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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landesverfassungsschutzgesetz – LVerfSchG M-V<br />

Abschnitt 1<br />

Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde<br />

§ 1 *1<br />

Zweck des Verfassungsschutzes<br />

Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes<br />

und der Länder.<br />

§ 2<br />

Organisation<br />

(1) Die Aufgaben des Verfassungsschutzes werden von der Verfassungsschutzbehörde<br />

wahrgenommen. Verfassungsschutzbehörde ist<br />

das Innenministerium. Es unterhält für diese Aufgaben eine besondere<br />

Abteilung.<br />

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf Dienststellen der Polizei,<br />

Dienststellen der Polizei dürfen der Verfassungsschutzbehörde nicht<br />

angegliedert werden.<br />

§ 3<br />

Bedienstete<br />

Mit Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde dürfen nur Personen betraut<br />

werden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihrem Verhalten<br />

die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die Sicherung und Erhaltung<br />

der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintreten.<br />

§ 4<br />

Zusammenarbeit<br />

(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, mit Bund und Ländern<br />

in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.<br />

Die Zusammenarbeit besteht insbesondere in gegenseitiger Unterstützung<br />

und Information sowie in der Unterhaltung gemeinsamer<br />

Einrichtungen.<br />

* § 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. April 2004.<br />

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