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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V<br />

(3) Gegen die Wahlprüfungsentscheidung einer kommunalen Vertretung<br />

steht allen Beteiligten nach Absatz 1 binnen eines Monats nach<br />

Zustellung der Entscheidung die Klage vor den Verwaltungsgerichten<br />

nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu.<br />

§ 43<br />

Neufeststellung des Wahlergebnisses<br />

(1) Ist die Entscheidung nach § 40 Absatz 5 rechtskräftig aufgehoben<br />

worden, so hat der <strong>Landtag</strong> oder die Vertretung unter Beachtung der<br />

gerichtlichen Entscheidung unverzüglich eine neue Entscheidung<br />

nach § 40 zu treffen.<br />

(2) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 33) ganz oder teilweise<br />

rechtskräftig aufgehoben worden, so hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis<br />

unverzüglich neu festzustellen.<br />

(3) Die Anfechtung der Entscheidung nach Absatz 1 oder der Feststellung<br />

nach Absatz 2 ist nur insoweit zulässig, als die Feststellung von der<br />

rechtskräftigen Aufhebungsentscheidung abweicht.<br />

§ 44<br />

Wahlen in besonderen Fällen<br />

(1) Wenn eine Wahl nach § 40 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 zu wiederholen<br />

ist, findet eine Wiederholungswahl statt, bei der vorbehaltlich<br />

einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren aufgrund derselben<br />

Wahlvorschläge gewählt wird.<br />

(2) Wenn die Wahl in einem Wahlbereich ausfällt, weil dort keine Wahlvorschläge<br />

eingereicht oder zugelassen wurden, findet in dem betroffenen<br />

Gebiet eine Nachwahl statt. Wenn die Wahl in einem Wahlgebiet, Wahlkreis,<br />

Wahlbereich oder Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt<br />

werden kann, gilt in dem betroffenen Gebiet gleiches, wobei<br />

in diesem Fall kein neues Wahlvorschlagsverfahren durchgeführt wird.<br />

Wenn während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der<br />

Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt wird, dessentwegen die<br />

Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig<br />

erklärt werden müsste, sagt die Landeswahlleitung, für eine Kommune<br />

die Rechtsaufsichtsbehörde, die Wahl in dem betroffenen Gebiet ab. Für<br />

die Nachwahl ordnet die in Satz 3 bezeichnete Stelle an, welche Teile des<br />

Wahlverfahrens wegen ihrer Mangelhaftigkeit zu erneuern sind.<br />

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