr geben. Das betrifft dann eher<br />

Wald, Grundstücke für Bau oder Landwirtschaft, Fischereirechte.<br />

3. Vermögensobergrenze für Mischleistungen<br />

Für den dritten Punkt bleibt nur das Auseinanderdividieren der beiden Anteile, diese<br />

Rechnung macht der Eigentümer ja schon heute auf (Gewinn- und Verlustrechnung).<br />

Dem Eigentümer der individuellen Leistung wird stets nur der eigene Aufwand <strong>als</strong><br />

Vermögen angerechnet. Beim Verkauf der Leistung (was bei Immobilien auch eine<br />

Vermietung sein kann) müssen wir die Marktgesetze außer Kraft setzen, der Preis<br />

wird auf Basis dieser Kosten berechnet. Persönliche Eigenleistungen müssen „vernünftig”<br />

bewertet werden. Bei Immobilien landet man dann bei der sogenannte Kostenmiete.<br />

Das ist sozusagen der Preis dafür, dass der Eigentümer auf einer gemeinschaftlichen<br />

Leistung aufbaut. Anders gesprochen: Bei Mischleistungen wird der Gewinn<br />

nach Berücksichtigung von Eigenleistungen abgeschöpft. Gibt keinen Gewinn.<br />

Punkt. Für Gewinn muss man sich andere Betätigungsfelder suchen.<br />

Das beste Modell für Immobilien ist ohnehin das der Genossenschaft. Vielleicht macht<br />

man das einfach zur Bedingung. Es würde uns viel ersparen.<br />

Erbschaftsteuer<br />

Aus diesen Überlegungen folgt auch sofort: Eine Erbschaftsteuer gehört nicht in dieses System.<br />

Vererbte Güter stellen kein leistungsloses Einkommen dar, auch wenn das derzeit gerne<br />

so dargestellt wird. Zwar hat der Erbe die Leistung nicht erbracht, aber die Gemeinschaft<br />

auch nicht. Es gibt keinen Grund, warum die Gemeinschaft vom Erbfall profitieren sollte.<br />

Historisch ist die Erbschaftsteuer zwar die älteste aller Steuern, aber ich glaube, historisch<br />

gab es auch noch nie eine absolute Obergrenze für Vermögen (man möge mich korrigieren).<br />

In einem System mit Vermögensobergrenze braucht man eine Erbschaftsteuer schlicht nicht.<br />

Man kann ohne weiteres darüber diskutieren, ob „Vererben” <strong>als</strong> natürlicher Vorgang anzusehen<br />

ist oder nur eine gesellschaftliche Konvention. Tatsächlich hat Vererben eine ganze Reihe<br />

von praktischen Aspekten, die man nicht ignorieren kann. <strong>Die</strong> Idee des Vererbens hat sich<br />

ja nicht willkürlich entwickelt. Zumindest die ganze Idee des Mittelstandes beruht wesentlich<br />

auf der Möglichkeit, Vermögen und Verantwortung über mehrere Generationen weiterzugeben,<br />

und das wird durch eine Vermögensobergrenze nicht grundsätzlich in Frage gestellt.<br />

<strong>Die</strong> Vermögensobergrenze hat den angenehmen Nebeneffekt, dass zum Lebensende hin das<br />

Anhäufen von Vermögen immer uninteressanter wird, denn nach dem Erbfall hat sich das<br />

Vermögen des Erben erhöht und wird gegebenenfalls wieder gekappt. Der Fokus auf Vermö-<br />

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