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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller<br />

Bedeutung kann der zuständige Minister die Entscheidung der<br />

Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen<br />

oder ohne die Stimme des Finanzministers, so steht ihm ein Widerspruchsrecht<br />

zu. Wird Widerspruch erhoben, ist über diese Angelegenheit<br />

in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen.<br />

Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und<br />

Vermerke, die den Widerspruch des Finanzministers betreffen, dürfen<br />

in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen werden, wenn<br />

sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit des Finanzministers<br />

von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesregierung beschlossen<br />

werden und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.<br />

§ 29<br />

Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans<br />

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans<br />

von der Landesregierung beschlossen.<br />

(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke,<br />

die das Finanzministerium in den Entwurf des Haushaltsplans<br />

nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums<br />

der Beschlussfassung der Landesregierung, wenn es sich um<br />

Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung<br />

handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes.<br />

§ 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.<br />

(3) Wird die Zustimmung zur Änderung des Voranschlags des Präsidenten<br />

des <strong>Landtag</strong>s nicht erteilt, so findet zum Zwecke der Herstellung<br />

einer Einigung eine Abstimmung des Voranschlags zwischen dem<br />

Präsidenten des <strong>Landtag</strong>s, dem Finanzministerium, dem Ältestenrat<br />

des <strong>Landtag</strong>s und den finanzpolitischen Sprechern der <strong>Landtag</strong>sfraktionen<br />

statt. Der danach von dem Präsidenten des <strong>Landtag</strong>s festgestellte<br />

Voranschlag ist unverändert in den Entwurf des Haushaltsplans<br />

einzufügen. Wird die Zustimmung zur Änderung des Voranschlags des<br />

Präsidenten des Landesrechnungshofs nicht erteilt, so hat das Finanzministerium<br />

den unveränderten Voranschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofs<br />

dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.<br />

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