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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die<br />

Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans<br />

(Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen<br />

ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu<br />

beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans<br />

übertragen.<br />

§ 10<br />

Unterrichtung des <strong>Landtag</strong>s<br />

(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einen Überblick<br />

über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des<br />

Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. Bei<br />

Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben<br />

oder zu Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden,<br />

auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.<br />

(2) Die Landesregierung unterrichtet den <strong>Landtag</strong> durch das Finanzministerium<br />

über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und<br />

deren Auswirkungen auf die Finanzplanung.<br />

(3) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des <strong>Landtag</strong>s, die einen<br />

einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen<br />

beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.<br />

(4) Die Landesregierung legt dem <strong>Landtag</strong> die Entwürfe der Anmeldungen<br />

für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a Grundgesetz<br />

so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, dass sie beraten<br />

werden können. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung<br />

der Rahmenpläne.<br />

(5) Die Landesregierung legt dem <strong>Landtag</strong> die Entwürfe für Vereinbarungen<br />

im Sinne des Artikels 91b Grundgesetz so rechtzeitig vor Abschluss<br />

vor, dass sie zur Abgabe einer Stellungnahme beraten werden<br />

können.<br />

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