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10.02.2014 | pdf - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Abgeordnetengesetz<br />

§ 55<br />

Rechenschaftsbericht<br />

(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der<br />

Leistungen, die sie innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr)<br />

nach § 54 Abs. 1 erhalten haben, öffentlich Rechenschaft zu geben.<br />

(2) Die Rechnung ist wie folgt gegliedert:<br />

1. Einnahmen<br />

a) Zuschüsse an die Fraktionen<br />

- allgemeine Zuschüsse nach dem Abgeordnetengesetz<br />

- Zuschüsse für bürotechnische Ausstattung<br />

- Zuschüsse für parlamentarische Untersuchungsausschüsse<br />

- Zuschüsse für Enquete-Kommissionen<br />

- Zuschüsse für Sonderausschüsse<br />

b) Erträge aus staatlichen Zuschüssen,<br />

- Zinsen<br />

- sonstige Einnahmen<br />

c) Übertrag aus Vorjahr.<br />

2. Ausgaben<br />

a) Summe der Leistungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung<br />

besonderer Aufgaben in der Fraktion,<br />

b) Personalkosten,<br />

c) Geschäftsausstattung und Bürobedarf,<br />

d) Porto und Telefongebühren,<br />

e) Zeitungen, Zeitschriften, Bücher,<br />

f) Kosten des laufenden Geschäftsbetriebs,<br />

g) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,<br />

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