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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landeshaushaltsordnung (LHO)<br />

§ 51<br />

Besondere Personalausgaben<br />

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen<br />

nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung<br />

gestellt sind.<br />

§ 52<br />

Nutzungen und Sachbezüge<br />

Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen<br />

Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit<br />

nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas<br />

anderes bestimmt ist. Das Finanzministerium kann für die Benutzung<br />

von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung,<br />

Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von<br />

Dienstwohnungen regelt das Finanzministerium. Die Dienstwohnungen<br />

mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Arbeitnehmer sind im<br />

Haushaltsplan auszubringen.<br />

§ 53<br />

Billigkeitsleistungen<br />

Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden,<br />

wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.<br />

§ 54<br />

Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,<br />

größere Entwicklungsvorhaben<br />

(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche<br />

Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei<br />

denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen<br />

und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur<br />

insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende<br />

Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.<br />

Das Nähere regelt das Haushaltsgesetz.<br />

(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind<br />

ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

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